Pfändungs-/Überweisungsbeschluss

9. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Siloah
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Pfändungs-/Überweisungsbeschluss

kürzlich musste ich zu einer Gerichtsverhandlung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ich früher einmal wohnte. Meine Zuständigkeitsrüge wurde mit der Begründung abgewiesen, weil der Mahnbescheid aus dem Jahr 2007 seinerzeit noch an meinem früheren Wohnort zugestellt wurde. Ich musste also zum Gerichtsort meines früheren Wohnsitzes anreisen. Der zuständige Richter hatte mir unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass ich ansonsten mit einem Versäumnisurteil rechnen müsse.
Hat jemand eine Ahnung, wo das in der ZPO steht - der Richter sagte in § 366 ZPO - demnach sei IMMER das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bereich der Mahnbescheid - wenn auch vor Jahren - zugestellt worden sei. Dem Mahnbescheid hatte ich damals selbstredend fristgerecht widersprochen.

NACH der Verhandlung sollte ich doch ein schriftliches Urteil mit Begründung zugestellt bekommen. Ist das richtig und aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich das?
Ich habe derartiges weder zugestellt noch mit einfacher Post erhalten - Rechtsmittel, sofern erforderlich, konnte ich sodann auch nicht einlegen.
Heute am Samstag teilt mir meine Firma per Einschreiben mit, dass auf Antrag der Kläger durch den Gerichtsvollzieher eine Pfändungs-/Überweisungsbeschluss zugestellt worden sei.
Ich habe kein Urteil, wo der Klage stattgegeben wurde etc. pp. Ist das so rechtens???
Dann habe man bei der Personalstelle bei meiner Firma eine "Information" erhalten, dass meine Unterhaltspflicht gegenüber meiner unterhaltsbrechtigten Frau wegen ihres eigenen Einkommens ausgesetzt worden sei.
Das Einkommen meiner Frau kennt an sich niemand, sie arbeitet wegen Ihres GdB v. 80 % nur 20 Stunden die Woche - wie kann dann eine solche "Information" an meine Firma weiter gegeben werden. Bedarf es da nicht ein schriftlichen und gerichtlichen Beschlusses mit Begründung!? Wo kann ich das nachlesen und welches Rechtsmittel ist gegen all das möglich und zulässig?


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"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

-- Editiert am 09.07.2011 23:32

-- Editiert am 09.07.2011 23:33

-- Editiert am 09.07.2011 23:34

-- Editiert am 09.07.2011 23:36

-- Editiert am 09.07.2011 23:36

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19 Antworten
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#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Die örtliche Zuständigkeit kann nicht mehr verändert werden, wenn das Verfahren mit der Zustellung der Klage rechtshängig geworden ist.
Dasselbe gilt für das Mahnverfahren nach Widerspruch. Das Streitverfahren wird mit der Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig, wenn es alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das zuständige Gericht abgegeben wird.
Was die Zustellung der Urteile betrifft lesen Sie § 317 ZPO
Wegen der Pf.u.Überw. ist wegen des unklaren Sachverhalts leider keine Stellungnahme möglich.
Nur soviel: Der GV muß doch einen vollstreckbaren Titel in den Händen haben, den er Ihnen auch inzwischen zugestellt haben müßte.
Es gibt eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung; § 766 ZPO . Ob diese Vorschrift Ihnen hier weiter hilft, kann ich leider nicht sagen.
Vielleicht kann Ihnen die Rechtsantragstelle bei Ihrem Amtsgericht weiterhelfen.


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#2
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

heißt das, wenn in der Hauptverhandlung ein Urteil verkündet worden ist wird das nicht mehr weiter schriftlich fixiert und begründet und dem Beklagten zugestellt?
Ich war wohl bei der Hauptverhandlung, obwohl ich unter starken Schmerzmitteln stand und an sich krank geschrieben war, musste aber nach der Verhandlung den Gerichtsraum verlassen, weil ich es vor Schmerzen nicht mehr ausgehalten habe, mich nicht mehr auf das Geschehen konzentrieren konnte. Da ich mich selbst vertreten habe hat der Richter wohl das Urteil sodann unbeeindruckt in meiner Abwesenheit verkündet und begründet. Er wusste, dass ich krank geschrieben war und kannte die gesamte Palette meiner Schmerzmittel, unter dem sich ein Opiod befindet.
Ich kann das kaum glauben, das so etwas möglich ist.

Es wurde mir KEIN "vollstreckbarer" Titel zugestellt. Der Pfändungs-/Überweisungsbeschluss liegt MIR ebenso nicht vor, sondern nur meiner Firma.
Ich weiß weder Aktenzeichen noch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, weswegen ich auch nicht weiß, ob das Gericht an meinem Wohnort zuständig ist oder dort wo das Urteil erfolgte.

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"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>

heißt das, wenn in der Hauptverhandlung ein Urteil verkündet worden ist wird das nicht mehr weiter schriftlich fixiert und begründet und dem Beklagten zugestellt?


§ 317 II ZPO
Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

Die Zustellung des Urteils ist eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung

Ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluß wird zunächst an den Drittschuldner und dann mit dem Zustellungsnachweis an den Schuldner zugestellt

Der Schuldner ist vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören






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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Bei einem Urteil/Beschluss vom gericht ist kein VB mehr nötig, da kann direkt mit/aus dem Urteil/Beschluss des Gerichtes vollstreckt werden, da schon sämtliche Rechtsmittel "erschöpft" sind.
Sollten Sie Zweifel an der Zustellung des o.g. Urteiles haben, so lassen Sie sich ggf. eine Kopie der Zustellungsurkunde oder dgl. zeigen. Die sollte natürlich binnen einer angemessenen Frist passieren und nicht erst nach 2 oder 3 Monaten.
Desweiteren ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtes aus dem bereits oben erwähnten: Jedes Bundesland hat ein Mahngericht von dem das Ganze an die jeweiligen Geschäftsstellen des jeweiligen Gerichtes weitergleitet wird. (Das Ganze ist eine Kombination aus dem GG und GVG).

Der Sinn, dass der Drittschuldner und der Gläubiger zuerst die Urteile erhalten, kann man sich an einer Hand abzählen: würdest Du vorher darüber informiert werden, besteht die Gefahr, dass Du Geld/Güter in Sicherheit bringst und so die Vollstreckung vereitelst.

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#5
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

habe ich vollstes Verständnis, dass ich nicht vor dem Drittschuldner verständigt werde. Bin mehrfach im schönen Schleswig-Holstein einem Schuldner mit einem solchen Beschluss bei den Kreditinstituten nach geeilt. Dennoch .... er war immer einen Tick schneller und hatte das Konto VOR der Zustellung bereits gelöscht.
Zwischenzeitlich bin ich ihm derartig auf den Senkel gegangen, dass er seine komplette Schuld mit allen aufgelaufenen Kosten beglichen hat. Die Kosten haben das vierfache der geschuldeten Betrages deutlich überschritten.
Im Norden scheint meint sowieso locker damit umzugehen. Ich verfüge über einen weiteren rechtskräftigen eines Amtsgerichts an der Waterkant - es geht dabei um 30 Tausender - nicht vollstreckbar, weil ich mich damit täglich beschäftigen müsste - der Schuldner ist angeblich unbekannten Aufenthalts, obwohl er täglich von meinen Gewährleuten gesehen wird. Ich habe bis zu ihm rund 800 km. Wäre ich dort, wäre schon längst erfolgreich vollstreckt worden. Meine Gläubiger sperren sich, wenn ich ihnen diesen Titel abtreten möchte.

Aber nun zu mir selbst.
ICH habe kein Urteil und hiervon auch keine Kenntnis. Es wurde mir einfach KEINES zugestellt, obwohl darauf ja wohl der Pfändungs-/Überweisungsbeschluss beruht.
Ich habe jetzt gemäß § 317 II ZPO eine vollständige Ausfertigung des Urteils beantragt.
Bevor ich mich in die weiteren Tiefen der ZPO begebe. Ist ein amtsgerichtliches Urteil berufungsfähig oder ist das vom Streitwert abhängig. Wie hoch ist der?


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"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

[Quote}

Ist ein amtsgerichtliches Urteil berufungsfähig oder ist das vom Streitwert abhängig. Wie hoch ist der?

§ 511 ZPO : Zulässig bis zu einer Streitwerthöhe von 600€

§ 522 ZPO : Prüfung der Zulässigkeit durch das
Berufungsgericht unabhängig vom Streitwert



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#7
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

ich habe auch bis heute weder ein schriftliches Urteil zugestellt bekommen noch die Kopie der Zustellungsurkunde, wenn denn ein solches an welche Adresse auch immer zugestellt worden sein sollte.
Was ist zu tun?
Laufen da nicht irgendwelche Fristen?

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"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

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#8
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

Das Urteil aus der letzten Verhandlung aufgrund des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil wurde nunmehr kürzlich zugestellt.
Tenor:

Das Versäumnisurteil des AG XY, Az. xx C xxx/xx v. ......2011 wird aufrecht erhalten.

Kann mir jemand noch diese Formulierung erklären:

das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom ........2011 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

M.E. sind "sämtliche Rechtsmittel" gegen dieses berufungsfähige (Streitwert über 600 Euro!) keineswegs erschöpft.

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#9
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

noch etwas von Interesse: der gleiche Richter der Bedenken gegen seine Zuständigkeit (Zuständigkeitsrüge) hatte hat sich im Nachhinein wieder zuständig erklärt und begründet dies aus § 696, Abs. 3 ZPO .
Dort ergibt sich:

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

M.E. wird hier geschriebenes Recht nachhaltig "vergewaltigt". Die Klage wurde 4 (!!!) Jahre NACH dem fristgemäß widersprochenen Mahnbescheid bei diesem Gericht und dem nunmehr so mit 180 Grad Kehrtwende auf seine Zuständigkeit beharrenden Richter (nicht Richter am Amtsgericht!) eingereicht.
Ein Schelm, der böses dabei denkt.
Übrigens: die klagenden Rechtsanwälte hatten der Abgabe des Verfahrens an das für meinen jetzigen Wohnsitz tatsächlich zuständige Gericht bereits vorsorglich zugestimmt!
Während anderenorts in einer Klage der gleichen Rechtsanwälte mit dem GLEICHEN Sachverhalt gegen die mich bei dem "kostenfreien und unverbindlichen Gespräch" (O-Ton des klagenden Rechtsanwaltes) begleitende Ehepaar der für deren Wohnsitz zuständige Richter am Amtsgericht dem Beweisantrag auf meine zeugenschaftliche Vernehmung zugestimmt hat, protokollierte nicht einmal "mein" Richter diese Anträge, ging auf den diesbezüglichen schriftlichen Vortrag nicht im Ansatz ein!
Nach Ansicht des dieses Ehepaar verteidigenden Rechtsanwaltes wird aufgrund dessen die Klage abgewiesen werden! Ich sitze dann aufgrund der allmächtigen Güte meines Richters auf einem anderen Urteil!


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-- Editiert am 01.08.2011 11:19

-- Editiert am 01.08.2011 11:31

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#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Ist der ASt nach Einlegung des Widerspruchs und Abgabe an das zust. Prozeßgericht von diesem zur Begründung seines Anspruchs aufgefordert worden? Ist er dem nachgekommen? Was ist nach dem Widerspruch vor Gericht geschehen? Die Frage ist deshalb berechtigt daß Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt wird wenn der ASt der Aufforderung durch das Gericht nicht nachkommt.Ist diese Aufforderung die letzte Verfahrenshandlung durch das Gericht dann endet die Hemmung der Verjährung 6 Monate nach dieser Handlung die einer Beendigung des Verfahrens gleichkommt (§ 204 II BGB ). Die Verjährung beträgt 3 Jahre sie ist immer noch drin wenn in den von ihnen beschriebenen 4 Jahren nichts geschehen sein sollte.Dringender Rat bei diesem komplizierten Sachverhalt: Rechtsanwalt!

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#11
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

keine Frage Rechtsanwalt ........ wenn sich denn jemand finden würde der gegen den "Kollegen" nicht nur in dieser Sache sondern auch aus Haftungsgründen vorzugehen bereit wäre. Haftungsgründe deswegen, weil der jetzt sein Honorar einklagende Rechtsanwalt zum einen einen mit der Vollmachtserteilung eng begrenzten Auftrag hatte, an den wiederholt schriftlich erinnert wurde (was den aber überhaupt nicht störte) und dann durch Vollmachtsentzug widerrufen wurde - der Anwalt blieb einfach untätig und hat die Sache dadurch gegen die Wand gefahren!
Der Klage wurden Schriftsätze beigefügt, die ich erst dann zum 1. Mal gesehen habe, die nachweislich NIE bei den Adressaten eingegangen sind, mit unzutreffenden/unvollständigen bereits in 2007 nicht mehr existierenden Adressen versehen waren.
Dem schriftlichen Vortrag wurde nicht gefolgt, die angebotenen Zeugen, die das allemal hätten bestätigen können wurden weder geladen, geschweige denn durch "meinen" Richter vernommen.
Der Vortrag des klagenden Rechtsanwaltes war für den Richter ausreichend, hat dieser als "schlichte" Wahrheit akzeptiert und hat es auch so in seiner Urteilsbegründung reingeschrieben!
Andererseits will man erst mal einen in die Tausende von Teuronen gehenden Vorschuss haben, den ich zu leisten nicht mehr in der Lage bin, mir auch nicht bei einem PKH-Antrag behilflich sein, redet sich mit "überlastet, wenden Sie sich doch mal an den und den Kollegen XY", der dann ebenfalls abwinkt etc. pp. heraus.

Zu den Fakten:
Mahnbescheid v. 20.11.2007
Abgabenachricht v. 18.12.2007

dann nichts mehr - zumindest kann ich es nicht einsehen!

Klage zugestellt am 02.03.2011

sodann - wie berichtet - Zuständigkeitsrüge, Klageerwiderung mit Beweisangeboten etc. pp., Versäumnisurteil, Erinnerung an die Zuständigkeitsrüge, Einspruch gg, das Versäumnisurteil, Terminierung, Güteverhandlung, bei Erfolglosigkeit "unmittelbar anschließender Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil (ist nicht im Ansatz im Termin angesprochen worden) und die Hauptsache".
Urteil wie oben - Versäumnisurteil wird aufrecht erhalten.

Das ist die Wirklichkeit unseres Rechtsstaates!

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-- Editiert am 01.08.2011 21:11

-- Editiert am 01.08.2011 21:13

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#12
 Von 
Dieter25
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Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Auf Grund der mitgeteilten Daten halte ich eine Verjährung für ausgeschlossen. Um über den Ablauf des Verfahrens sich Klarheit und Gewißheit über die Rechtmäßigkeit zu verschaffen gibt es eine Möglichkeit der Akteneinsicht für die Parteien gem. § 299 ZPO . Ein unbefangener Rechtsanwalt tritt sicherlich auch für die Rechte seines Mandanten vorbehaltlos ein.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

Ein unbefangener Rechtsanwalt tritt sicherlich auch für die Rechte seines Mandanten vorbehaltlos ein . - sollte man meinen, die Wirklichkeit sieht gänzlich anders aus - leider!

Das Versäumnisurteil des AG XY, Az. xx C xxx/xx v. ......2011 wird aufrecht erhalten.
[color=blue]Kann mir jemand noch diese Formulierung erklären: [/color]
das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom ........2011 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
M.E. sind "sämtliche Rechtsmittel" gegen dieses berufungsfähige (Streitwert über 600 Euro!) keineswegs erschöpft.

Wie ich bereits schon schrieb:
[color=blue]Kann mir jemand noch diese Formulierung erklären: [/color]

Die Pfändungs-/Überweisungsbeschlüsse wurden kurz nach dem Versäumnisurteil durch den Kläger beantragt UND auch durch die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts erlassen, obwohl dagegen frist-/formgerecht Einspruch eingelegt, DANACH eine Gütverhandlung richterlich verfügt wurde!


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-- Editiert am 06.08.2011 11:50

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dieter25
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(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Es handelt sich um ein Urteil, daß in der Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil von dem Gericht erlassen wurde. Das bedeutet, daß das Gericht keine Gründe für eine Aufhebung dieses Urteils erkannt und es deshalb aufrecht erhalten hat. Ein Versäumnisurteil wird in der Regel für vorläufig vollstreckbar erklärt, solange es noch nicht rechtskäftig geworden ist. Deshalb ist auch die Zwangsvollstreckung, in dem vorliegenden Fall nur gegen Sicherheitsleistung, zulässig.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

das mit dem Endurteil ist soweit klar - der Richter hat es sich einfach gemacht.
Deswegen habe ich nicht nachgefragt.

Das mit der Vollstreckung habe ich mir durch den Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht bei meinen Rechtsschutzanträgen erklären lassen:

der Richter hat das Urteil gemäß Antrag des Klägers für "vorläufig vollstreckbar" erklärt. Die Vollstreckung hätte ich NUR abwenden können, wenn ich 110 % der Forderung als Sicherheitsleistung hinterlegt hätte.

Nun geht es darum, einen ordentlichen Rechtsanwalt beim für die Berufung zuständigen Landgericht zu finden. Ich möchte mich hierzu nicht wiederholen, weil es zur Sache nichts bringt.
[color=green]Hat jemand einen Tipp, wie man einen solchen findet.[/color] 5 habe ich bereits angeschrieben, die aber ALLE angeblich überlastet sind - m.E. reine Schutzbehauptung - schade.

Erklärt wurde mir durch den Rechtspfleger auch, dass der Kläger mir gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er in der 2. Instanz verlieren sollte.

Derzeit warte ich auf das schriftliche Urteil meines für mich zuständigen Amtsgerichts. Eine Entscheidung war bereits terminiert.
Hier ist es ein sehr erfahrener Richter gewesen, der auch zu erkennen gab, sich mit dem Sachverhalt tatsächlich auseinander setzen zu wollen. Möglicherweise kommt er zu dem von mir erwarteten Entschluss, MEINE Zeugen zu laden und richterlich zu vernehmen.

Schaun mer mal.


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"Oberstes Prinzip v. Richtern muß sein: Anwendung u. Fortbildung v. Recht u. nicht faule Kompromisse"

-- Editiert Siloah am 12.08.2011 19:53

-- Editiert Siloah am 12.08.2011 19:56

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#16
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Es ist hier leider nicht möglich einen für Ihren Fall kompetenten Anwalt zu benennen. Es gibt im Internet Anwaltssuchdienste mit Angaben der Spezialen Rechtsgebiete und dem Ort der Kanzlei. Wenn sie einen schnellen Rat brauchen finden sie auch hier am Kopf der Seite auf dem grünen Strefen Hinweise.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

anscheinend ist kein(e) örtliche(r) Rechtsanwa(ä)lt/in bereit in die Sache einzusteigen und mit mir zusammen einen erfolgreichen PKH-Antrag zu stellen, damit ihre/seine Kosten gedeckt sind. Noch habe ich jedoch nicht aufgegeben.
Da die Möglichkeit einer Berufung lediglich zur Terminwahrung zum Wochenende ansteht: kann ich eine solche Berufung trotz bestehenden Anwaltszwang beim LG zunächst einmal zur Wahrung dieser Frist einlegen oder lehnt voraussichtlich das Gericht die Berufung aus formaljuristischen Gründen von vornherein ab?

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Leider nur durch einen zugelassenen Anwalt möglich.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Siloah
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 47x hilfreich)

Die Urteile habe ich rechtskräftig werden lassen, weil sie eh nicht "werthaltig" sind. Nun werden von dem Kläger in der gleichen Weise vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse bei den jeweiligen Gerichten beantragt, völlig sinnlos. Dort wo nichts zu holen ist, können auch diese Beschlüsse nicht umgesetzt werden. Das Vollstreckungsgericht hat alle Anweisungen aus seinen eigenen Pfändungsschutz-/Überweisungsbeschlüssen des Klägers sowohl vom Gehalt wie auch dem Konto auf meinen Antrag hin mit den entsprechenden Darlegungen untersagt. Reine ABM der Kläger, die das von Anfang an wussten, richtig einschätzten und dennoch das Mandat übernahmen, dann doch nichts taten und nun klagten etc. pp.
Meine Firma hat mir mitgeteilt, dass eh die Lohnabtretungen des Kreditinstituts das die Schrott-Immo finanziert hat und weswegen die Kläger tätig werden sollten vorrangig zu bedienen seien.
[color=blue]Dazu nun meine Frage: [/color] besteht rechtlich die Möglichkeit dieser Abtretung einen Riegel durch einen durch mich zu beantragenden Gerichtsbeschluß beim Vollstreckungsgericht vorzuschieben und aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich dies?

Ich möchte dem Gericht so wenig unnötige Arbeit machen als irgendwie möglich, zumal es auf alle meine bisherigen Eingaben lückenlos eingegangen ist.

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