Hallo,
Frage......
Eine geschiedene Frau ist wieder verheiratet.Hat mit dem neuen Ehemann 2 Kinder gezeugt.Sie hat aber aus erster Ehe noch ein Kind das beim Vater
lebt.Sie hat so gut wie noch nie Unterhalt bezahlt für das erste Kind.Der Staat übernimmt die Unterhaltszahlungen fürs erste Kind aus der Unterhaltsvorschußkasse.Jetzt hat die Frau eine Pfändungerklärung erhalten für die nicht gezahlten Unterhalte.Nun hat sie Angst das man ihrem neuen Ehemann den Lohn oder Teile des Inventar wegpfändet.Muß der neue Ehemann für die Unterhaltsschulden seiner Frau aufkommen?
-- Editiert von Lotus Five am 29.08.2006 10:20:25
Pfändung wegen nichtzahlung von Kindesunterhalt ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Thx...dir.
Ja da hast du wohl Recht.Ich bin der alleinerziehende Vater.Ich soll jetzt laut ihrer Aussage auf den Unterhalt fürs Kind verzichten meint sie. ;-)
-- Editiert von Lotus Five am 29.08.2006 14:23:16
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Hallo Lotus,
es gibt Urteile (eines sicherlich vom BGH), wonach einer Mutter, die Unterhaltspflichtig ist für ein Kind, arbeiten gehen kann/muß, wenn ihr Ehemann die anderen Kinder beaufsichtigt.
Heißt. In diesem Fall wäre der Mutter doch zu zu muten, abends, oder je nach Arbeitszeit des Vaters der beiden anderen Kinder, nebenbei putzen zu gehen o.ä. um wenigstens den Mindestunterhalt leisten zu können.
Es könnte ihr auch ein sogenanntes Taschengeld angerechnet werden, welches ihr Mann ihr zu zahlen hat.
Also ganz so leicht kommt die Mutter da eigentlich nicht raus.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Dieses kenne ich auch mit dem beaufsichtigen der Kinder durch den Vater,>und Frau muß Arbeiten gehe und wenn nur für ein paar Stunden.Das Amt hat ihr ja schon Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro eingräumt.Aber sie hält sich halt nicht dran.Sie sagt sie hätte 2 kleine Kinder und kann jetzt halt nicht Arbeiten gehen.Dazu muß ich sagen sie war eigentlich noch nie wirklich Arbeiten gegangen.
Lieber Lotus Five,
Ich war in der gleichen Situation und weiss noch,
dass man auf den Kindesunterhalt nicht verzichten kann und dieser auf jeden Fall bezahlt werden muss. Meine ex musste alles genau nachweisen wenn sie nicht arbeiten konnte oder wollte.Es wurde auch die Haushaltsführung und Haushaltsersparnis in der neuen Partnerschaft angerechnet.
Hallo!
Natürlich unterliegt die Mutter einer höheren Erwerbsobliegenheit. Nehmen wir doch einfach an, das abends einer Tätigkeit nachgehen würde. Nehmen wir doch an, das ihr eine gewisse Haushaltsersparnis angerechnet wird. Nehmen wir doch an, das ihr ein Taschengeld angerechnet wird.
Aber: Sie ist nicht nur dem ersten Kind unterhaltspflichtig sondern auch gegenüber ihren 2 weiteren Kindern.
Mit den vg. Einnahmequellen wird sie keineswegs, nicht mal einen kleinen Beitrag, den Unterhaltsverpflichtungen nachkommen können.
Man könnte meinen ungerecht, das mag sein. Trotzdem ist nicht mehr Geld vorhanden.
Gruß Ombre
--- editiert vom Admin
@Loddar
Recht hast Du. Und die Mutter könnte, rein moralisch gesehen, doch etwas Minijobben, um den Mindestunterhalt zahlen zu können.
Also ich würde es so machen.
Andersherum......
Ich bin alleinerziehend eines 2,5 jährigen Kindes, und Unterhaltspflichtig, und mir sagte mein Anwalt, ich müsse notfalls die kleine von 7-20Uhr fremd betreuen lassen, um meinem Vollzeitjob wieder nachgehen zu können.
Wäre ich nicht ae, würde ich Minijobben, und das Geld den Kindern zukommen lassen, das wäre rein moralisch schon keine Frage für mich.
Gott sei Dank haben Dad und ich eine andere Lösung gefunden.....also mit reden und Kompromissen kann man auch manchmal was erreichen.
Jedoch, wie gesagt....mir wurde gesagt, notfalls die kleine in Fremdbetreuung geben, um der Unterhaltspflicht nachkommen zu können.
Gesteigerte Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber zwei bei ihr nicht lebenden Kindern entfällt nicht allein deshalb, weil sie ein minderjähriges (über drei Jahre altes) Kind betreut.
Das OLG München (FamRB 2005, 99 m. Anm. Heinle; vgl. OLG Bremen FamRB 2004, 387) stellt klar, daß auch bei Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes grundsätzlich zur Erfüllung des Unterhalts gleichrangiger Kinder eine volle Erwerbsverpflichtung besteht, es sei denn, eine Fremdbetreuung – etwa in einem Ganztagskindergarten – ist nicht möglich.
Hallo
Wenn Du die Pfändung gleichzeitig mit der Abgabe der EV beantragt hast, dann muß Sie, angeben wovon Sie Ihren Lebensunterhalt bestreitet. Sie wird dann wohl angeben, dass sie vom Ehemann lebt. Da Sie auch während der Ehe einen Anspruch auf Unterhalt hat (5% des Nettoeinkommen)könntest du diese 5% sogar beim Ehemann Pfänden.
Dieses ist zwar eine sehr komplizierte Prozedur, da der Ehemann nicht verpflichtet ist seine Einkünfte nachzuweisen, aber im zuge der EV, müssen auch diese Einnahmen angegeben werden. Mit viel Gedult und dem Richtigen Anwalt wirst auch du zu Deinem Recht kommen.
Dies geht allerdings nur, wenn KEINE Beistandschaft beim Jugendamt vorliegt.
Kleiner Tipp noch am rande. Wenn Deine Ex, irgendwann wieder Arbeiten sollte, auch wenn es nur ein Minijob wäre, dann kannst Du Ihr gesammtes Einkommen Pfänden, da Ihr Selbstbehalt auf 0,00€ gesengt werden kann.
Ich finde es im übrigen ziemlich Rücksichtslos von Deiner Ex, da Sie genau weiß, was Kinder kosten und nicht einmal bereit ist einen kleinen Teil beizusteuern.
Alles Gute
Shaki
und das shaki...ist auch Quatsch...
der Selbstbehalt hat nicht das geringste mit Pfändungsfreigrenzen zu tun
mal rein moralisch und als Mutter gesprochen: Würd schon auch alles tun, um meinem Kind, das nicht bei mir lebt, den Unterhalt zu ermöglichen - allerdings finde ich es schon mehr als heftig, dass verlangt wird, kleine Kinder mehr als 12 Std. pro Tag notfalls fremdbetreuuen zu lassen.....ob nun als ae Mutter oder Vater.....
@sunny,
das finde ich auch nicht wirklich okay, wüßte auch nicht, ob es vor Gericht wirklich so durchkäme.
Kann halt nur sagen, was mir mein Anwalt sagte, als Unterhaltspflichtige.
Andersherum.....angenommen, ich wäre nicht anders klar gekommen mit dem Vater der beiden großen.....
Dann würde ich 6 Tage die Woche arbeiten, hätte enorme Betreuungskosten, Fahrtkosten etc., so das auch nicht wirklich viel für 2 Kinder an Unterhalt übrig bliebe.
Da könnte ich mir noch so viel Beine ausreissen, wie ich wollte.
Dafür war ich halt auch gute 10 Jahre nur Hausfrau....
Andersrum....wäre ich nicht ae, würde ich abends irgendwas Nebenjobben, um für die großen was beizugeben.
Aber so sind die Menschen wohl verschieden.
stimmt schon....wenn ich AE bin, muss ich ja auch sehen, dass ich die Kinder ernährt bekomme und darf mich nicht auf den Unterhalt des Vaters verlassen.....andererseits:
Ein Freund von mir lebte die ganze Zeit von Übergangsgeld und anteiliger EM-Rente (insgesamt 900 Euro), seine Ex-Frau verlangte von ihm den für ihn höchstmöglichen Unterhalt, obwohl sie mit ihrem zweiten Mann etwa 5000 Euro im Monat zur Verfügung hat und die Kinder absolut hervorragend versorgt sind. Das würd ich halt nicht fertigbringen, wenn ich wüsste, dass mein Ex am Existenzminimum nagt...
) Einsatz des Taschengeldes
Die haushaltführende Ehefrau muß nach allgemeiner Meinung ihren Taschengeldanspruch zur Finanzierung der Unterhaltsansprüche ihrer Kinder aus erster Ehe einsetzen.
Die vom OLG Schleswig (FamRZ 2004, 1058
) gemachte Einschränkung, daß dies nicht hinsichtlich eines geringen Betrag (hier 64 €) gelte, der zur Deckung des angemessenen Bedarfs benötigt werde, erscheint bedenklich. Es fehlt auch ein Nachweis der Behauptung, in der Rechtsprechung sei der Einsatz erst bei erheblich höheren Beträgen vorgenommen worden. Die Grenze des Einsatzes bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB
) ist nicht beim angemessenen, sondern beim notwendigen Bedarf zu ziehen.
Hinweis:
Jeder Ehegatte hat Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld als Bestandteil des Familienunterhalts, wenn und soweit der notwendige Bedarf aller Familienmitglieder gedeckt ist. In der Praxis wird er mit 5 % bis 7 % des zur Verfügung stehenden gesamten Nettoeinkommens bemessen. Dies gilt auch in der Zuverdienerehe, jedoch nur, wenn die Eigeneinkünfte des Berechtigten zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Das Taschengeld dient zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl neben den Haushaltskosten. Zu beachten ist, daß etwa die Kosten für Kleidung und kulturelle Bedürfnisse zu den Haushaltskosten zählen (vgl. BGH FamRZ 1998, 608
; 2002, 742
) und daher nicht vom Taschengeld zu decken sind. Der BGH (FamRZ 2004, 366
) hat entschieden, daß Taschengeld auch für den Elternunterhalt einzusetzen ist. Der Taschengeldanspruch ist gem. § 850b Abs. 2 ZPO
bedingt pfändbar (BGH FamRZ 2004, 1784
= NJW 2004,2450
= MDR 2004, 1144
= FamRB 2004, 356
). Der Schuldner hat in dem Vermögensverzeichnis auch das Nettoeinkommen des Ehegatten anzugeben (BGH FamRZ 2004, 1279
= NJW 2004, 2452
).
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