Pfändung trotz Vergleich mit Stichwort

12. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
chibiribiri
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung trotz Vergleich mit Stichwort

Guten Tag,

zunächst einmal möchte ich kurz die Sachlage schildern: Im Mai 2014 habe ich beim AG in Bielefeld einen Privatinsolvenzantrag gestellt. Ab Juli 2014 wurde dann der Schuldenbereinigungsplan "akzeptiert" und ist seit August 2014 rechtskräftig. Die Stimme des einzig widersprechenden Gläubigers wurde bereits im Juni 2014 durch eine Zustimmung durch das AG ersetzt.

Seit August 2014 zahle ich also die nach Plan vereinbarte Summe gemäß der Anteile.
Soweit ist alles klar.
Die bis dahin einzig bestehende Pfändung wurde vom entsprechenden Gläubiger nach Beschluss auch aufgehoben.

Nun ist vor ca. 1 Woche aufgefallen, dass seit April 2017 eine Pfändung durch einen der Gläubiger (durch den, der damals auch ablehnte, es war eine Restschuld durch ein altes Postbank-Konto) vorliegt - mit der Begründung "Verbraucherinsolvenz eröffnet". Als Aktenzeichen wird das des AG Bielefeld angegeben, wo der letzte Stand eben der Vergleich war.

Es ist jetzt erst aufgefallen, da mein Einkommen eigentlich weit unter dem Pfändungsfreibetrag ist, und das Konto bisher auch weiter als P-Konto geführt worden ist. Nur in diesen Monat hatten wir aufgrund einer größeren Abrechnung die von meinen Konto abgebucht werden sollte Geld vom Konto meiner Partnerin übertragen.

Entsprechender Gläubiger bekommt seit August 2014 auch monatlich seine Zahlung - ohne Unterbrechung, so dass eigentlich kein Grund vorliegt oder vorlag das die Vereinbarung aufgehoben werden könnte.

Ist die Pfändung durch den Gläubiger rechtens? Die Begründung ist natürlich absurd, da der Insolvenzantrag mit dem Vergleich als zurückgezogen gilt.

Welche Möglichkeiten habe ich, falls sich der Gläubiger, bzw. der Treuhänder des Gläubigers, querstellen sollte, die Pfändung wieder aufzuheben?




-- Editiert von Moderator am 13.10.2017 09:22

-- Thema wurde verschoben am 13.10.2017 09:22

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Es ist jetzt erst aufgefallen

Du hast im April 2017 keinen Gerichtsbeschluss zur Pfändung erhalten?

Zitat:
Welche Möglichkeiten habe ich, falls sich der Gläubiger, bzw. der Treuhänder des Gläubigers, querstellen sollte, die Pfändung wieder aufzuheben?

IMHO: Direkt zum Anwalt und Vollstreckungsabwehrklage bzw. einstweilige Anordnung der Aufhebung dieser Pfändung.

Da der Gläubiger in der Unterzahl war (Stimmenanteil und Summe), wurde seine Zustimmung vom Gericht somit erzwungen. Er ist damit in diesen gerichtlichen Entschuldungsplan gezwungen und Pfändungen u.ä. sind damit IMHO nicht erlaubt.

Habe den Admins mal Bescheid gegeben zum Verschieben ins Zwangsvollstreckungsforum

-- Editiert von mepeisen am 12.10.2017 17:06

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#2
 Von 
chibiribiri
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Du hast im April 2017 keinen Gerichtsbeschluss zur Pfändung erhalten?


Nein. Es ist auch gar kein neuer Beschluss ergangen.
Für die Pfändung ist tatsächlich das Aktenzeichen des damaligen Insolvenzantrags beim AG Bielefeld angegeben worden.
Das heißt die Kanzlei beruft sich auf den Eröffnungsantrag vom 22.05.2014, der am 25.07.2014 mit dem dann einen Monat später rechtskräftig gewordenen Schuldenbereinigungsplan automatisch wieder zurückgezogen wurde.

Es gibt also gar keine Insolvenz.

Mich hatte zunächst auch gewundert, woher die Pfändung kommt, da dafür ja eigentlich auch ein Titel notwendig ist, den es nicht gibt und die Rückfrage bei der Bank ergab eben, dass sie sich auf den damaligen Antrag zur Insolvenz bezieht.

Dann werde ich es morgen Vormittag einfach mal versuchen den Gläubiger zu erreichen.


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die Kanzlei kann nichts pfänden. Das ist unmöglich. Es muss eine Pfändung bei gericht beantragt werden und dann ergeht ein Pfändungsbeschluss und dieser muss dir zugestellt werden.
Wenn die Kanzlei einfach einen Brief an die Bank schreibt "Wir pfänden wegen Gerichtsbeschluss XYZ", dann ist das kein legaler Weg...

Sich auf den Eröffnungsantrag zu beziehen, ist sogar noch größerer Blödsinn, denn mit Insolvenz ergeht erst mal ein absolutes Pfändungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

Ich würde nochmal mit der Bank sprechen. Auf welcher Grundlage die nun pfänden. Denn die dürfen nur pfänden, wenn ein Pfändungsbeschluss vorliegt. Die sollen dir diesen Pfändungsbeschluss mal zeigen und kopieren. Falls es nur ein Anwaltsbrief war, muss die Bank die Pfändung streichen und dann kannst du dem Gläubiger ziemlichen Ärger bereiten. Und ggf. deiner Bank auch, aber das würde ich lassen, da man mit ihr ja noch weiterarbeiten will.

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