Hallo,
im Juni 2007 wurde mein Konto von 2 Gläubigern gepfändet. Ich hatte mit ihnen eine Ratenvereinbarung getroffen. Seit dem bezahle ich pro Monat je Gläubiger 20,- Euro. Im Jahr 2006 hatte ich erneut eine Eidesstattliche Versicherung abgelegt. Ich beziehe nur Sozialleistungen (Eu-Rente, Unterhalt, Kindergeld).
Soweit ich informiert bin, muss die Bank bei einer Eidesstattlichen Versicherung sowie bei Sozialleistungen das Konto schützen, d. h. es dürfen keine Gläubiger auf das Konto zugreifen.
Wie kommt es, dass die Gläubiger trotz meiner Eidesstattlichen Versicherung und trotz der Information, dass ich Sozialleistungen beziehe, mein Konto pfänden?
Welche Maßnahmen muss die Bank ergreifen, um mich vor einer Pfädung zu schützen?
Was kann ich tun, damit diese Pfädungen von meinem Konto verschwinden und es nie wieder gepfändet wird?
Mit freundlichen Gruß
Pfändung trotz Eidesstattlicher Versicherung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung schützt grundsätzlich nicht vor einer weiteren Zwangsvollstreckung.
Für die Pfändung eines Bankkontos, auf das u.a. Renten oder andere Bezüge überwiesen werden, gilt:
Wenn die Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält. darf sie innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch an den Schuldner Geld auszahlen und auch nicht überweisen. Für diese 14 Tage ist das Konto gesperrt!
In dieser Zeit hat der Schuldner Gelegenheit, beim Vollstreckungsgericht einen Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO
zu stellen; vgl.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html
Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis die Forderung des Gläubigers beglichen ist oder der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt oder ruhen lässt.
Letzteres könnte bei einer Ratenzahlungsvereinbarung mit den beiden Gläubern hier der Fall sein.
Wird die Pfändung trotz Einhaltung der Ratenzahlungen durchgeführt und Beträge an die Gläubiger von dem Konto überwiesen, besteht die Möglichkeit Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 766 ZPO
) einzulegen; in besonderen Härtefällen ist auch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 765 a ZPO
) denkbar.
Notwendige Anträge können Sie bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts aufnehmen lassen
An alle die bedenken haben das in der nächsten zeit eine kontopfändung bei ihnen eintreffen könnte.Eine abgabe zur eidesstattlichen versicherung ansteht,möchte ich um sich zu schützen ab 01.07.2010 auf seine hausbank zu gehen raten, und ein P-Konto zu eröffnen.Das jeweilige giro oder guthabenkonto wird dann in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt.Mit diesem pfändungsschutzkonto gewährleistet die bank bis zu dem sogenannten freibetrag,der bei einer einzelperson bei 985,15 liegt,schutz für jegliche pfändungsmaßnahmen diesem betrages.Somit einem dann der unangenehme weg aufs amtsgericht und der verzug von wichtigen zahlungen wie miete,nebenkosten(strom,telefon) erspart bleibt.Da auch dieses mir bevorsteht werde ich diesen weg direkt am 01.07.2010 gehen.Dieses ist vom gesetzgeber neu eingeführt worden zum schutz von schuldnern,und wird ab dem jahr 2012 standart in deutschland sein.Somit die alte regelung aufs amtsgericht zu müssen und sich für die eingänge des letzten halben jahres rechtfertigen zu müssen um zumindestens an sein geld zukommen flach fällt
Mit freundlichen Grüßen
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Gilt nicht ein 7-tägiger Pfändungsschutz?
Oder ist da etwas erneuert worden?
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quote]Gilt nicht ein 7-tägiger Pfändungsschutz?
Das gilt nur noch bei der Pfändung von Sozialleistungen (§ 55 SGB I
); sonst gibt es eine 2 Wochenfrist (§ 835 III Satz 2 ZPO
)
Mit der Schaffung eines Pfändungsschutzkontos ab 01.07.2010 tritt eine Änderung und Verbesserung durch einen Basispfändungsschutz ein. Näheres ist zu erfahren durch googeln unter dem Stichwort Pfändungsscutzkonto
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Hallo tanzbaer 72, Dieter25,
mir ist zwar die Gesetzesinitiative bekannt, jedoch nicht, das dies bereits Gesetz ist, wäre also für weitere Info's dankbar!
Denn wenn dieses Gesetz endlich unter "Dach und Fach" ist, wäre vielen Schuldnern geholfen.
quote:<hr size=1 noshade> Das gilt nur noch bei der Pfändung von Sozialleistungen (§ 55 SGB I ); sonst gibt es eine 2 Wochenfrist (§ 835 III Satz 2 ZPO ) <hr size=1 noshade>.
...dürfte nur bei der ersten Pfändung zutreffen.
Es kann natürlich weiterhin bei der auszahlenden Stelle gepfändet werden.
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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."
@CBW
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes tritt am 01.07.2010 in Kraft.
Umfangreiche Informationen sind im Internet zu finden.
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