Pfändung der Mietkaution bei zwei Mietern

8. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
go381054-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Pfändung der Mietkaution bei zwei Mietern

Mein Freund hat damals die Wohnung allein bezogen und die Kaution wurde vom Jobcenter gestellt. Er hat den Betrag dann bis auf einen Teilbetrag von ca 150€ beim Amt abbezahlt.
Ich bin dann später dazugezogen und wurde in den Mietvertrag aufgenommen. Nach unserem Auszug vor ein paar Monaten habe ich dann die restlichen 150€ ans Amt überwiesen, woraufhin das Jobcenter die Kaution zur Auszahlung an den Mieter freigegeben hat.
Als wir dann bei dem ehemaligen Vermieter wegen der Auszahlung nachfragten, teilte der uns mit, dass die Kaution von einem Gläubiger meines Freundes gepfändet wurde und daher nicht ausgezahlt werden kann.
Die Frage ist nun, ob der Gläubiger den kompletten Betrag pfänden darf oder ob die Hälfte der Kaution nicht eigentlich mir zusteht, da der Anspruch ja nur gegenüber einem der Mieter besteht. ? Falls nicht, kann ich dann nicht wenigstens die 150€ zurückfordern, die ich nachweislich selbst beim JC abbezahlt habe (kann dies mit einer Quittung belegen)?
Ich bin in solchen Sachen total unerfahren und weiß nun überhaupt nicht, wie ich mich am besten verhalten soll und bin daher für alle Ratschläge und Hilfestellungen dankbar.

-- Editiert go381054-29 am 08.01.2014 17:18

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Die Frage ist nun, ob der Gläubiger den kompletten Betrag pfänden darf oder ob die Hälfte der Kaution nicht eigentlich mir zusteht, da der Anspruch ja nur gegenüber einem der Mieter besteht. ?


Wie kommst du denn darauf? Was hast denn du mit der Hälfte der Kaution zu schaffen? Dir steht daraus gar nichts zu, außer die 150,- Euro und die kannst du von deinem Freund einfordern.

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#2
 Von 
go381054-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Warum sollte ich denn nichts mit der Kaution zu schaffen haben? Ich stehe schließlich auch mit im Mietvertrag und bin somit auch Vertragspartner. Die Kaution ist somit doch auch mein Eigentum oder denke ich da nun zu abwegig?

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ja, offenbar. DU hast die Kaution doch gar nicht bezahlt. Wieso glaubst du, plötzlich Eigentumsrechte an Geld zu erwerben, mit dem du nichts zu schaffen hast und das du auch nicht bezahlt hast? Das ginge nur, wenn der Freund dir die Kaution abtreten würde, aber da wäre er ja schön blöd, oder? (Mal abgesehen davon, dass sie ihm ja auch nicht mehr gehört.) Bisschen gierig veranlagt, was? ;)

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

quote:
stehe schließlich auch mit im Mietvertrag

schuldbefreiend kann der Vermieter an einen der im Mietvertrag benannten Mieter die Kaution zurückzahlen

wurde der Rückzahlungsanspruch gepfändet, dann darf der Vermieter aber nur an den Pfänder zahlen

Alles andere müssen die Mieter untereinander bzw. mit dem Gläubiger ausmachen.

Stichwort: gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Mieter als Vertragspartei - z.B.
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mehrere-mieter.html


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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Frage ist nun, ob der Gläubiger den kompletten Betrag pfänden darf oder ob die Hälfte der Kaution nicht eigentlich mir zusteht, da der Anspruch ja nur gegenüber einem der Mieter besteht. ? Falls nicht, kann ich dann nicht wenigstens die 150€ zurückfordern, die ich nachweislich selbst beim JC abbezahlt habe (kann dies mit einer Quittung belegen)? <hr size=1 noshade>



Wegen der 150 EUR kommt die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO in Betracht.

Ihr beide seid Gesamtgläubiger, was die Rückzahlung angeht. Der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis, also wem "gehört" wie viel von der Kaution, ist nur dann 1/2, wenn "nicht ein anderes bestimmt ist", § 430 BGB .

So ist das hier, da du nur auf dem Umweg über das JC 150 EUR bezahlt hast, stehen dir auch nur aber immerhin diese 150 zu.

Falls der Gläubiger das eingezogen hat, kannst du das Geld, Quittung hast du, ggf. über § 771 ZPO vom Gl. zurückfordern. Gleiches Prinzip, wie bei der Pfändung eines gemeinsamen Bankkontos.

Ob das aber viel Sinn macht, ist die Frage, damit erhöhst du ja wieder die Schulden des Freundes, die sinnvolle
Lösung wäre, daß er dir die 150 EUR zahlt.

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-- Editiert asap am 09.01.2014 09:15

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#6
 Von 
go381054-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

@Lolle und @asap: Danke für die hilfreichen Antworten! Das klingt ja alles nicht allzu aussichtsreich für mich... Das mit dem § 771 ZPO werde ich auf jeden Fall mal versuchen. 150€ sind für mich sehr viel Geld.
Die Höhe der Schulden meines Freundes sind in diesem Fall relativ unerheblich, da er gerade auf dem Weg in die Privatinsolvenz ist und der Betrag dann eh dort mit einfließen würde. Dass er mir 150€ zahlt, ist aufgrund seiner momentanen Finanzlage schwierig und würde ohnehin nicht viel bringen, da wir das Geld für die neue (gemeinsame) Mietkaution brauchen. Ich will das Geld ja nicht für mich, habe mich eben nur gefragt, ob das alles so rechtens ist, weil ich ja mit dem Gläubiger gar nichts zu tun habe aber trotzdem davon betroffen bin, weil ich keine Kaution für die neue Wohnung hinterlegen kann und wir dann möglicherweise nur aufgrund der Schulden meines Freundes bald beide aus der neuen Wohnung fliegen.


@ Anjuli123: Du hast recht, es ist wirklich mehr als gierig von mir, zu versuchen, einen Teil der Mietkaution meiner alten Wohnung zurückzubekommen, die ich anteilig mit abbezahlt habe, um bei meinem neuen Vermieter eine Mietkaution hinterlegen zu können. Wie egoistisch von mir, dass ich nicht bald auf der Straße sitzen möchte, weil ich mir die neue Kaution nicht leisten kann und die alte weg ist!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
@ Anjuli123: Du hast recht, es ist wirklich mehr als gierig von mir, zu versuchen, einen Teil der Mietkaution meiner alten Wohnung zurückzubekommen, die ich anteilig mit abbezahlt habe, um bei meinem neuen Vermieter eine Mietkaution hinterlegen zu können.


Du möchtest ja offenbar mehr als die dir zustehenden 150,- Euro. Oder wären diese 150,- Euro die Hälfte? Das hast du jedenfalls bisher nicht vorgetragen.

quote:
weil ich keine Kaution für die neue Wohnung hinterlegen kann und wir dann möglicherweise nur aufgrund der Schulden meines Freundes bald beide aus der neuen Wohnung fliegen.


Die übliche Denkweise. Fangen wir mal damit an, dass man sich eben nur das leisten kann, was man bezahlen kann. Wenn man sich die neue Wohnung und die Kaution dafür nicht leisten kann, darf man eben nicht umziehen. Der nächste Denkfehler ist die Sache mit der alten Kaution für die neue Wohnung. Die alte Kaution, selbst wenn es sie zurück gäbe, ist i.d.R. noch gar nicht zur Rückzahlung fällig wenn die Zahlung der neuen Kaution bereits fällig ist. D.h. man muß die neue Kaution auf jeden Fall bereit halten, oder zumindest so kalkulieren, dass man sie mit Beginn des Mietverhältnisses in drei gleichen Raten zahlen kann, denn die Nichtzahlung der Kaution ist nun mal auch ein KÜndigungsgrund und es ist dem neuen Vermieter nicht zuzumuten, solange auf die Kaution zu warten, bis der Mieter sie vielleicht endlich vom alten Vermieter zurück erhält, denn das kann Monate dauern, je nach zu erwartender Nachzahlung aus noch abzurechnenden Nebenkosten sogar bis zu 2 Jahre (z.B. Auszug 31.1.2013, dann kommt im Laufe des Jahres 2013 noch die Abrechnung für 2012, und im Laufe des Jahres 2014 - im ungünstigsten Fall erst im Dezember - die anteilige Abrechnung für 2014. Wenn abzusehen ist, dass mit einer hohen Nachzahlung zu rechnen ist, kann es sein, dass die ganze Kaution zurückgehalten werden kann, je nachdem wie hoch sie ist).

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