Pfändung, gemeinsamer Haushalt, nicht verheiratet

6. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
beifahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)
Pfändung, gemeinsamer Haushalt, nicht verheiratet

Hallo,

ich lebe schon seit einigen Jahren mit meiner Freundin zusammen. Sie wurde einige Zeit lang mit staatlichen Mitteln zur Existenzgründung gefördert, wurde aber zur letztes Jahr Rückzahlung dieser Mittel aufgefordert. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft, der geforderte Betrag ist schlicht erdrückend, und nun ist eine Vollstreckungsankündigung gekommen.

Wie ich schon herausbekommen habe, wird die Beitreibung nicht nach der ZPO, sondern nach der AO erfolgen; Vollstreckungsbehörde ist ein Hauptzollamt. Wenn ich das richtig verstehe, kommt dann auch nicht ein Gerichtsvollzieher, sondern ein Vollziehungsbeamter.

Meine Frage betrifft nun einen möglichen Besuch dieses Vollziehungsbeamten bei uns. Ich denke mal, auch als Lebensgefährte, der selber nicht Schuldner ist, muß den Herrn wohl trotzdem hereinlassen und eine evtl. Durchsuchung dulden?

Wie sieht es denn nun bei einer Pfändung aus? Alle Räume des Hauses, das ihren Eltern gehört, stehen beiden offen, so daß wir beide Gewahrsam an den Sachen haben, die darin stehen - die meisten dieser Sachen habe ich gekauft. Sehe ich das richtig, daß unter diesen Umständen gemäß §286 IV AO eine Pfändung der Sachen nur dann möglich wäre, wenn ich zur Herausgabe bereit bin, oder reicht es für den §286 I AO aus, daß meine Freundin Mit-Gewahrsam hat? Welche Möglichkeiten hat die Vollstreckungsbehörde, wenn ich im Fall des §286 IV AO nicht zur Herausgabe bereit bin?

Wenn dennoch Sachen gepfändet werden - wäre dann nach §262 I AO, Nachweis der eigenen Rechte über Mitbesitz und §1006 I BGB eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage denkbar?

Vielen Dank schon mal!

Notfall oder generelle Fragen?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Silke71
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 95x hilfreich)

Das würde mich auch interessieren.

Zwangsvollstreckung betrifft meinen Lebensgefährten. Wir bekommen wohl am Donnerstag Besuch vom OGV.
Höhe des Betrages weiß ich nicht, erreiche den OGV nicht.
Aber alle Dinge in der Wohnung gehören mir, ich habe sie angeschafft. Auch die Wohnung selbst läuft auf meinen Namen.
Was kann er da pfänden?
Bitte dringend um Hilfe.

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"Nichts ist umsonst. Nichtmal der Tod. Der kostet das Leben."

64x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@beifahrer

Die Gefahr, wenn du ihn nicht hereinlässt, wäre eine Durchsuchung und die wird teuer, da hier der Schlüsseldienst die Tür zwangsweise öffnet.

Von welchen Geldern lebt deine Freundin denn jetzt? Habt ihr vorher mal mit der Behörde gesprochen wegen einer Ratenzahlung?

Ist keine genaue Einteilung des Wohnbereiches der Eltern und euch gegeben? Pfänden kann der Gerichtsvollzieher auch bei Besitz, der reguläre Eigentümer muss den Eigentum dann nachweisen. Notfalls auch im Wege einer Klage.

Allerdings ist vieles nicht so heiß, wie es gekocht wird. Gepfändet werden kann nicht alles.

Ein Fernseher gehört heute zum Standard und kann nur im Wege der Austauschpfändung herausgenommen werden, sofern kein zweiter vorhanden ist.

Gleiches gilt für einen PC, sofern kein weiterer Laptop vorhanden ist.

Ob Vollziehungsbeamte oder Gerichtsvollzieher...die meisten sind keine Unmenschen. Ich habe zwar bislang noch keinen persönlich kennengelernt, erlebe es aber häufig, dass sich diese beim Gläubiger für die Schuldner einsetzen.

Legt die Einkünfte offen, erklärt, was alles zu zahlen ist und findet eine Lösung. Oftmals ist das möglich, bevor es zu weiteren, prägenden Sachverhalten kommt.

Einmal die e. V. abgegeben, steht man in der Schufa und hat mehr Probleme.

Gruss

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Schmidtler
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

@ beifahrer:
@ Silke 71:

Ich sehe es genauso wie "einzige!-kleine-koenigin." es beschrieben hat. Ich muss dazu sagen, dass bei mir der "Kuckuckskleber" fast tagtäglich ein- und ausgeht... Allerdings nicht, um zu Pfänden. Er ist nämlich ein guter Kumpel von mir. Das Einzige, was bei mir vollstreckt wird, ist entweder ein Bier, ein Wasser oder Cola ;) .
Nun aber zurück zu Dir: Es ist richtig, dass, wenn Du die Vollziehungsbeamten nicht hereinlässt, diese eine Zwangsöffnung der Wohnung vornehmen lassen (können). Dies ist meistens der Fall, wenn trotz mehrmaliger vorheriger "Anmeldung" niemand zu Hause ist oder die Tür trotz Anwesenheit nicht geöffnet wird. Meist wird vorher aber ein Gerichtsbeschluss zur Türöffnung eingeholt und ein Schlüsseldienst hinzugezogen, was dann nochmals Mehrkosten verursacht. Es sei denn, es ist "Gefahr im Verzug". Also dann, wenn die Vollziehungsbeamten sich sicher sind, dass Du Wertsachen von Bedeutung besitzt und diese vorher "verschwinden" lässt, also der Pfändung bzw. Vollstreckung entziehst. Dann sind die Vollziehungsbeamten berechtigt, die Tür auch ohne Gerichtsbeschluss öffnen zu lassen.
Allerdings kann ich dazu sagen, dass die Vollstreckungsbeamten auch nur Menschen sind, die ihren beruflichen Verpflichtungen nachgehen (müssen). Im Endeffekt helfen sie Dir ja auch, aus den Schulden herauszukommen bzw. den Schuldenberg abzutragen, soweit dies möglich ist. Sie versuchen ja nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der "Auftraggeber" sein Geld bekommt, sondern sie helfen auch Dir, indem sie Deine finanziellen Möglichkeiten durchleuchten, mit Dir Zahlungspläne erstellen, so dass auch für Dich noch etwas zum Leben übrig bleibt. Sie vermitteln ja auch zwischen Dir und den Gläubigern und versuchen, beide Seiten (Dich und den Gläubiger) zufrieden zu stellen.
Wenn Du offen und konstruktiv mitarbeitest, wird Dir niemand den Kopf abreißen...
Wie gesagt, ein Kumpel von mir ist Gerichtsvollzieher und durch seine Erzählungen und Erfahrungen kann ich Dir diese kleine Hilfestellung geben :)

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
beifahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank schon mal,

ok, wie ich schon dachte, ist es besser für die Türe, den Herrn mit den Kuckucks reinzulassen. ;)

Wie schon gesagt, die zurückzuzahlende Summe und die Möglichkeiten meiner Lebensgefährtin liegen extrem auseinander, ein Ratenzahlungsplan müßte da schon über mindestens 10-20 Jahre gehen. Um die Haushaltskosten und ihren Unterhalt kümmere ich mich. Ich sehe es allerdings nicht ein, für diesen fünfstelligen Betrag geradezustehen, auch nicht in kleinen Teilbeträgen - es sind nicht meine Schulden, und ich habe an den ursprünglichen Leistungen nicht partizipiert (und nach meinem Rechtsverständnis ist die Rückforderung nichtmal gerechtfertigt, aber das ist ja schon ausgeurteilt - die Behörde gewinnt vor dem VG immer, das hatte der SB der zurückfordernden Behörde vorher schon telefonisch siegessicher gesagt).

Sehe ich das also richtig, daß der Vollziehungsbeamte also hemmungslos in mein Eigentum pfänden kann (wie gesagt: Gewahrsam haben wir beide), und ich darf mir am Ende Blasen laufen, um wieder an mein Geraffel ranzukommen - oder am Ende doch indirekt über die Versteigerung meiner Sachen fremde Schulden abzutragen? Oder den extrem partnerschaftsfeindlichen Schritt gehen und mit zwei Türen "dein" und "mein" in Form von zwei Wohnungen im gleichen Haus trennen? Oder komplette Trennung (=royaler Knieschuß für die öffentliche Hand, da sie dann sofort H4-anspruchsberichtigt würde). Das kann's ja wohl nicht sein...

Stichwort Drittwiderspruchsklage: Kann ich da in meinem Fall mit der gesetzlichen Eigentumsvermutung aus Besitz (§1006 I BGB ) argumentieren, oder muß ich mit Belegen kommen? Wenn ja: welche Anforderungen werden gestellt? Reicht eine Barrechnung, oder muß auf der Rechnung mein Name stehen?

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-- Editiert am 09.07.2010 08:33

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Es ist wohl davon auszugehen, daß es sich hier um keine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt, denn sonst würde zugunsten des Gläubigers eines der Lebenspartner die Vermutung bestehen, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören, § 8 LPartG . Der Vollstreckungsbeamte wäre dann nicht verpflichtet die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, sondern könnte ohne den erforderlichen Nachweis pfänden. Auf andere Lebenspartnerschaften findet diese Bestimmung keine Anwendung. Sonst ist alles gesagt. Was die Eigentumsvermutung des Besitzers zur Begründung einer Drittwiderspruchsklage angeht, habe ich erhebliche Zweifel, ob § 1006 BGB herangezogen werden kann (Gewahrsam /Besitz bei Partnerschaften). Ein Anwalt könnte die Frage besser beantworten.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
beifahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Ähem, keine Lebenspartnerschaft, wir sind hetero ;) Wenn, wäre Ehe die passende rechtliche Form, wenn wir uns dann dazu entscheiden würden (so wohl eher nicht...)

Das der Beamte die Eigentumsverhältnisse nicht überprüfen muß, ist mir bewußt. Mir geht es darum, ob er überhaupt pfänden darf - ich habe da insofern Unsicherheiten, wie denn §§808 , 809 ZPO (bzw. deren Äquivalent §286 AO ) in Bezug auf mein Mitgewahrsam auszulegen ist. Für eine Gewahrsamsvermutung (§739 ZPO / §263 AO ) fehlen jedenfalls die Voraussetzungen.

Ansonsten zum Verständnis: Wo ist das Problem mit §1006 BGB ? Zum Zeitpunkt einer etwaigen Pfändung bin ich doch ganz klar (Mit-)Besitzer, das wird ja sogar dokumentiert. Wieso greift dann in dem Fall die Eigentumsvermutung nicht?

-- Editiert am 09.07.2010 13:21

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Lesen sie bitte das Urteil des BGH vom 14.12.2006 -IX ZR 92/05 -
Darin wird durch das Berufungsgericht Miteigentum an einem Fahrzeug des Partners vermutet.
Das kann m.E. nur bedeuten, daß der Miteigentümer ein die Veräußerung hinderndes Recht daran hätte. Die Gläubigerin müßte wohl beweisen, daß die zu pfändende Sache Alleineigentum des Schuldners sei. Wird trotzdem gepfändet, bleibt nur die Drittwiderspruchsklage, zu deren Begründung ich mich nicht äußern möchte, wofür ich um Verständnis bitten muß.

http://www._05.pdfdnoti.de/DOC/2007/9zr92


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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Pfänden kann der Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamte Gegenstände, die im Alleingewahrsam des Schuldners stehen. Dabei gilt nur bei Eheleuten zugunsten der Gläubiger der Schuldner als Gewahrsamsinhaber (§ 739 ZPO – die AO verweist darauf). Diese Fiktion gilt aber nicht bei Unverheirateten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Hier hat der Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamte schlechte Karten.

Werden trotzdem Sachen gepfändet, die nicht im Schuldnereigentum stehen, läuft es im Grundsatz wie bei der Drittwiderspruchsklage (bei der Vollstreckung durch eine Behörde wenden Sie sich aber zunächst einmal an die Behörde – gegen eine ablehnende Entscheidung kann dann geklagt werden)

Natürlich wird der Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamte immer vorbeikommen – zur Not auch mit Durchsuchungsbeschluss und gewaltsamer Türöffnung. Der erfolglose Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ist regelmäßig Voraussetzung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zu der die Behörde die Lebensgefährtin möglicherweise auffordern wird.

Man kann unterschiedlicher Meinung darüber sein, ob Verbindlichkeiten in fünfstelliger Höhe ein erheblicher Betrag sind und ob eine Tilgung für Personen, die sich bereits in Schwierigkeiten befinden, nur in einem Zeitraum von 10 bis 20 Jahren möglich ist. Dies sollte die Lebensgefährtin noch einmal ernsthaft prüfen. Ist eine Tilgung tatsächlich nur über einen derart langen Zeitraum möglich, wird sich kein Gläubiger auf Tilgungsverhandlungen einlassen. Zu überlegen wäre dann, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren einen schnelleren Ausweg bietet. Dies wäre mit einer Schuldnerberatung zu prüfen. Während der Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase hat der Schuldner Ruhe vor Vollstreckungsversuchen der Gläubiger (und ist nachher schuldenfrei).

P.S.
Dann können Sie auch heiraten …


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@beifahrer

Hier ein besser funktionierender Link zum BGH-Urteil:
http://lexetius.com/2006,3539

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
beifahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

> Lesen sie bitte das Urteil des BGH vom 14.12.2006 -IX ZR 92/05 -
Habe ich - mal neben der dort rechtskräftig festgestellten Tatsache, daß §1326 BGB nicht auf wilde Ehen anzuwenden ist (und §739 ZPO bzw. §263 AO damit jeglicher Boden entzogen ist), kommt wird m.E. in Rn 8 aber auch deutlich die Anwendbarkeit des §1006 BGB bestätigt (und zwar genau in der Weise, die ich auch angedacht hatte: Mitbesitz am gepfändeten Gegenstand -> Miteigentum -> veräußerungshinderndes Recht), mit der Folge, daß der Gläubiger beweispflichtig wird, daß dem Schuldner die Sache alleine gehört. Auch die beiden Vorinstanzen haben damit offenbar kein Problem gehabt.

@Mausi: Vielen Dank - die Verbraucherinso ist natürlich eine Überlegung. Aber so wie es aussieht, muß im Moment erst mal diese Schlacht gekämpft werden, weil der Kittel brennt. Die Vollstreckungsankündigung ist praktisch zeitgleich mit der Rechtskraft des Urteils gekommen - ich habe selten gesehen, daß deutsche Behörden so schnell und effektiv arbeiten... :-/

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Vielen Dank - die Verbraucherinso ist natürlich eine Überlegung. Aber so wie es aussieht, muß im Moment erst mal diese Schlacht gekämpft werden,...

Aktuell mag es von Interesse sein, dass der Vollziehungsbeamte wegen Mitbesitz nicht pfänden kann. Er wird trotzdem kommen wollen, da der erfolglose Sachpfändungsversuch Voraussetzung für das eV-Verfahren ist.

Von alledem werden die Verbindlichkeiten nicht weniger. Da gibt's nur zahlen oder Info-Verfahren.


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#12
 Von 
Silke71
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 95x hilfreich)

Nach einem Telefonat mit dem OGV ist es wohl doch nicht so tragisch.

Und wie wir jetzt herausgefunden haben, hat Herr Rechtsanwalt Andreas Schneider angeblich im AUftrag von bfs risk und die wiederum im Auftrag von O2 diese Zwangsvollstreckung in Auftrag gegeben.

Der Herr dürfte einigen hier ja wohl schon bekannt sein.

Habe ihn schon angeschrieben, aber - wie erwartet - bisher keine Reaktion.

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"Nichts ist umsonst. Nichtmal der Tod. Der kostet das Leben."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Silke71
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 95x hilfreich)

Immer noch keine Reaktion von Herrn Schneider, weder auf die Briefe, aufs Fax oder eine E-Mail. Und telefonische Versuche ihn zu kriegen scheitern bisher auch.

Wie gesagt, mein Lebensgefährte will die Forderung zahlen...wenn sie denn berechtigt ist. Schreiben an O2, den ursprünglichen Gläubiger ist raus, aber wir warten noch auf Antwort.

Der OGV will nun trotzdem vorbeikommen, obwohl die Bereitschaft der zahlung vorliegt. Was können wir tun??


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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120332 Beiträge, 39876x hilfreich)

@Silke71

quote:
Was können wir tun??

1. sich nicht einfach in fremde Beiträge mit den eigenen Problemen einklinken - zu unübersichtlich und verwirrend.
2. Zahlen bzw. pfänden lassen oder EV abgeben wenn nichts pfändbar ist. Denn wenn ein eine Vollstreckung läuft, dann läuft sie erstmal.
Dieser kann man zwar begegnen in dem man dagegen klagt und die Aussetzung beantragt, aber das dauert etwas.



quote:
Immer noch keine Reaktion von Herrn Schneider, weder auf die Briefe, aufs Fax oder eine E-Mail. Und telefonische Versuche ihn zu kriegen scheitern bisher auch.

Werdet ihr auch nicht bekommen. Ersten macht er das aus Prinzip nicht und zum anderen hat er auch Erfolg gehabt.


quote:
Schreiben an O2, den ursprünglichen Gläubiger ist raus, aber wir warten noch auf Antwort.

Doch schon?
Aber auch hier werdet ihr keinen Erfolg haben, O2 hat einen vollstreckbaren Titel, also zu spät ...



Warum hat er sich nicht mal früher gekümmert?
Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wäre mal ein Anfang gewesen ....




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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Silke71
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 95x hilfreich)

Warum er sich nicht früher gekümmert hat? Weil bei uns nie ein Mahnbescheid angekommen ist, darum!!!!
Das erste Schreiben in dieser Sache überhaupt war der Brief von Herrn Schneider. Daraufhin haben wir zurückgeschrieben, wir würden gerne wissen für welche "Telekommunikationsleistungen" er Geld haben möchte.
Es kam keine Reaktion. Dann lag Wochen später direkt vom OGV ein Schreiben im Briefkasten wg. Zwangsvollstreckung!!!
So schauts aus.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120332 Beiträge, 39876x hilfreich)

Aha, das las sich zuerst etwas anders.


Also Akteneinsicht beantragen (das machen Anwälte schon für 30-50 EUR).
Dann kann man sehen wo der Mahnbescheid hingegangen ist. Wurde er nicht wirksam zugestellt kann man was unternehmen.
In dem Fall könte man auch eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Bis diesem stattgegeben wurde, kann jedoch mit allen Mitteln und Konsequenzen vollstreckt werden.




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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Silke71
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 95x hilfreich)

So, vielleicht interessiert es andere Betroffene.

Der OGV war heute da, hat festgestellt, dass es bei meinem Lebensgefährten nichts zu holen gibt und wird dies so weitergeben.

Entweder ist nun Ruhe...oder es wird eine eidesstattliche Versicherung gefordert. Wir warten nun ab.

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#18
 Von 
fb482736-66
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte auch viel mit gerichtsvollziehern zu tun. Selbst wenn man jeden Monat 50 - 100 Euro pro Monat für 1 oder mehere Gläubiger abdrückt sind die meisten schon zufrieden. Solange man regelmäßig bezahlt, sind beide Seiten zufrieden. Auch wenn es jahre dauert. Ich habe dann wenn nur noch 100 oder 150 Euro offen waren einen Vergleich geschlossen und habe damit weniger zahlen müssen. Solange der Gerichtsvollzieher sieht das man zahlungswillig ist, wird auch nichts gepfändet. Die Erfahrung habe ich gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

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