Pfändungsschutz KFZ, wenn Ehefrau es benötigt
Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer 19.12.2010 | Ratgeber - Zwangsvollstreckung | 2267 Aufrufe Mehr zum Thema:Pfändungsschutz, KFZ
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 28.01.2010 unter Aktenzeichen VII ZB 16/09 den Pfändungsschutz des Schuldners für Kraftfahrzeuge mit seinem Urteil erheblich erweitert.
Der Sachverhalt:
Hermann Kulzer
Dresden
Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht Pers. Direktanfrage
Ein Gläubiger wollte ein KFZ des Schuldners pfänden lassen. Der Gerichtsvollzieher hatte Bedenken, da die Ehefrau des Schuldners geltend machte, das Fahrzeug täglich für den Weg zur Arbeit zu benötigen. Er verweigerte daher die Pfändung. Dagegen legte der Gläubiger Rechtsmittel ein. Über die Rechtsbeschwerde musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof bestätigte dass der Pfändungsschutz für das KFZ auch gilt, wenn nicht der Schuldner das KFZ beruflich benötigt, sondern der Ehegatte des Schuldners das KFZ zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.
Der Ehegatte gehöre ebenfalls zu dem durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützten Personenkreis.
Im Zwangsvollstreckungsrecht muss dem Schuldner mit seiner Familie so viel verbleiben, dass die Familie im bescheidenen Umfang leben kann. Darüber hinaus ist dem Schuldner das zu belassen, was er für eine Erzielung seines Lebensunterhalts benötigt. Bei einem Fahrzeug ist es nicht von Bedeutung, ob es vom Schuldner selbst oder seinem Ehegatten benötigt wird. Denn der Ehegatte ist seinerseits aufgrund der Ehe gegenüber dem Schuldner unterhaltspflichtig gemäß § 1360 BGB.
Entgegen dem Wortlaut von § 811 Abs. 1 Nr. 5, der nur den Schuldner benennt, ist nach Auffassung des BGH durch Art. 6 GG eine weite Auslegung zugunsten des Ehegatten des Schuldners geboten.



