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Pfändungsschutz KFZ, wenn Ehefrau es benötigt

Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer
19.12.2010 | Ratgeber - Zwangsvollstreckung | 2267 Aufrufe
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Pfändungsschutz, KFZ

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 28.01.2010 unter Aktenzeichen VII ZB 16/09 den Pfändungsschutz des Schuldners für Kraftfahrzeuge mit seinem Urteil erheblich erweitert.

Der Sachverhalt:

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Hermann Kulzer
Dresden

Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht
 Pers. Direktanfrage 

Ein Gläubiger wollte ein KFZ des Schuldners pfänden lassen. Der Gerichtsvollzieher hatte Bedenken, da die Ehefrau des Schuldners geltend machte, das Fahrzeug täglich für den Weg zur Arbeit zu benötigen. Er verweigerte daher die Pfändung. Dagegen legte der Gläubiger Rechtsmittel ein. Über die Rechtsbeschwerde musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof bestätigte dass der Pfändungsschutz für das KFZ auch gilt, wenn nicht der Schuldner das KFZ beruflich benötigt, sondern der Ehegatte des Schuldners das KFZ zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.

Der Ehegatte gehöre ebenfalls zu dem durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützten Personenkreis.

Im Zwangsvollstreckungsrecht muss dem Schuldner mit seiner Familie so viel verbleiben, dass die Familie im bescheidenen Umfang leben kann. Darüber hinaus ist dem Schuldner das zu belassen, was er für eine Erzielung seines Lebensunterhalts benötigt. Bei einem Fahrzeug ist es nicht von Bedeutung, ob es vom Schuldner selbst oder seinem Ehegatten benötigt wird. Denn der Ehegatte ist seinerseits aufgrund der Ehe gegenüber dem Schuldner unterhaltspflichtig gemäß § 1360 BGB. 

Entgegen dem Wortlaut von § 811 Abs. 1 Nr. 5, der nur den Schuldner benennt, ist nach Auffassung des BGH durch Art. 6 GG eine weite Auslegung zugunsten des Ehegatten des Schuldners geboten.

 

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