Pfändungsgrenzen Freiberufler
Sorry, wenn ich hierfür einen neuen Thread eröffne, aber das Thema ist unter dem neuen Titel vielleicht auch für die Zukunft für weitere Personen gut auffindbar.
Es geht noch um folgende Frage: Für Lohnpfändungen gilt ja eine Pfändungsgrenze. Ich habe zu LOHNpfändungen viel gefunden, nicht aber zu Pfändungen an Freiberuflern mit schwankendem Einkommen.
Wenn das Einkommen eines Freiberuflers weit unter der Pfändungsgrenze liegt, dann muß doch auch ihm für die Grundversorgung seiner Familie eine gewisse Pfändungsgrenze zustehen, oder? Ihm kann ja nicht alles kahlgepfändet werden, so daß er und seine Familie dann zum Fall für Sozialleistungen wird, weil diese ja halt unpfändbar sind. So kann er ja seine Schulden erst recht nicht mehr zahlen.
In dem Beispiel, auf das ich mich hier mal beziehe, handelt es sich um einen freiberuflichen Künstler, der häufig auch in bar bezahlt wird, manchmal auch per Scheck, welche er über das Konto eines Freundes einlöst. Sein Einkommen wird jährlich über die Einkommensteuererklärung, die er nur zum Zwecke der Feststellung seines Einkommens durchführt, ermittelt. Es liegt stets weit unter den Pfändungsgrenzen. Mit seinem Einkommen bringt er seine Familie gerade so über die Runden. Trotzdem schwankt es -- mal 2500 Euro im Monat, mal 0 Euro im Monat. Sieht der Gesetzgeber hier irgendetwas vor? Gelten Pfändungsgrenzen grundsätzlich auch für Freiberufler? Hat der freiberufliche Schuldner es zu melden, wenn er NACH bereits erfolgter Abgabe der EV in einem bestimmten Monat eine sehr hohe Einnahme macht?
Es kann ja folgender Fall zum Beispiel nicht sein: Ein Freiberufler würde eine Einnahme aus seiner Tätigkeit machen. Diese würde ihm dann weggepfändet werden. Dann würde er Sozialhilfe oder ALG anmelden müssen, wo ihm dann aber die Einnahme (die ihm zwar weggepfändet wurde) auch seinem Einkommen angerechnet werden würde. So würde er, wenn es erlaubt wäre, einfach bei einem Freiberufler alles zu pfänden, so oder so keinerler Lebensunterhalt mehr haben.
-- Editiert von diplomat777 am 25.06.2006 19:02:26
von Diplomat777 am 25.06.2006 18:56
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>Pfändungsgrenzen Freiberufler
@luDa
Also die Pfändungsschutzvorschriften der
§§ 850 ZPO gelten für Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erstmal nicht, da nur Arbeitseinkommen (= abhängige Beschäftigung) erfasst ist. Grundsätzlich sind Forderungen gegen die Kunden, insbesondere bei einem Künstler, voll pfändbar. Bei Berufen die der Verschwiegenheitspflicht (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) unterliegen wird zum Teil hinsichtlich der Pfändbarkeit von Kundenforderungen etwas anderes vertreten.
Hast Du eine Entscheidung dazu, dass auch für Freiberufler die Pfändungsgrenzen der
§§ 850 ff. ZPO gelten?
von Eidechse am 26.06.2006 18:45
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