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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss? Richtiger Weg?

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss? Richtiger Weg?

Hallo!

Ich habe aus einem alten Mietverhältnis noch Mietschulden in Höhe von 2000,00 € und konnte diese Summe bisher nicht begleichen. Allerdings besteht ein Kautionskonto in Höhe von 1.200,00 €. Der ehemalige Vermieter hatte jederzeit Zugriff auf das Konto, von diesem aber keinen Gebrauch gemacht.

Vielmehr hat er einen Vollstreckungsbescheid und nunmehr auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.

Meine Frage ist: Hätte der Vermieter seine Ansprüche nicht erst durch das bestehende Kautionskonto befriedigen müssen und dann erst über die Restsumme einen VB beantragen können? Immerhin sind durch den von ihm gewählten Weg enorme zusätzliche Kosten entstanden (RA-, Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten etc.).

Kann ich nun gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Einspruch erheben - bei der Bank sind noch andere meiner Konten, die evtl. von der Sperrung bedroht sein könnten? Die Kaution hätte dem Vermieter doch auch ohne Pfändung zugestanden.

LG Katthy


von Katthy am 24.04.2003 23:31
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>Pfändungs- und Überweisungsbeschluss? Richtiger Weg?
Also, ich will mich nicht festlegen, aber soweit ich weiß, ist es -zumindest offiziell- nicht zulässig, daß der Vermieter Mietrückstände lfd. aus der Kaution befriedigt.

Einspruch bzw. Widerspruch hättest Du schon gegen den Vollstreckungsbescheid, sowie dem diesen vorangegangen Mahnbescheid einlegen müssen/sollen/können (Frist: jeweils 2 Wochen)

Nun hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, gegen den m.W. kein Rechtsmittel mehr möglich ist.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 25.04.2003 19:14
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>Pfändungs- und Überweisungsbeschluss? Richtiger Weg?
Hallo,

befindet sich das Mietkautionskonto im Besitz des Vermieters in Form eines Sparbuches?

Eine Pflicht, sich daraus zu befriedigen hat er nicht. Er kann die laufende Miete verlangen. Soviel erst mal dazu.

Gegen den PfüB kannst Du kein Rechtsmittel (wäre hier nur die Zwangsvollstreckungsgegenklage) einlegen, da Tatsachen, die eine solche Klage begründen würden, erst <h4>nach</h4> der Titulierung der Forderung bekannt geworden sein dürfen. Dir war vorher bekannt, daß die Kaution besteht, das hätte möglicherweise als Aufrechnung in dem laufenden Mahnverfahren mittels Widerspruch bzw. mittels Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erfolgen müssen.

Also, Du kannst verlangen, daß das Kautions-Konto aufgelöst wird. Dir steht der Kautionsbetrag zzgl. der aufgelaufenen Zinsen zu (wenn es außer den Mietschulden keine weiteren Schulden gibt, ev. aus Schadenersatz o.ä.).

Dies hat aber mit der Pfändung nichts zu tun. Erklärt der Vermieter die Freigabe der Kaution nicht, mußt Du gegen ihn klagen.

Beruft sich der Vermieter bei seiner Weigerung möglicherweise auf die Schulden, die Du bei ihm hast, kann er damit nicht durchdringen, weil er über die Schulden einen Titel hat und auch vollstreckt.

Wenn er in voller Höhe der Schulden vollstreckt und zusätzlich noch die Kaution einbehält, würde er sich insofern ungerechtfertigt bereichern, als daß die Weigerung der Freigabe der Kaution unbillig wäre, sprich er die Forderung, die er hat, theoretisch doppelt erhalten würde. Einmal aus der Pfändung (wenn es was zu pfänden gibt) und einmal aus der Kaution.

Wenn die Pfändung erfolglos verläuft, kann er sich aus der Kaution bedienen, aber auf alle Fälle würde ich sofort mit kurzer Frist die Herausgabe fordern.

Frag aber nochmal einen Anwalt oder einen Rechtspfleger auf einem Gericht (das ist kostenlos). Die können Dir bestimmt auch helfen.

MfG



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von guest123-12 am 25.04.2003 20:33
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