Pfändung Kindesunterhalt ohne Titel?

25. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Wetterhexe0815
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung Kindesunterhalt ohne Titel?

Mein Lebenspartner ist seit 10 Jahren geschieden, hat auch immer Kindesunterhalt gezahlt. Kinder sind mittlerweile 16 und fast 18 Jahre alt, Kontakt zu ihrem Vater haben sie fast keinen mehr, wurde von der Mutter erfolgreich verhindert. Alles was letztendlich bleibt sind alle 2 Jahre ein Schreiben ihres Anwaltes, in dem er ihn auffordert seine Gehälter nachzuweisen, zwecks Erhöhung des Unterhalts. Nun ist er seit März dieses Jahres arbeitslos - unverschuldet wohlgemerkt, Firma musste aufgrund schlechter Auftragslage etliche Mitarbeiter entlassen, was auch aus seinem Kündigungsschreiben hervorgeht. Da zur gleichen Zeit mal wieder prompt ein Briefchen ihres Anwalts kam, indem er Gehaltsnachweise einforderte, ging mein Lebenspartner zur Rechtsanwältin und ließ von dieser den Unterhalt für seine Kinder neu berechnet, Abfindung mit rein, wie es sich gehört, Kostenpunkt für diese Sitzung schlappe 200 Euronen. Dies schickte er mit dem Bescheid vom Arbeitsamt über das ALG I an ihren Anwalt. Statt also 630 Euro zahlt er seit März nun noch 450 Euro für seine Kinder. Schreibt jeden Monat bis zu 30 Bewerbungen und sollte er einen neuen Job bekommen, zahlte er selbstverständlich auch wieder einen höheren Beitrag. Und jetzt kommt der Hammer: Am Wochenende flattert uns eine Zwangsvollstreckung vom Amtsgericht ins Haus, angeleiert von seiner Ex mittels ihrem Anwalt. Vollstreckt wird vom Arbeitslosengeld, ihm dürfen nur 800 Euro bleiben, von diesen zahlt er aber dann auch noch den Kindesunterhalt von 450 Euro. In dem Schreiben gibt ihr Anwalt auch noch einen zu zahlenden Betrag ab März von 668 Euro an. Keine Ahnung, wie der dazu kommt, mein Lebenspartner hat auf sein Schreiben nie eine Antwort erhalten. Es besteht auch bezüglich des Kindesunterhaltes KEIN Titel, bezogen hat sich der Anwalt lediglich auf das Scheidungsurteil von 2001 und die Vereinbarung, wieviel Kindesunterhalt zu zahlen ist.
Frage: hat jemand schon mal so etwas ähnliches erlebt? Was sollen wir jetzt machen? Einen Anwalt kann sich mein Lebenspartner kaum leisten bei seinem Arbeitslosengeld.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es muss ein Titel existieren, sonst könnte nicht vollstreckt werden. Dieser wäre abzuändern, ausserdem wäre es vielleicht ganz angebracht, Vollstreckungsschutz zu beantragen, ich meine es ist § 850 k ZPO .

wirdwerden

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#2
 Von 
Bonner3078
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 41x hilfreich)

Zumal auch hier der Pfändungsfreibetrag von 989 € greifen sollte.

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#3
 Von 
Wetterhexe0815
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Haben mit dem Gericht telefoniert, wegen dem Vollstreckungsschutz und das die Forderung völlig ungerechtfertig ist. Die haben uns geraten, einen Anwalt aufzusuchen und Gegenklage einzureichen. Da müsste es wohl PKH geben. Ist denn das reine Scheidungsurteil und die Vereinbarung über die Höhe des Kinderunterhaltes bereits eine Titulierung????? Bezogen hat sich der Anwalt nur auf das Aktenzeichen des Vorganges von 2001.

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#4
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
st denn das reine Scheidungsurteil und die Vereinbarung über die Höhe des Kinderunterhaltes bereits eine Titulierung?


könnte sein, dass das bereits vollstreckbar ist - welche Höhe ist denn da vereinbart worden? Mit Anpassungsformel?

quote:
ihm dürfen nur 800 Euro bleiben, von diesen zahlt er aber dann auch noch den Kindesunterhalt von 450 Euro


das sollte er dann natürlich sein lassen. Allerdings: falls eine Titulierung besteht (evtl. eben durch dieses Gerichtsurteil), laufen (und liefen) Unterhaltsschulden auf. Der vorherige Schriftwechsel dürfte daran dann nichts geändert haben.

Auf jeden Falls sofort per Beratungshilfeschein zum Anwalt und Abänderungsklage erheben.

quote:
Zumal auch hier der Pfändungsfreibetrag von 989 € greifen sollte.


nicht bei Unterhaltsschulden Minderjähriger - hier gilt der in der DT angegebene Selbstbehalt.

vg, Disso

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#5
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@Wetterhexe0815

Es muss einen Titel geben, sonst könnte man nicht pfänden!

bevor du bzw. dein Partner unnötigerweise zum Anwalt rennst, solltet ihr erst mal abklären, um welche Art Titel es sich handelt. Ist es ein nämlich eine gerichtliche Entscheidung in Form eines Urteils, besteht keine Möglichkeit diesen rückwirkend aufzuheben bzw. abzuändern, auch wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Grüße, Borion

P.S. Auch wenn dein Partner die Unterlagen "verschlammt" hat, muss bei der Vollstreckung der Titel nachgewiesen werden. Aus deiner Mitteilung geht nicht eindeutig hervor, um welche Art von Pfändung es sich handelt. Sofern es sich um eine "normale" Pfändung über den Gerichtsvollzieher handelt, muss ihm (Gerichtsvollzieher) eine Kopie des Titels vorliegen.

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#6
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
bevor du bzw. dein Partner unnötigerweise zum Anwalt rennst, solltet ihr erst mal abklären, um welche Art Titel es sich handelt. Ist es ein nämlich eine gerichtliche Entscheidung in Form eines Urteils, besteht keine Möglichkeit diesen rückwirkend aufzuheben bzw. abzuändern, auch wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.


Rückwirkend nicht, aber für die Zukunft doch schon, oder?

vg, Disso

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#7
 Von 
Gaestin
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 88x hilfreich)

Hallo,
wenn ein Titel existiert, so sieht es wohl aus, solltet ihr die Befristung überprüfen und ggf. den Titel abändern lassen, da für das volljährige Kind nun auch Mutti barunterhaltspflichtig ist.
gaestin

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#8
 Von 
Wetterhexe0815
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschuss beinhaltet lediglich den Satz: "Nach dem vollstreckbaren Vereinbarung des AG.....vom.... Aktenzeichen steht der Gläubigerin gegen den Schuldner ein Anspruch zu auf.....( steht wirklich so wortwörtlich in dem "Spitzendeutsch" da.)
Genau unter diesem Aktenzeichen ist der ganze Scheidungsvorgang aufgeführt, inclusive Zahlung von Kindesunterhalt nach Stufe ..... ohne irgendein Wort davon, dass der Unterhalt tituliert und somit vollstreckbar ist.
Dann steht im Pfändungsbeschluss noch was von Unterhalstrückstand, der ja jetzt gepfändet werden soll und unter 2. steht da noch, dass künftig fällig werdender Unterhalt, laufend ab dem 01.05.10 auch noch gepfändet wird. Und dieser Unterhalt ist nochmal um 40 Euro höher, als der Unterhalt, den er vor seiner Arbeitslosigkeit gezahlt hat. Wie der Anwalt darauf kommt ist uns völlig schleierhaft. Wie gesagt, es ist nie eine Forderung von ihm gekommen, nach der über die Einkünfte im letzten Jahr, die er auch erhalten hat, mit dem neu berechneten Unterhalt und der Information, dass sobald der Kindesvater wieder eine Arbeit hat von seiner Seite aus wiederum mehr Geld fliessen wird. Er müsste aber aus eben diesen Unterlagen entnommen haben, das mein Lebenspartner damals schon weniger Geld aufgrund von Kurzarbeit verdient hat, als in den Jahren zuvor. Mittlerweile blickt bei uns keiner mehr durch. Also ich bin ja auch geschieden mit 2 Kindern, krieg Unterhalt und habe einen Titel. Hab aber noch niemals alle zwei Jahre den RA springen lassen und meinen Kindern keine Schauermärchen über Daddy erzählt. Ich frag mich manchmal wie manche meiner Artgenossinnen so drauf sind, zumal mein Lebenspartner IMMER gezahlt hat, die Kids sogar früher noch mit in Urlaub genommen hat und an Geburtstagen, Weihnachten oder Ostern immer tief in die Tasche gegriffen hat....... bis die dann immer häufiger wegblieben und wir uns wunderten, was denn los ist. Wie kriegt das ne Kindsmutter, die nur halbtags arbeitet überhaupt mit den Anwaltskosten gebacken?????

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#9
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@Wetterhexe0815

Aus dem Text:

quote:
"Nach dem vollstreckbaren Vereinbarung des AG.....vom.... Aktenzeichen steht der Gläubigerin gegen den Schuldner ein Anspruch zu auf.....


ergibt sich, dass ganz offensichtlich ein bestimmter Prozentsatz des Regelunterhaltes tituliert wurde bzw. dass ein vollstreckbarer Titel existiert. Bevor du diesen nicht "findest" bzw. hier mitteilst, kann man dir/euch nicht weiterhelfen....

@Disso

Natürlich, für die Zukunft kann man das schon. Aber dafür muss man keinem Anwalt 200-300 EUR zahlen sondern das kann man auch problemlos selbst machen.

Grüße, Borion

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#10
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@Wetterhexe0815

Um Missverständnisse vorzubeugen möchte ich dich darauf hinweisen, dass weder der gegnerische Anwalt noch sonstwer euch auf den zu zahlenden Unterhalt hinweisen muss. Wenn dein Partner verpflichtet wurde einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhaltes zu zahlen, muss er sich selbst darüber informieren, ob bzw. wie dieser sich verändert. Die entsprechenden Änderungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Natürlich ist es nicht "nett" einfach zu vollstrecken, juristisch ist dies jedoch meist in Ordnung.

Und die Anwaltskosten muss dein Partner zusätzlich zahlen, sofern er nicht den titulierten Unterhalt gezahlt hat.

-- Editiert am 25.05.2010 20:29

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#11
 Von 
Wetterhexe0815
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Aus der damaligen "Vereinbarung" (so die Überschrift) geht hervor, dass er 135% des Regelbetrages für seine Kinder zahlt. Das war noch der alte Kindesunterhalt von 2001, mittlerweile wurde die Düsseldorfer Tabelle neu aufgeschlüsselt und für die alten Unterhaltsansprüche gibt es die Übergangsregelung. Dabei muss ja auch immer von einem gewissen Monatsgehalt ausgehen. Und bei ca 1400 Euronen ALG I kann das ja wohl in Zukunft nicht 680 Euro Unterhalt für beide Kinder bedeuten.

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#12
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
Und bei ca 1400 Euronen ALG I kann das ja wohl in Zukunft nicht 680 Euro Unterhalt für beide Kinder bedeuten.


ich weiß, es ist hart, aber Deinem Freund bleibt, solange er nicht arbeitet, nur der Selbstbehalt von 770,- Euro und damit sind zumindest 630,- Euro an Unterhalt zu leisten.

Und, noch schlimmer: ohne Abänderung des Titels (die "Vereinbarung" der Gerichtes hat diesen "Rang" ebenfalls) bleibt es bei den 680 Euro (nach neurer Tabelle wohl wahrscheinlich eher sogar noch mehr), was bedeutet, dass rückwirkend schon einiges an Unterhaltsschulden angefallen ist - zusätzlich natürlich Verzugszinsen.

Ein Trost bleibt, falls die Kindesmutter selber auch Einkommen hat: mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Berechnung und die Mutter wird ebenfalls zur herangezogen - u.U. kann sich damit die Höhe der Zahlungen erheblich verringern.

vg, Disso

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#13
 Von 
Wetterhexe0815
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Unterhalt dürfte sich demnach bereits im September ändern, da dann die Tochter eine Ausbildung anfängt. Ihr Vater hat zwar bereits den Ausbildungsvertrag unterschrieben und alles dürfte in trockenen Tüchern sein, aber bisher weigert sie sich ihrem Vater eine Kopie des Vertrages zur Unterhaltsneuberechnung auszuhändigen. Sie dürfte im ersten Lehrjahr so an die 700 Euro Brutto verdienen, genaues wissen wir natürlich mal wieder nicht. Werden jetzt erstmal einen Beratungsschein beantragen, damit der Anwalt nichts kostet und dann mal sehen, was sich machen lässt. Die Mutter arbeitet nur halbtags, lebt aber bei ihren Eltern mit im Haus und die sind mal richtig vermögend. Fährt mehrmals im Jahr mit den Kindern in Urlaub, die rennen in den trendigsten Klamotten rum, aber der Vater wird ausgenommen wie ne Weihnachtsgans.

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#14
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
Ihr Vater hat zwar bereits den Ausbildungsvertrag unterschrieben und alles dürfte in trockenen Tüchern sein, aber bisher weigert sie sich ihrem Vater eine Kopie des Vertrages zur Unterhaltsneuberechnung auszuhändigen


ähm, das verstehe ich jetzt nicht ganz. Wenn er den Vertrag mit unterschrieben hat, hat der doch sowieso Kenntnis davon, wie hoch dei Ausbildungsvergütung ist - davon abgesehen, dass man sich üblicherweise eine Kopie von Verträgen geben läßt, die man unterschreibt.

quote:
Sie dürfte im ersten Lehrjahr so an die 700 Euro Brutto verdienen


Relevant ist der Nettoverdienst. Davon kann das Kind dann 90 Euro abziehen/behalten, der Rest ist auf den Unterhalt anzurechnen (wie das hälftige Kindergeld auch).

quote:
Die Mutter arbeitet nur halbtags, lebt aber bei ihren Eltern mit im Haus und die sind mal richtig vermögend.


dass die Eltern der KM vermögend sind, ist irrelevant. Solange die Kinder noch nicht volljährig sind, auch dass die KM nur halbtags arbeitet. Sobald ein Kind aber volljährig wird, wird für dieses Kind bei der dann fälligen Einkommensanrechnung der Mutter von einer Volltagesstelle ausgegangen - allerdings nur, solange es sich in allgemeine Schulausbildung befindet. Da hier ja aber eine Ausbildung vorliegt, ist das dann nicht der Fall. Außerdem liegt der Selbstbehalt dann bei beiden Elternteilen bei je 1100,- Euro (plus ca, 5% Werbungskosten bei der KM, weil sie arbeitet). Da wird wohl eher nichts zu holen sein.
Allerdings würde in so einem Fall dann wenigstens das volle Kindergeld beim KV angerechnet werden dürfen.

Widr aber wohl eh vieles pure Theorie bleiben, weil das ALG I ja nicht ewig bezahlt werden wird und danach ALGII kommt - was trotz Sonderzuschlages in den ersten beiden Jahren nicht reichen dürfte, auch nur für ein Kind des Mindestunterhalt zu zahlen, geschweige denn, Schulden zu tilgen - falls es überhaupt ALGII für ihn gibt (Stichwort eheähnliches Lebensverhältnis zwischen Dir und ihm, falls ihr zusammen wohnt).

vg, Disso

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#15
 Von 
Wetterhexe0815
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

"ähm, das verstehe ich jetzt nicht ganz. Wenn er den Vertrag mit unterschrieben hat, hat der doch sowieso Kenntnis davon, wie hoch dei Ausbildungsvergütung ist - davon abgesehen, dass man sich üblicherweise eine Kopie von Verträgen geben läßt, die man unterschreibt."

Zum Vertrag unterschreiben hat man sich in der Stadt getroffen, Kind wurde ein paarmal erinnert eine Kopie mitzubringen, hat es aber nicht getan, versprach Kopie zuzuschicken, kam dann aber auch nicht. :sad:
Mittlerweile war er wegen Beratungsschein auf dem Gericht, kriegt zwar keinen, aber laut Auskunft des Mitarbeiters (der extra nochmal Ordner wälzte) zu 100% PKH. :smoke: Dazu kommen noch drei Bewerbungsgespräche an einem Tag.....es riecht nach Aufwärtstrend........


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#16
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

freut mich für Euch, wenn es aufwärts geht. Vor allem im Bezug auf einen Job :-)

Allerdings frage ich mich, wozu Du PKH brauchst? Wogegen möchtest Du (bzw. Dein Freund) denn klagen (vor allem, wo Aussicht auf Erfolg besteht, was ja Voraussetzung für die gewährung von PKH ist)?

Die Pfändung scheint, soweit man es hier sehen kann, ja rechtens zu sein. Genauso wie die aufgelaufenen Unterhaltsschulden.

vg, Disso

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Wetterhexe,

für die Pfändung gibt es keine PKH! Die Pfändung ist auch berechtigt, weil zum einen neben dem ALG I auch eine Abfindung gezahlt wurde, und diese auf die "arbeitslosen" Monate - zumindest aber auf die ersten 6 aufzuteilen ist. Erst nach rund 6 Monaten Arbeitslosigkeit wird nach durchgehender Rechtsprechung ein Abänderungsgrund gesehen, wenn sich der Verpflichtete intensiv um neue Arbeit bewirbt.30 Bewerbungen bundesweit (u.U. sogar Eu-weit) sind da die untere Grenze - bis zu 30 (also auch mal weniger) dürfte da also nicht wirklich reichen, wenn man später mal auf Abänderung des alten Titels - auch ein Scheidungsurteil kann so ein Titel sein - klagen will.

Gepfändet wird hier vermutlich nach § 850 d ZPO, dies würde den geringen Pfändungsfreibetrag, der aber, Disso, nichts mit dem Selbstbehalt nach DDT zu tun hat, erklären.

Wenn ich es richtig verstanden habe, beginnt die Volljährige eine Ausbildung. Deshalb verändert sich ihr Status, was zur Folge hat, dass die Mutter nicht Vollzeit arbeiten muss (1603 BGB).

Das Auskunftsrecht des Verpflichteten, richtiger jedoch die Verpflichtung zur Auskunft des Berechtigten ergibt sich aus § 1605 BGB . Das Ersuchen um Ablichtung des Vertrages muss hier allerdings an die ausführend sorgeberechtigte Mutter gerichtet werden (Kind noch nicht 18), um wirksam zu sein. Am Besten per Einschreiben mit Zugangsnachweis.

quote:<hr size=1 noshade>In dem Schreiben gibt ihr Anwalt auch noch einen zu zahlenden Betrag ab März von 668 Euro an. Keine Ahnung, wie der dazu kommt, mein Lebenspartner hat auf sein Schreiben nie eine Antwort erhalten. <hr size=1 noshade>
Warum sollte jemand auf den Brief antworten. Macht doch keinen Sinn.

SG

Berry

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