Hallo zusammen! Habe ne kurze Frage, habe gehört, dass es nicht zulässig wäre eine Kopie des Sozialversicherungsausweises in der Personalakte zu führen? Das kann doch nicht sein, der Grund wäre wegen Datenschutz. Ebenso die Frage: Anrecht auf Urlaub in der Probezeit! Ich bin der Meinung man hat Anrecht auf Urlaub in der Probezeit aber nur anteilig je Monat und nicht im vorhinein den ganzen Urlaub. Vielen Dank für eure Antworten.
Ist es zulässig eine Kopie des Sozialversicherungsausweises in der Personalakte zu führen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Tut mir leid das ich mich jetzt an diese Thema hänge, habe aber auch eine Fragen und möchte kein neues öffnen
Wie verhält sich das eiftl. wenn die Personalakte in der Zentrale liegt man selbst aber in einer Niederlassung beschäftigt ist und die Personalabteilung die Akte nicht per Post versenden möchte, wie kann ich je Einsicht nehmen?
Grüße
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@shotgunbaby,
bitte eröffne einen eigenen Thread. So läuft doch alles durcheinander.
@mahoney,
da die ganze Personalakte unter den Datenschutz fällt und somit unbefugte Dritte keinen Zugriff haben dürfen, stellt sich die Frage mit dem Ausweis nicht.
Man erwirbt in der Probezeit einen Anspruch auf Teilurlaub für jeden vollen Beschäftigungsmonat, aber der Arbeitgeber muß in dieser Zeit keinen Urlaub gewähren.
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quote:<hr size=1 noshade>Man erwirbt in der Probezeit einen Anspruch auf Teilurlaub für jeden vollen Beschäftigungsmonat, aber der Arbeitgeber muß in dieser Zeit keinen Urlaub gewähren. <hr size=1 noshade>
Das ist strittig und noch nie wirklich von höherer Instanz geklärt worden. Grund: Rechtliche Streitigkeiten in der Probezeit führen so gut wie immer zur Kündigung.
Ich persönlich glaube schon, dass der AG den Urlaub gewähren müsste. Nach §7 Absatz 1 BUrlG sind die Wünsche des AN zu berücksichtigen. Und §7 Absatz 3 BUrlG erzwingt sogar, wenn jemand sagen wir mal im November anfängt, den anteiligen Urlaub in den ersten zwei Monaten der Probezeit zu nehmen! Dies wiederum kollidiert aber mit §7 Absatz 2 BUrlG . Hier müsste ein Gericht eine Abwägung durchführen, da hier das Gesetz nicht eindeutig ist.
In der Praxis ist dieses Recht aber nicht gerichtlich durchsetzbar, da es zu einer Kdg. in der Probezeit führen dürfte. Wenn der AG nicht freiwillig den Urlaub gewährt, hat man schlechte Karten. Ich habe in meiner gesamten Berufslaufbahn immer schon Urlaub während der Probezeiten gewährt bekommen. Wenn der AG diesen verweigert, spricht das nicht unbedingt für den AG.
Um Urlaub bitten kann man auf jeden Fall. Meist benötigt man den schon innerhalb der Probezeit, beispielsweise so wie bei mir wegen Umzug u.ä..
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert am 25.07.2011 00:34
Findet sich nicht eine diesbezügliche Regelung in § 5 Abs. 1 BUrlG
?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
@Harry van Sell,
nicht wirklich. Im Gesetz steht: FÜR Zeiten, nicht in Zeiten.
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@MitEtwasErfahrung
quote:<hr size=1 noshade>Und §7 Absatz 3 BUrlG erzwingt sogar, wenn jemand sagen wir mal im November anfängt, den anteiligen Urlaub in den ersten zwei Monaten der Probezeit zu nehmen! Dies wiederum kollidiert aber mit §7 Absatz 2 BUrlG . Hier müsste ein Gericht eine Abwägung durchführen, da hier das Gesetz nicht eindeutig ist. <hr size=1 noshade>
Das Bundesurlaubsgesetz finde ich zwar auch stümperhaft, aber gerade für die Problematik beginnendes Arbeitsverhältnis zum Jahresende vs. Urlaub muss im Kalenderjahr genommen werden, gibt es noch den schönen Satz 4 in § 7 Abs. 3 BurlG:
"Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen."
Dieser Teilurlaubsanspruch kann also auf Antrag auf das komplette nächste Jahr übertragen werden und ist demnach nicht auf den 31.3. des Folgejahres beschränkt.
quote:<hr size=1 noshade>Das ist strittig und noch nie wirklich von höherer Instanz geklärt worden. Grund: Rechtliche Streitigkeiten in der Probezeit führen so gut wie immer zur Kündigung. <hr size=1 noshade>
Der Verweis auf die fehlende Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und deren Folgen für die Bereitschaft vor Gericht zu gehen ist hier sicherlich nicht verkehrt.
Das der Urlaubsanspruch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen erst nach der Wartezeit gewährt werden muss, ergibt sich meiner Meinung nach aber aus der Gesammtkonstruktion des BurlG. Zumindest in mir bekannten Kommentaren zum Arbeitsrecht ist das die einhellige Meinung.
Ich gewähre in den ersten 3 Monaten grundsätzlich keinen Urlaub (Ausnahme: mal ein Tag für unaufschiebbare Angelegenheiten), weil wir uns ein Bild darüber machen wollen, wie jemand dauerhaft ("am Rutsch") arbeitet. Das wissen die Neuen aber bei Vertragsunterzeichnung.
wirdwerden
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