Hallo!
Ich habe eine Frage zum Persönlichkeitsrecht.
In einer Gemeinde hat jemand minderjährige beim Konsum und Verkauf von Drogen gefilmt. Dies hat er in einem sozialen Netzwerk dann anderen rein schriftlich mitgeteilt (Kein Bildmaterial), woraufhin Stimmen laut wurden, dass hier das Persönlichkeitsrecht greifen würde (Recht am eigenen Bild).
Ich selbst habe mir nun die Frage gestellt: Gilt das Persönlichkeitsrecht immer noch, wenn etwas offensichtlich illegales aufgenommen wird?
Ich danke im Voraus und wünsche weiterhin ein schönes Wochenende.
-- Editier von FrankFoerster am 19.08.2017 09:36
Persönlichkeitsrecht und
19. August 2017
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Frage vom 19. August 2017 | 09:35
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Persönlichkeitsrecht und
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#1
Antwort vom 19. August 2017 | 10:23
Von
Status: Unbeschreiblich (120355 Beiträge, 39879x hilfreich)
So etwas wird immer am konkreten Einzelfall festgemacht.
Da wird dann die schwere der Tat gegen Persönlichkeitsrecht / Datenschutz abgewogen.
Es kann also sein, da eigebtlich unerlaubte Aufnahmen durchaus als Beweismittel gelten können.
Zivilrechtlich könnten die Gefilmten (bzw. derne Erziehungsberechtigte) den Filmer übrigen auch dann verklagen, wenn der Strafrichter den Film als Beweis verwertet hat.
#2
Antwort vom 19. August 2017 | 12:13
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:
In einer Gemeinde hat jemand minderjährige beim Konsum und Verkauf von Drogen gefilmt. Dies hat er in einem sozialen Netzwerk dann anderen rein schriftlich mitgeteilt (Kein Bildmaterial), woraufhin Stimmen laut wurden, dass hier das Persönlichkeitsrecht greifen würde (Recht am eigenen Bild).
Ich selbst habe mir nun die Frage gestellt: Gilt das Persönlichkeitsrecht immer noch, wenn etwas offensichtlich illegales aufgenommen wird?
Das "Recht am eigenen Bild" regelt das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Personenbildnissen, nicht das Anfertigen (z.B. fotografieren oder filmen) derselben. Insofern wird das Recht am eigenen Bild hier erst einmal gar nicht berührt.
Ob und wieweit die Aufnahme einer Straftat ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" ist (dann wäre das verbreiten und öffentliche Zurschaustellen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten zulässig), hängt vom Einzelfall ab. Davon abgesehen greift das Recht am eigenen Bild auch nicht, wenn ein Interesse der Rechtspflege vorliegt.
Das berechtigt aber nicht, jedes rechtswidrige Verhalten aufzunehmen und zu veröffentlichen - für das widerrechtliche frei laufen lassen von Hunden in einem Erholungsgebiet wurde das z.B. von einem Gericht auch schon mal verneint.
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