Persönlichkeitsrecht Film ins Netzt gestellt

18. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)
Persönlichkeitsrecht Film ins Netzt gestellt

Liebes Forum
Ich habe eine generelle Frage. Wärend einer kleinen Ausstellungseröffnung von mir (ich arbeite als Künstlerin) wurde ich permanent gegen meinen Willen von einer Person gefilmt. Es war mir jeoch während der Ausstellung nicht möglich mich dagegen zur wehr zu sezten weil ich durch permanente Gespräche abgelengkt worden bin und es erst zu spät bemerkt habe. Jetzt hat der "Filmemacher" einen, wie ich finde, entsetzlichen 5 minuten lang andauernden Film von der Vernissage ins Netzt gestellt. Dabei gibt es mehrere Grossaufnahmen von mir. Bevor ich ihn bitte diesen Film aus dem Netzt zu nehmen möchte ich gerne wissen ob ich, falls er sich weigert den Film aus dem Netzt zu nehmen, das Recht habe ihn gegebenfalls zu zwingen (als allerletzte möglichkeit) den zu löschen. Ich bin wirklich sehr ungklücklich über diesen entsetzlichen film und die art wie er mich dort "vorführt". in jeder einfstellung ist mein unbehagen zu sehen. habe ich dadurch das es sich um eine öffenltiche veranstaltung handelt das recht über mein bild verloren? über einen rat wie ich den film verhindern kann bin ich sehr dankbar.

-- Editiert am 18.10.2010 02:22

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>das Recht habe ihn gegebenfalls zu zwingen (als allerletzte möglichkeit) den zu löschen. <hr size=1 noshade>


Löschen = nein
aus dem Netz nehmen = ja

§ 22 KunstUrhG


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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#2
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Ausnahmen von § 22 KunstUrhG finden sich in § 23 KunstUrhG :

"3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben"

Aber auch von diesen Ausnahmen gibt es Ausnahmen:

"(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Ab wann eine Vernisage so öffentlich ist wie ein Länderspiel, wäre die nächste Frage.

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Ab wann eine Vernisage so öffentlich ist wie ein Länderspiel


Im Gegenteil könnte man bei einer Vernissage noch viel eher als bei einem Besucher eines Fußballspiels behaupten, der veranstaltende Künstler habe sich bewußt in der Öffentlichkeit exponiert.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Das gilt aber auch nur, wenn der Aufgenommenen als "Beiwerk" auf den Bildern zu sehen ist.

Hier ist die TE ja ausdrücklich gegen eine Veröffentlichung , egal ob sie damit einverstanden war gefilmt zu werden!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das gilt aber auch nur, wenn der Aufgenommenen als "Beiwerk" auf den Bildern zu sehen ist. <hr size=1 noshade>


Das ist falsch; "Beiwerk" ist Alt. 2 des §23 I KunstUrhG . Für die Erfüllung von Alt. 3 des §23 I KunstUrhG ist "Beiwerk" nicht erforderlich.

D.h. ich darf ein Bild von dir auf offener Straße nur veröffentlichen, wenn du Beiwerk bist.
Wenn du hingegen bei den Landesmeisterschaften im Springreiten antrittst, darf ich auch ein formatfüllendes Bild von dir auf deinem Pferd von dieser Veranstaltung veröffentlichen.

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""

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Dem steh dann allerdings Abs. 2 entgegen!

;-)

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Die Einschlägigkeit von Abs. 2 wäre ja erst mal im Einzelfall zu prüfen. Das ist kein Selbstläufer, so wie du es hier darstellst.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Das ist kein Selbstläufer, so wie du es hier darstellst.


Ich stelle das ja nur so dar wie es die TE macht:

"ich permanent gegen meinen Willen"
"Ich bin wirklich sehr ungklücklich über diesen entsetzlichen film und die art wie er mich dort "vorführt""
"in jeder einfstellung ist mein unbehagen zu sehen."

Diese Aussagen reichen allemal für den § 22 da es hier an der Einwilligung der TE mangelt!


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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Diese Aussagen reichen allemal für den § 22 da es hier an der Einwilligung der TE mangelt <hr size=1 noshade>


Du meinst wohl eher "für den §23", oder? Und nein, die reichen nicht. "Berechtigtes Interesse" ist nicht schon gegeben, wenn einem die Aufnahme "unangenehm" ist (etwa weil Olli Kahn auf dem Foto vom Länderspiel gerade aussieht wie ein rotgesichtiger Orang-Utan).
Ansonsten wäre der §23 I KunstUrhG sinnfrei, wenn man immer nur "das ist mir unangenehm, das möchte ich nicht" anzuführen bräuchte und schon wäre eine Veröffentlichung unzulässig.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Ist sie ja in dem Fall ja auch.

Klassisches Beispiel: Du bist in einer Disco in der Fotos gemacht werden für die Homepage, da hast du jederzeit das Recht der Veröffentlichung deines Bildes in Großaufnahme zu widersprechen!

Nebenbei:

Oli Kahn ist eine "absolute Person der Zeitgeschichte" da gelten andere Bestimmungen!




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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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