Persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH
Von Rechtsanwalt Henning Schröder 4.2.2004 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 14029 Aufrufe Mehr zum Thema:GmbH, Gesellschafterhaftung, Gesellschafter, Geschäftsführer
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich für Verträge, die er im Namen der Gesellschaft abschließt: Vertragspartner ist allein die Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen: Eine persönliche Haftung kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer bei Vertragsschluss nicht deutlich macht, dass er im Namen der GmbH handele.
Nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.04.2001 ( Az 1 O 256/00, veröffentlicht in NJW-RR 2002, S. 178 f.) haftet ein Geschäftsführer einer GmbH neben der Firma auch dann persönlich, wenn er bei mündlichen Verhandlungen, die zu einem mündlichen Vertragsschluss führen, mit einer Visitenkarte auftritt, die keinen Hinweis auf die tatsächliche Haftungslage (Firmenzusatz "GmbH") enthält. Das Gericht gab damit der Werklohnklage statt, da die Beklagte bei den Gesprächen mit dem Kläger eine Visitenkarte mit ihrem Namen und der Firma überreichte und dadurch die Vorstellung erweckte, dass keine Haftungsbeschränkung vorliege. Hintergrund des Rechtsstreits war die Insolvenz der GmbH, weshalb diese als Schuldner ausfiel und der Kläger nunmehr die Beklagte persönlich in Anspruch nahm.
Henning Schröder
Hannover
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Internationales Handelsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenskaufrecht
Rechtsanwalt Henning Schröder
Römermann Rechtsanwälte
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