Hallo Zusammen,
Wenn ich bereits seit 21 Monaten im Besitz einer blauen Karte bin und nun eine permanente Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte (B1-Sprachkenntnisse sind vorhanden), kann eine Ausländerbehörde von mir verlangen, dass ich auch einen Integrationskurs bzw. Orientierungskurs besuche?
Bisher wurde mir immer nur gesagt, dass B1-Sprachkenntnisse ausreichend sind.
Ich freue mich auf Ihre Antworten.
Permanente Aufenthaltserlaubnis
Notfall?
Notfall?
Bei ausreichenden Deutsch-Kenntnissen (B 1) und einer Beschäftigung entsprechend den Anforderungen für die Blaue Karte seit mindestens 21 Monaten wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis auf Antrag erteilt.
Ein Integrationskurs wird nicht verlangt.
"Allerdings kann die jeweilige Ausländerbehörde im Einzelfall auf einen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung bestehen, z.B. wenn die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird."
Quelle:
http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/BlaueKarteEU/blaue-karte-eu-node.html
Danke für die schnelle Antwort. Ich frage mich dann nur, aufgrund welcher Informationen die Ausländerbehörde den Nachweis von "Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung" verlangen kann. Ist es z.B. ein valider Grund, wenn ich ein englischsprachiges Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen habe? Mir wurde nämlich von Seiten der Ausländerbehörde gesagt, dass das englischsprachige Masterstudium problematisch ist, schlicht aufgrund der Tatsache, dass das Studium komplett auf Englisch war.
Dürfen die Behörden meine Herkunft (iranisch) als Grund anführen?
Darf ich denn von der Ausländerbehörde eine detaillierte Begründung für ihre Entscheidung in schriftlicher Form verlangen?
Mir geht es nicht um den Nachweis (obwohl ich wohl erst in 2 Monaten einen entsprechenden Test ablegen könnte); es kommt mir vielmehr so vor, als würden diese Entscheidungen mehr oder weniger willkürlich getroffen. Einige meiner ehemaligen ausländischen Kommilitonen, die damals dasselbe Studium mit mir abgeschlossen haben, haben schon nach 21 Monaten ihre permanente Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne den Nachweis von "Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung".
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Mach dir da mal keine Gedanken. Es ist eine "Kann"-Bestimmung, worauf die Behörde im Notfall zurückgreifen kann.
Weshalb dir ein englischsprachiges Studium "zur Last gelegt" werden soll, kann ich nicht erklären, denn du erfüllst ja die Voraussetzung der B1-Deutsch-Kenntnisse (Nachweis vorhanden?).
Sollte ein Integrationskurs tatsächlich verlangt werden, dann sicher nicht wegen deiner iranischen Staatsbürgerschaft. Eine Begründung der Erfordernis stünde dir zu.
Insgesamt ist in Behörden vieles von der Willkür des Bearbeiters anhängig. Doch in Deutschland kann man Einspruch einlegen und hat Anspruch auf eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts und der Entscheidung.
Aber wie gesagt, nur keine Panik, deine Kommilitonen haben es auch ohne "Integrationsnachweis" geschafft.
Notfalls schau dir mal den Einbürgerungstest an, dann bist du sicher auf alle Eventualitäten vorbereitet
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integration/Sonstiges/musterbogen_einbuergerungstest.pdf?__blob=publicationFile
Viel Glück
-- Editiert von Dolores.Claiborne am 07.05.2017 15:27
Diesen Fragebogen würde ich gerne mal in einer Fußgängerzone beantwortet sehen lol. Mal sehen, wie viele da ausgebürgert werden müssten
Hallo zusammen,
hier nochmal ein Update: Ich war heute noch einmal bei der Ausländerbehörde und diese besteht weiterhin darauf, dass ich meine Kenntnisse im Bereich der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweise, da dies eine (kürzlich geänderte) Verwaltungsrichtlinie vorgeben würde...
Daher habe ich zunächst eine schriftliche Erklärung für diese Erfordernis angefragt und schaue dann einmal, ob diese Begründung rechtens sein kann...
Danke für den Hinweis. Ich habe aber eine solche Regel, die besagt, dass die Ausländerbehörde einen solchen Nachweis generell verlangen kann, nicht gefunden. In welchem Regelwerk kann man diese entsprechende Passage denn finden? Wenn dies so ist, habe ich natürlich kein Problem damit.
Ich bin nur irritiert, dass meine ehemaligen Kommilitonen und einige Bekannte diesen Nachweis nicht erbringen mussten, ich aber schon. Dies widerspricht gewissermaßen dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der sonst immer so groß geschrieben wird...
Das mit der Gleichbehandlung sehe ich nicht so. Jedem Hauptschüler wird attestiert, dass er diese Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung besitzt. Wenn wenn man aber als Ausländer ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer deutschen Hochschule hat und demnächst die Promotion abschließt, mit einem deutschen Mann verheiratet ist, seit mehr als 5 Jahren in diesem Land lebt und besseres Deutsch spricht und schreibt als viele Deutsche, werden einem diese Kenntnisse abgesprochen und man muss zuerst einen Integrationstest ablegen. Das halte ich für sehr demütigend.
@Flo Ryan:
Wenn man sich den §9 des AufenthG
anschaut, findet man auch folgenden Absatz:
Zitat:Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
Es wird also von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung abgesehen, wenn sich der Ausländer
Zitat:auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
Da ich keinen Anspruch auf einen solchen Kurs hatte und auch keine Verpflichtung dazu hatte, müsste ich dann doch vollständig von dieser Erfordernis befreit sein, oder sehe ich da etwas falsch?
-- Editiert von diedackel am 08.05.2017 16:30
-- Editiert von diedackel am 08.05.2017 16:31
@Flo: Du hast doch selber in Antwort #8 Bezug auf §9 AufenthG
genommen. Oder sehe ich da etwas falsch? Für mich gilt [link=https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19a.html]§19a Abs 6 AufenthG
.[/link] Oder nicht?
-- Editiert von diedackel am 09.05.2017 11:18
ZitatIch war heute noch einmal bei der Ausländerbehörde und diese besteht weiterhin darauf, dass ich meine Kenntnisse im Bereich der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweise, da dies eine (kürzlich geänderte) Verwaltungsrichtlinie vorgeben würde... :
ZitatDas Problem ist doch, dass die Ausländerbehörde auf den Kenntnisnachweis bei Inhabern der blauen Karte verzichten kann und in der Regel auch tut, aber nicht muss. Und bei dir wird er eben gefordert, was rechtlich gesehen vollkommen legitim ist. :
Als erstes würde ich um Einsicht in die „(kürzlich geänderte) Verwaltungsrichtlinie" bitten oder um eine Quellenangabe, wo diese zu finden ist.
Die Stellungnahme zur angeblichen Erfordernis in deinem Fall hast du ja schon angefordert.
Gegen diese kannst du dann Widerspruch einlegen, am besten mit Begründung und ggf. Paragraphen, Fallbeispielen …
Das WWW ist hilfreich und eben nicht "für uns alle Neuland" (Merkel, 2013)
Gegen nachteilige „Kann-Bestimmungen" (=subjektive Auslegung, Willkür) würde ich immer vorgehen – von der Forderung nach einem Bearbeiter-Wechsel bis hin zur Dienstaufsichtsbeschwerde. Das wirkt Wunder bei Behörden
… und nebenher würdest du „deine Kenntnisse im Bereich der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen" – aber sowas von!
Lass dich nicht unterkriegen, bitte!
Du schreibst zu 100% korrekteres Deutsch als „diejenigen, die schon länger hier leben" (Merkel, 2016) und als die meisten derjenigen, die schon immer hier leben (sage ich als sog. Bio-Deutsche). Dass du versuchst, „Juristen-Sprache" zu verstehen, verstärkt meinen Eindruck.
Deshalb wünsche ich dir von Herzen viel Erfolg!
Deshalb bitte ich dich gleichzeitig um Nachsicht gegenüber deinen Sachbearbeitern.
Sie müssen „im Akkord" ständig wechselnde politische (Fehl-?)Entscheidungen nicht nur umsetzen, sondern auch bezahlen - und ausbaden. Notfalls werden sie geopfert:
ndr
HAZ
Danke
PS: PN auch möglich
-- Editiert von Dolores.Claiborne am 12.05.2017 01:00
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