Pauschale Überstundenvergütung kann unzulässig sein!
Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger 19.8.2011 | Ratgeber - Recht | 1262 Aufrufe Mehr zum Thema:pauschale, Vergütung, Überstunden, Rechtsprechung, Bruttogehalt, Überstundenvergütung
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Überstundenvergütung
Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn Überstunden oder Mehrarbeit auf diese Weise vergütet werden sollen (BAG 17. März 1982 – 5 AZR 1047/79).
Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Entscheidung vom 01.09.2010 darüber zu befinden, ob die in einem Formulararbeitsvertrag vom Arbeitgeber gestellte Klausel, mit der monatlichen Bruttovergütung seien „ erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten “, rechtens ist. Die streitgegenständliche Klausel lautete wie folgt:
Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau
305 Bewertungen
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht Pers. Direktanfrage
" Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt i. H. v. Euro 3 000,00. Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden. Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten… “
Die Richter befanden die Klausel für unwirksam, da sie intransparent sei.
Eine pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel soll nach der Rechtsprechung nur dann klar und verständlich sein, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. Andernfalls ließe sich nämlich für den Arbeitnehmer nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Schließlich sollte der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. BAG 5. August 2009 – 10 AZR 483/08).
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau
_______________________________________
Schnelle Hilfe und bundesweite Mandatsübernahme!
_______________________________________
Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de



