Pauschale Abgeltung von Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall Werkstudent

27. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Latorus
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Pauschale Abgeltung von Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall Werkstudent

Hallo liebe Community,

ich brauche rechtlichen Rat bzgl. eines mit vorliegenden Arbeitsangebotes als Werkstudent. Als dieser würde ich 20 Stunden in der Vorlesungszeit und 40 Stunden in der vorlesungefreien Zeit arbeiten. Die Bezahlung erfolgt auf Stundenbasis zu einem Satz von 10€ pro Stunde. Soweit so gut. In dem mir geschickten Vertrag steht nun folgender Passus:

§xx - Zur pauschalen Abgeltung der Ansprüche auf Lohnfortzahlung für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten, Urlaubs- und/oder Feiertage werden die tatsächlich geleisteten Stunden um den Faktor 15% erhöht und damit verrechnet. Dabei werden kalenderjährlich 20 Arbeitstage Urlaub bei einer 5-Tage Woche zu Grunde gelegt.

Meine Frage lautet nun, ob die Angabe bedenklich ist und überhaupt gesetzlich zulässig? Im Falle von Krankheit würde ich 0€ verdienen.

Darüber hinaus enthält der Vertrag einen Paragraphen:

§xx - Kann der Werkstudent auf Grund gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen von Dritten Schadensersatz wegen eines Verdienstausfall beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so wird der Anspruch schon jetzt insoweit an den Arbeitgeber abgetreten, als der Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen oder nach diesem Vertrag Arbeitsentgelt fortzahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung abführt.

Laut meiner Logik bekomme ich keine Lohnfortzahlung i.e.S. und würde dann, angenommen ich werde niedergeprügelt, die Schadenersatzforderung an meinen Arbeitgeber abtreten müssen, der mir ja wie oben beschrieben, gar keinen Lohn fortzahlt währender meiner Krankheit/Verletzung.

Auf mich wirkt diese Vertragsgestaltung sehr suspekt und führt zu einem gewissen Zögern bei der Unterschrift. Ich wäre Ihnen daher sehr dankbar für Ihren fachkundigen Rat mit entsprechenden gesetzlichen Belegen.

Mit freundlichen Grüßen

Latorus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Ist natürlich gesetzwidrig.

Gibt es noch Verfallsfristen?

Wenn nein, kannst du beruhigt unterschreiben, weil gesetzwidrige Klauseln im Arbeitsvertrag sowieso ungültig sind. Es kann lediglich sein, dass du die 15 % zurückzahlen musst. Ist das aber der Mindestlohn, hat der AG keine Chance Geld zu bekommen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Latorus
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Ist natürlich gesetzwidrig.


Damit meinst du die Klausel mit den 15% nehme ich an? Oder impliziert das auch die Abtretung von Schadenersatzansprüchen?

Zitat (von asd1971):
Gibt es noch Verfallsfristen?


Die gibt es.

§xx.1 - Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Die Versäumung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§xx.2 - Die Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.

§xx.3 Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

In welchem konkreten Fall würde dieser Passus zu meinem Nachteil werden? Du scheinst Erfahrung damit zu haben oder zumindest Fälle zu kennen?

Vielen Dank für die Antwort und beste Grüße.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

In welchem konkreten Fall würde dieser Passus zu meinem Nachteil werden? In dem konkreten Fall, daß Sie Geld fordern für über 3 Monate zurückliegende Zeiträume.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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