
Mietvertraglich regelbar ist auch, dass an die Stelle von Durchführungen von Schönheitsreparaturen die Zahlung eines Pauschalbetrages tritt.
Sind hier bei Ende des Mietvertrages laut Renovierungsplan noch keine entsprechenden Reparaturen fällig, besteht die Möglichkeit, durch eine Klausel festzulegen, dass der Mieter im Hinblick auf die konkrete Zimmerabnutzung einen anteiligen Ausgleich zu zahlen hat.
Zulässiges Klauselbeispiel:
„Der Mieter hat 20 % der Kosten zu tragen, soweit bei Vertragsbeendigung die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurückliegen.“
Der Mieter hat in einem solchen Fall das Recht, die Reparatur in Eigenarbeit durchzuführen oder aber auch einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen. Dies bedeutet, dass ein, vom Vermieter einseitig veranlasster, präsentierter Kostenvorschlag nicht ohne Weiteres hinzunehmen ist.

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