Patientenverfügung - der richtige Aufbewahrungsort

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Aufbewahrung der Patientenverfügung

Der siebte und letzte Teil der Artikelreihe beschäftigt sich mit der Frage, wo die Patientenverfügung am besten aufbewahrt wird.

Damit Ihr Arzt, Bevollmächtigter oder Betreuer möglichst schnell und unkompliziert von der Patientenverfügung und deren Aufbewahrungsort Kenntnis erlangen kann, ist es sinnvoll, einen Hinweis, beispielsweise in der Form einer Karte, bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Es empfiehlt sich dabei die Aufbewahrung im Portemonnaie oder der Brieftasche. Auch sollten Sie bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim auf die Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte diese auch über den Aufbewahrungsort informiert sein.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Patientenverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. Dies gilt allerdings nur im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung, insbesondere Namen und Anschrift von Ihnen und Ihrer Vertrauensperson sowie den Umfang der Vollmacht. Die Patientenverfügung selber – und in diesem Zusammenhang die Vorsorgevollmacht beziehungsweise die Betreuungsverfügung – werden dabei nicht bei dem Register hinterlegt, da ja gerade Ihre Vertrauensperson im Besitz des Dokumentes sein muss, um sich gegenüber Ihrem Arzt ausweisen zu können.

Das Zentrale Vorsorgeregister hat somit den Zweck, dass das zuständige Gericht, welches ansonsten einen Betreuer bestellen würde, Ihrem Arzt mitteilen kann, dass sowohl die Verfügungen als auch eine Vertrauensperson vorhanden sind, an den sich Ihr Arzt sodann wenden kann. Diese Anfrage durch das Gericht ist zu jeder Zeit und dadurch auch in Eilfällen möglich.

Mit dieser Artikelreihe wurde ein erster Einblick in das interessante und wichtige Thema der Patientenverfügung gegeben.

Die nächste Artikelreihe beschäftigt sich mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung, da diese Voraussetzung sind, um die Patientenverfügung überhaupt erst rechtlich umsetzen zu können.

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