Guten Tag,
ich würde mich sehr über jegliche nützliche Info freuen. Es geht um folgendes:
- Person X hat eine Eigentumswohnung mit Garten, der Garten grenzt an das Grundstück des Gemeinde-Rathauses
- Das Gemeinde-Rathaus vermietet seine Räumlichkeiten für Partys / Veranstaltungen (teilweise über 250 Gäste)
- Die Gäste laufen im (meist betrunkenem) Zustand herum, urinieren in den Garten rein, betreten teilweise den Garten zum urinieren und lassen Müll da
- Person X hat die zuständige Person im Rathaus kontaktiert, mit der Bitte um eine stärkere Begrünung zwischen Rathaus-Grundstück und Garten. Es ist bereits eine Begrünung zwischen den beiden Grundstücken vorhanden (auf Grundstück des Rathauses) - diese ist allerdings stark lückenhaft
- Rathaus weigert sich. Es weist darauf hin das Toiletten vorhanden sind (die offensichtlich nicht genügend benutzt werden) und Person X selber dafür verantwortlich ist das keine Personen den Garten betreten können. Wenn es Probleme gibt soll sich Person X an den jeweiligen Veranstalter wenden
- Wer ist hier im Recht?
- Ist es legitim dass das Rathaus durch die Vermietung Geld verdient, sich allerdings nicht darum kümmern muss dass die Veranstaltung nicht aus "dem Ruder läuft" und angrenzende Bewohner belästigt werden?
Danke und schöne Grüße
Chrompower
PS: Vielleicht ist es noch relevant dass es sich bei der Wohnung von Person X um einen Neubau handelt.
PPS: Bundesland Bayern.
-- Editier von Chrompower am 06.07.2017 01:24
-- Editier von Chrompower am 06.07.2017 01:44
Partyboys urinieren in Garten und lassen Müll da
6. Juli 2017
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Frage vom 6. Juli 2017 | 01:20
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Partyboys urinieren in Garten und lassen Müll da
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 6. Juli 2017 | 10:53
Von
Status: Unbeschreiblich (120172 Beiträge, 39841x hilfreich)
ZitatEs weist darauf hin das ... Person X selber dafür verantwortlich ist das keine Personen den Garten betreten können. Wenn es Probleme gibt soll sich Person X an den jeweiligen Veranstalter wenden :
Korrekt.
Zum eine wäre der Veranstalter verantwortlich, zum anderen auch die jeweilige Person welche die Tat begeht.
Notfalls sollte man hier entsprechende Strafanzeigen stellen und auch mit Abmahnungen / einsteiligen Verfügungen gegen die Veranstalter vorgehen.
Man sollte aber auch mal prüfen, in wie weit hier vom Nachbarn eine Einfriedung in Form eines Zaunes verlangt werden könnte.
#2
Antwort vom 6. Juli 2017 | 14:44
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4210x hilfreich)
"Alexa, schalte den Rasensprenger ein."
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#3
Antwort vom 6. Juli 2017 | 16:38
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatZum eine wäre der Veranstalter verantwortlich, :
Wenn Du also eine Gartenparty feierst und einer deiner Gäste in Nachbarsgarten Pinkelt, oder ein Auto beschädigt oder sonst etwas nicht erlaubtes tut - bist Du verantwortlich?
Ich kenne mich im BGB zwar nicht wirklich aus, halte das aber für ein Gerücht.
Zur eigentlichen Frage:
"Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich keine Regelungen zum Thema Einfriedung. Nach § 903 BGB gilt: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen." Ein Eigentümer kann nach dieser Regelung sein Grundstück einzäunen, muss er aber nicht. Die §§ 921 und 922 definieren lediglich eine Einfriedung AUF der Grundstücksgrenze als "Grenzeinrichtung" und geben Auskunft über das Tragen der Unterhaltungskosten und unter welchen Umständen diese Grenzeinrichtung wieder entfernt werden darf. Um das Thema der Einfriedung zu regulieren, haben die meisten Bundesländer unterschiedliche Regelungen in ihre Nachbarrechtsgesetze aufgenommen. Regelungen im Nachbarrechtsgesetz zur Einfriedung existieren in:
Baden-Württemberg,
Berlin,
Brandenburg,
Hessen,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und
Thüringen.
Lediglich die Bundesländer:
Bayern,
Bremen,
Hamburg und
Mecklenburg-Vorpommern."
Da es in Bayern eine solche Pflicht wohl nicht gibt ...... (ist auch gut so. Wenn jeder alles einzäunen oder einmauern müsste ......)
Hier bei uns sind öffentliche Flächen nicht zwangsläufig durch Zäune o.a. begrenzt.
Anlieger an Parks o.a. öffentlichen Flächen haben (so sie wollten) selbst Zäune gezogen oder Mauern errichtet.
#4
Antwort vom 6. Juli 2017 | 17:43
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Infos Jungs!
Wenn ich "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen" richtig interpretiere/verstehe kann solange frei über eine Einfriedung entschieden werden, solange kein anderer seine Rechte einbüßt. Ich sehe hier allerdings schon die Rechte von Person X verletzt.
Wenn jemand einen Hund hat der vom eigenen Garten zum Nachbarsgarten läuft um sein Geschäft zu verrichten, wäre es für mich stimmig das der Hundebesitzer eine Einfriedung durchzuführen hat, oder nicht? Im Klartext: Einen Zaun errichten.
-LG Chrom
#5
Antwort vom 6. Juli 2017 | 18:10
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Zitat"soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen" richtig interpretiere/verstehe kann solange frei über eine Einfriedung entschieden werden, solange kein anderer seine Rechte einbüßt. :
Ich verstehe das etwas anders. Wenn z.B. x das Recht hätte über die Wiese y zu gehen dann dürfte diese nicht eingezäunt werden - weil damit das Recht von x beschnitten würde.
Wenn Du also nicht möchtest das unbefugte dein Grundstück betreten dann MUSST du durch einen Zaun o.ä. dafür sorgen (dein Grundstück einfrieden).
Ist aber nur meine laienhafte Meinung.
-- Editiert von Tobias F am 06.07.2017 18:11
#6
Antwort vom 6. Juli 2017 | 19:01
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hmm.. stimmt. So könnte man das natürlich auch sehen :-/
#7
Antwort vom 6. Juli 2017 | 22:13
Von
Status: Unbeschreiblich (120172 Beiträge, 39841x hilfreich)
ZitatWenn Du also eine Gartenparty feierst und einer deiner Gäste in Nachbarsgarten Pinkelt, oder ein Auto beschädigt oder sonst etwas nicht erlaubtes tut - bist Du verantwortlich? :
Ja, man kann durchaus verantwortlich sein.
Als Beispiel können Veranstalter die regelmäßig dort Veranstaltungen haben durchaus vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 906 BGB ).
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