Parkzeitüberschreitung
Ich bin mir nicht hundertprozentig sicher, ob mein Problem tatsächlich in das Verkehrsrecht fällt.
In der letzten Woche habe ich mein Auto drei Tage auf einem ausschließlich für Bahnreisende verfügbaren Bundesbahnparkplatz abgestellt und hierfür auch einen entsprechenden Parkschein gezogen.
Die Deutsche Bahn lässt diesen Parkplatz von der CONTIPARK PARKGARAGEN GMBH in Berlin betreuen, bzw. hat die Parkgebührenerhebung dorthin outgesourct.
Infolge einer kurzfristig erforderlichen Reiseverlängerung musste ich die Parkzeit um 45 Minuten überschreiten. Hierfür berechnet mir CONTIPARK mit einer Art Strafzettel den dreifachen Stundensatz (= 3,00 EUR) und eine Vertragsstrafe von 20,00 EUR, insgesamt also 23,00 EUR.
Mir kommt diese Strafe unangemessen hoch vor, wenn ich bedenke, dass die lokalen staatlichen Stellen von Parksündern nur 5,00 - 10,00 EUR verlangen. Weiß hier jemand Bescheid: muss ich diese Strafe bezahlen? Ist sie rechtens? INTERCONTI verweist hierbei auf entsprechende Ziffern der beim Parkscheinautomaten aushängenden Vertrags- und Einstellbedingungen.
Gruß
David
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von davifai am 22.04.2007 02:38
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>Parkzeitüberschreitung
Hallo Ritter und despi,
vielen Dank für Eure Einschätzung und natürlich auch den Hinweis auf die korrekte Rechtsform der Deutschen Bahn AG. (Ich bin leider ein Kind der "Generation Golf" und werde mich da wohl nicht mehr komplett umgewöhnen können.)
Dann werde ich mich mal bei meiner Bank einloggen und die Überweisung veranlassen.
Gruß
davifai
PS: Nichts desto trotz kann ich ja mal meinen Unmut bei der Deutschen Bahn AG äußern. Ich muss ohnehin eine Vorstandsbeschwerde schreiben, da die Bahncard Service AG infolge eines durch eine dortige Systemumstellung verursachten Fehlers seit vier Wochen versucht, die Gebühr für mein Bahncard zweimal einzufordern.
von davifai am 23.04.2007 16:23
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>Parkzeitüberschreitung
Ich bezweifle stark, dass die angeblichen Vertragsstrafen durchsetzbar sind.
Erstens ist es schon fraglich, ob diese wirksam vereinbart wurde, d.h. ob die
AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.
Zweitens: Vertragspartner des Vermieters kann ja nur der Fahrer des PKW sein, nicht der Halter. Eine Halterhaftung gibt es nur im Bereich der StVO, nicht im Bereich des Zivilrechts. Woher will also Contipark wissen, wer der Vertragspartner ist?
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
von Jotrocken am 17.06.2008 18:03
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