Parken vor der Einfahrt

10. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
tommy7119
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Parken vor der Einfahrt

Hallo, ich habe folgendes Problem. Wir wohnen zur Miete in einem Mehrfamilienhaus das auch der Vermieter bewohnt.
In unserem Hof war es früher möglich ein KFZ zu Parken und es ist eine Garage vorhanden, in der man 2 Autos abstellen konnte.
Seit das Haus verkauft wurde hat der neue Eigentümer jegliche Möglichkeiten zum Parken genommen. Den Hof hat er "begrünt" und die Garage nutzt er selbst als Bastelwerkstatt. Eine Einfahrt in den Hof ist nun auch technisch gar nicht mehr möglich.
Jetzt parke ich ab und zu, wenn nichts anderes frei ist, vor der Einfahrt (wie auch andere Bewohner, immer im Wechsel nach dem Motto "wer zuerst....").

Es gibt keinerlei Streit unter den Mietern deswegen, allerdings vom Vermieter. Er besteht darauf das wir vor der (nicht mehr nutzbaren) Einfahrt nicht parken dürfen, denn dieses Recht bleibt allein ihm vorbehalten!
Ist es so? Darf nur der Vermieter dort parken?
Ich denke Nein, denn er selbst hat uns doch jeglichen Parkraum, der eigentlich vorhanden war genommen!
Was meint ihr?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Einfahrten sind stets frei zu halten. Ich kann ja die Einfahrt weiter nutzen wollen (auf einer Wiese kann ich ja auch fahren).
Da wäre es interessant zu wissen, wie die 'Begrünung' aussieht. Einfach nur Wiese oder Büche und Bäume die direkt in der Einfahrt stehen.

quote:
Eine Einfahrt in den Hof ist nun auch technisch gar nicht mehr möglich.

Bitte etwas detaillierter ausführen wieso das technisch nicht mehr möglich sein sollte.


Stand irgendwas von der Nutzung des Hofes / der Parkmöglichkeit im Mietvertrag?

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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es so? Darf nur der Vermieter dort parken? <hr size=1 noshade>


Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.

Andererseits verbietet § 12 StVO das Parken vor einer Bordsteinabsenkung; da dies dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient, ergibt sich das Problem, ob der Berechtigte dann nicht vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, wenn diese mit einer Bordsteinabsenkung versehen ist.

Handelt es sich bei der Zufahrt gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, gilt das allgemeine Parkverbot auch für den am Grundstück Berechtigten.

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#3
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

... und natürlich ist

quote:
er selbst hat uns doch jeglichen Parkraum, der eigentlich vorhanden war genommen


kein Argument, wieso das o.a. auf einmal nicht gelten sollte.

Solange der Parkraum nicht im Mietvertrag vereinbart wurde und auch nicht durch jahrelange Duldung ein Gewohnheitsrecht entstanden ist, kann der VM den Parkraum jederzeit einschränken und nach seinem Gusto nutzen.

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#4
 Von 
tommy7119
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Einfahrt ist nicht mehr möglich weil rechts und links Bäumchen und dergleichen gepflanzt wurden.
Mietvertrag steht nichts.
Bordstein ist abgesenkt.
Mieter bin ich ja auch.
Keine Ahnung wer Recht hat, meine Logik sacht mir das wenn der Vermieter dort parken darf, dann dürfen es auch die Mieter.....aber ich weiß.....meine Logik entspricht vermutlich nicht dem Gesetz :(


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Also die Einfahrt ist nicht mehr möglich weil rechts und links Bäumchen und dergleichen gepflanzt wurden.

Damit dürfte es sich dann nicht mehr um eine Einfahrt handeln.


quote:
Mietvertrag steht nichts.

Damit könnt ihr dann leider auch kein 'Recht' auf Parkraum herleiten.


quote:
Bordstein ist abgesenkt.

Dann darf dort keiner parken, weder Vermieter noch sonst jemand (§ 12 StVO Absatz 3, Satz 9 Halten und Parken)


quote:
meine Logik entspricht vermutlich nicht dem Gesetz

Glauben icht das Du damit alleine bist ;)



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#6
 Von 
tommy7119
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dann darf dort keiner parken, weder Vermieter noch sonst jemand (§ 12 StVO Absatz 3, Satz 9 Halten und Parken)

<hr size=1 noshade>


Hm......ich glaube das dies nicht für alle Straßen gilt, denn in unserer ist der Bordstein in der gesamten Straße abgesenkt, dennoch ist dort Parken definitiv erlaubt.

quote:<hr size=1 noshade>Damit könnt ihr dann leider auch kein 'Recht' auf Parkraum herleiten. <hr size=1 noshade>


Das ist mir schon klar. In unsrer ruhigen Straße ist Parkraum sehr begrenzt, umso mehr ärgere ich mich über den Vermieter, aber auch über andere Nachbarn. Ich finde es ist schon eine Frechheit in Anbetracht des Parkproblems, das die Bewohner, die einen Hof haben in denen ihre Autos geparkt werden können, dennoch auf der Straße parken.
Wenn nichts frei ist parken sie ja auch im Hof.
Wäre ich Eigentümer, dann wäre es mir egal ob jemand vor der "nicht nutzbaren" Einfahrt parkt, solange die Eingangstür frei ist(um mit Fahrrädern o.ä. problemlos rein und raus zu kommen)!



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#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:
Hm......ich glaube das dies nicht für alle Straßen gilt, denn in unserer ist der Bordstein in der gesamten Straße abgesenkt, dennoch ist dort Parken definitiv erlaubt.
Doch, das gilt für alle Straßen. Ein dauerhaft abgesenkter Bordstein ist aber keine Bordsteinabsenkung im Sinne des Gesetzes. Das Parken ist in Eurer Straße daher gestattet.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#8
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

Wenn der Bordstein in einer Länge ab etwa 5 m oder wie hier dauerhaft abgesenkt ist, ist das Parken mangels ausdrücklicher Verbote erlaubt. Es liegt auch kein Parkverstoß vor, wenn die "Einfahrt" offensichtlich unbenutzbar ist.

Hier kann der Grundstückseigentümer also keine Sonderrechte für sich reklamieren.

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#9
 Von 
tommy7119
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Es liegt auch kein Parkverstoß vor, wenn die "Einfahrt" offensichtlich unbenutzbar ist.


Und genau dazu finde ich kein Gesetzestext oder ein entsprechendes Urteil, das man in einer nicht mehr nutzbaren Einfahrt parken darf.....gibts da was?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und genau dazu finde ich kein Gesetzestext oder ein entsprechendes Urteil, das man in einer nicht mehr nutzbaren Einfahrt parken darf.....gibts da was <hr size=1 noshade>

Nein, warum auch. Es steht ausdrücklich geschrieben wann und wo nicht geparkt werden darf. Der Umkehrschluss ist, das ich, wenn kein Verbotsgrund vorliegt, dort parken darf.

Eine Einfahrt, die durch bauliche Veränderungen dauerhaft als Einfahrt nicht mehr benutzbar ist, ist keine Einfahrt mehr. In diesem Falle ist die ehemalige Einfahrt nur noch Zugang.
Treffen keine anderen Verbote (z.B. § 12 StVO , Fahrbahnbreite, Behinderung Füßgänger, etc) zu, darf dort geparkt werden.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

-- Editiert am 12.08.2009 16:57

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#11
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
gibts da was


Selbstverständlich, z.B. hier: KG VRS 62, 142

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