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Parken vor dem Supermarkt: Kein Schadenersatz - 1/1
vom 25.01.2010   |   1430 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verkehrsrecht

Parken vor dem Supermarkt: Kein Schadenersatz

Von Rechtsanwalt
Andreas Schwartmann
Schwartmann

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Schwerpunkte: Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht.
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Wer sein Auto direkt vor der sich nach außen öffnenden Eingangstüre eines Supermarkts parkt, hat gegen den Betreiber keinen Schadensersatzanspruch, wenn das Fahrzeug durch die sich nach Außen öffnende Türe beschädigt wird.
Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 30.07.2009 (Az. 281 C 16247/09) entschieden.

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Die Ehefrau des Klägers war im Januar 2009 mit dessen BMW der 3er-Reihe auf den Parkplatz eines Supermarktes und fuhr auf den Platz vor der Eingangstür. Dort öffnete sich automatisch die Eingangstür zur Filiale des Supermarktes nach außen hin und beschädigte dabei das Fahrzeug am linken vorderen Kotflügel: Es entstand eine Eindellung im Kotflügel, für deren Beseitigung der Fahrzeughalter 1261 Euro zahlen musste. Diese Kosten wollte er nun vom Betreiber des Supermarktes ersetzt verlangen, da er der Auffassung war, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt: Auf die sich rasch und selbständig nach außen öffnende Türe sei nicht durch Schilder hingewiesen worden.

Das Amtsgericht wies die auf Schadensersatz gerichtete Klage ab: Es sei im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt, dass Supermärkte über automatisch öffnende Schwingtüren verfügten.  Da auch optisch erkennbar war, dass es sich um eine Schwingtür handelte, sei auch keine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen erforderlich gewesen. Schwingtüren schwängen üblicherweise nach außen, da dies im Falle einer Panik besser sei.

Der Supermarktbetreiber habe auch nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig ausgerechnet mit einem Fahrzeug vor die Tür stellen würde. Denn unabhängig von Beengtheit und fehlender Markierung sei erkennbar, dass es sich bei dem betreffenden Platz vor der Tür nicht um einen Parkplatz handelte, da ein Parken vor der Tür deren Benutzung verhindern würde.

Der Supermarktbetreiber müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht auch noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben. Seine Verkehrssicherungspflicht habe er also nicht verletzt.

Die Entscheidung verdient Zustimmung: Anders als in der Rechtsprechung der USA, in der der gesunde Menschenverstand zuweilen keine Rolle spielt, hat das Amtsgericht München zu recht auf die Eigenverantwortung der Fahrerin für den entstandenen Schaden abgestellt. Wer sein Fahrzeug abstellt, muss sich vorher vergewissern, dass der "Parkplatz" als solcher auch geeignet ist und kann sich im Schadensfall nicht darauf berufen, dass er nicht auf die fehlende Eignung hingewiesen wurde, wenn er dies mit der gebotenen Aufmerksamkeit auch selbst hätte erkennen können.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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