>Parken gegenüber Einfahrt
sieh mal und Nr. 3, Abs. 3, damit habe ich mein GegenÜber auch Überzeugen können.
§ 12 StVOHalten und Parken
I. (Allgemeine Verkehrsregeln)
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unÜbersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
4. auf FußgängerÜberwegen sowie bis zu 5 m davor und
5. auf BahnÜbergängen und
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist;
a) Haltverbot (Zeichen 283),
b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
c) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e) Grenzmarkierung fÜr Halteverbote (Zeichen 299),
f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9. an Taxenständen (Zeichen 229).
(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und EinmÜndungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor GrundstÜcksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenÜber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5. (weggefallen)
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7. Über Schachtdeckeln und anderen VerschlÜssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung fÜr Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
von Eirene113 am 11.10.2007 23:11
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