Pacht erhöhen? Wie?
Hallo,
folgende Frage:
Ein Ehepaar hat mehrere Grundstücke gepachtet und Häuser darauf errichtet, um sie zu vermieten. Der Verpächter ist immer dieselbe Person.
1. In welchem Rahmen kann der Verpächter den Pachtzins erhöhen? (er versucht eine Erhöhung von ungefähr 10% durchzusetzen, wg. angebl. erhöhtem Lebensindex)
2. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt muss diese Erhöhung durchgesetzt werden?
3. Kann diese Erhöhung auch rückwirkend festgesetzt werden? Der Verpächter behauptet, er habe vor einigen Monaten ein Fax mit der Pachterhöhung an die Pächter geschickt. Dieses Fax haben die Pächter aber nie erhalten.
Der Verpächter habe nur deshalb so lange gerwartet, weil er geglaubt habe, dass die Erhöhung zusammen mit der bisherigen Pacht beglichen werde.
Er muss doch den Zugang des Faxes beweisen, oder? Und solange er dies nicht getan hat, muss man doch auch nicht zahlen und schon gar nicht rückwirkend, nicht wahr?
Vielen, vielen Dank!
von ebay-girl am 16.11.2004 11:33
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>Pacht erhöhen? Wie?
Julla schrieb am 16.11.2004 um 12:32:51:
"M.E. ist eine Pachterhöhung per Faxankündigung nicht zulässig. Da dies eine Änderung eines bestehenden Vertrages ist, sollte die Zustellung entweder persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Da könnte mir ja jeder ein Fax schicken und verlangen, dass ich zahle - woher soll ich wissen, dass es wirklich von der zuständigen Person versandt wurde?"
Vielen heißen Dank schon mal. Und was ist mit der Höhe? Kann man einfach so 10 % mehr verlangen oder gibt es da ähnliche Staffelungen wie im Mietrecht?
Danke!
von ebay-girl am 16.11.2004 18:18
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>Pacht erhöhen? Wie?
Gruwo schrieb am 17.11.2004 um 13:46:43:
"Der Erbbauzins (Pacht) kann vom Grundstückseigentümer dinglich (Eintragung einer Reallast in Abteilung II des Grundbuchs) oder schuldrechtlich (Vertrag) abgesichert werden.
Will sich der Grundstückseigentümers auch die Möglichkeit einer Erhöhung des Erbbauzinses vorbehalten, muss er es ebenfalls dinglich oder schudrechtlich absichern, insbesondere kann die Erhöhung dabei an den Preisindex für Lebenshaltungskosten gekoppelt werden. Fehlt allerdings eine solche Vereinbarung, muss der Erbbauberechtigte (Pächter) nachträglich einer Erhöhung des Erbbauzinses nicht zustimmen; vgl. § 9a Erbbaurechtsverordnung.
MfG Gruwo"
Vielen Dank erstmal! Aber wenn letzteres zutrifft, kann
1. dann der Verpächter mit Verweis auf den Index für die Lebenshaltungskosten den Pachtzins um ca. 10 % anheben?
2. dann der Verpächter einfach per Fax die Erhöhung ankündigen und das Geld auch rückwirkend für 2003 fordern, wenn das betreffende Fax nie beim Empfänger angekommen ist?
Nochmals vielen Dank im voraus!
von ebay-girl am 18.11.2004 09:02
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>Pacht erhöhen? Wie?
Ohne die Vereinbarungen des Erbbaurechtsvertrags zu kennen, kann man keine Aussage über die Wirksamkeit der Erhöhung treffen. Sie kommen also nicht umhin, alle Unterlagen zu überprüfen.
Richtig ist, dass die Erhöhung automatisch eintreten kann und ein Benachrichtigung in Textform (Fax) nur noch Informationscharakter hat, insbesondere ist keine Zustimmung notwendig. Auch eine Erhöhung um 10% kann zulässig sein.
MfG Gruwo
PS: Der Preisindex für Lebenshaltungskosten wurde im Januar 2003 aus Vereinfachungsgründen von dem Verbraucherpreisindex abgelöst.
von Gruwo am 18.11.2004 13:26
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