PUMA und PUDEL: BGH Urteil zur Zulässigkeit von Parodien bekannter Marken

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Löschung einer Konkurrenzmarke

Inhaber einer bekannten Marke können die Löschung einer konkurrierenden Marke verlangen, die nach der äußeren Gesamterscheinung der eigenen Marke sehr ähneln. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die konkurrierende Marke eine Parodie darstellt.

Klägerin war die Inhaberin der bekannten Marke PUMA, unter der die Klägerin Sportartikel vertreibt. Die deutsche Wort-Bild-Marke stellt den Schriftzug „PUMA" in Großbuchstaben und einen Umriss einer springenden Raubkatze dar.

Die Beklagte ist Inhaberin der jüngeren deutschen Wort-Bild-Marke „PUDEL", die äußerlich dem Erscheinungsbild der Marke der Klägerin entspricht und sich lediglich davon unterscheidet, dass die Beklagte den Schriftzug " PUDEL" mit einem springenden Pudel verbindet. Auch sie verkauft Textilkleidung.

Nachdem die beiden Vorinstanzen zugunsten der Klägerin über die Löschung der jüngeren Marke entschieden haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) dies nun in seinem jüngsten Urteil bestätigt.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass sich beide Marken trotz der offensichtlichen Unterschiede sehr ähnlich sind. Zwar sei die Ähnlichkeit beider Marken nicht derart groß, dass eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Aber die Beklagte nutze die Bekanntheit der Marke der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus und profitiere trotz der Unterscheidungskraft der jüngeren von der älteren Marke von der Aufmerksamkeit, die die Beklagte für ihre Waren ohne die offene Parodie in der Marke nicht erhalten würde.

Der Inhaber der bekannten Marke kann nach Auffassung des Gerichts die Löschung der jüngeren Marke auch dann verlangen, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr besteht, aber die Ähnlichkeit beider Marken derart groß ist, dass die Marken von den beteiligten Verkehrskreisen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Beklagte kann sich im Rahmen der Parodie ihrer Marke nicht auf die grundrechtlich geschützte freie Meinungsäußerung und künstlerische Entfaltung berufen, da die Markenrechte der Klägerin ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt sind und die Verfassung es nicht vorsieht, dass die Beklagte durch die Nutzung einer Parodie die Möglichkeit erlangt, eine ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

BGH Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - Springender Pudel

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