Hallo, folgende Situation:
PKW erleidet Teilkaskoschaden durch Hagelschlag.
Versicherung ibsendet Gutachter, Gutachten wird erstellt nach welchem fiktiv abgerechnet wird.
Schaden wird in der HIS-Datenbank aufgenommen.
PKW wird rd. 1 Jahr später durch einen Freund repariert. Es existiert über den vorgang keine Dokumentation bzw. Rechnung, Quittung etc.
Da nun der Wagen repariert ist, stellt sich die Frage wie man der Versicherung einen Reparaturnachweis erbringt, bzw. wer diesen Nachweis bezahlen muss? Muss die Kosten für bspw. ein erneutes Gutachten die Versicherung übernehmen, oder der Versicherungsnehmer?
Die AKBs sehen dafür keine Lösung vor.
Telefonat mit Versicherung ergab: "Rufen Sie den damaligen Gutachter an..."
Telefonat mit Gutachter ergab: "Das müssen sie schon mit der Versicherung klären..."
Also eine Endlosschleife, welche (idealer Weise mit 'rechtssicherer' Argumentation) unterbrochen werden sollte
Ziel des ganzen soll sein, dass der Zustand des Wagens als 'repariert' festgehalten werden soll und die Daten aus der HiS-Datenbank gelöscht werden sollen. Damit bei einem eventuellen erneuten Schaden keine Abzüge seitens der Versicherung gemacht werden können.
lg Jordan
-- Editier von jordanjordan am 17.05.2017 15:15
PKW Teilkaskoschaden, Reparaturbeweis?
17. Mai 2017
Thema abonnieren
Frage vom 17. Mai 2017 | 15:15
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 10x hilfreich)
PKW Teilkaskoschaden, Reparaturbeweis?
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 17. Mai 2017 | 19:43
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
.
Wenn ich ehrlich bin, versteh ich dein Anliegen nicht ganz genau!?
Was ist dein definitives Ziel der Aktion?
gruß charly
#2
Antwort vom 17. Mai 2017 | 20:02
Von
Status: Philosoph (13746 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
entweder lässt du - auf eigene Kosten - ein weiteres Gutachten erstellen (am Besten wirklich von dem früheren Gutachter, der könnte dann auf seinen Daten aufbauen und speziell die damaligen Schäden überprüfen).
Oder du dokumentierst es selber (Fotos, mit einer aktuellen Zeitung die du mit aufhebst).
Wie stichhaltig ein solches Eigengutachten ggf. vor Gericht sein wird kann aber wohl niemand vorhersagen (insbesondere wenn es da wieder um einen Hagelschaden gehen sollte).
Stefan
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#3
Antwort vom 18. Mai 2017 | 00:12
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 10x hilfreich)
Zitat. :
Wenn ich ehrlich bin, versteh ich dein Anliegen nicht ganz genau!?
Was ist dein definitives Ziel der Aktion?
gruß charly
Mein Anliegen ist folgendes. Grundsätzlich die Frage beantwortet zu bekommen, ob die Versicherung ein zweites Gutachten nach erfolgter Eigenreparatur bezahlen muss, es also zu den "Schadenskosten" zählt.
Angenommen morgen würde es erneut hageln und mein Wagen wäre erneut betroffen. Dann würde die Versiherung sicherlich argumentieren, dass der eigentlich neue Schaden ja wohl noch von vor einem Jahr ist und nie repariert wurde. Ergo würde sie wohl nur wenig bis gar nichts regulieren.
So wie es reckoner schon beantwortet hatte. Ein weiteres Gutachten würde nicht übernommen werden und bei den eigen geschossenen Bildern ist es etwas das Problem, dass man kaum fotographieren kann, dass der PKW "Dellenfrei" ist.
Es nützt ja auch nichts, wenn die Fotos im Endeffekt ohne Wert sind.
Ich finde es schade, dass es diesbezüglich keine klaren Regelungen gibt. Selbst die AKB gibt exakt 0 Informationen dazu her, obwohl die fiktive Abrechnung und Eigenreparatur ja ein durchaus erlaubter Weg ist.
Danke bis hierhin schonmal für eure Bemühungen!
-- Editiert von jordanjordan am 18.05.2017 00:12
#4
Antwort vom 18. Mai 2017 | 07:21
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
.
Ah, ok,
ZitatMein Anliegen ist folgendes. Grundsätzlich die Frage beantwortet zu bekommen, ob die Versicherung ein zweites Gutachten nach erfolgter Eigenreparatur bezahlen muss, es also zu den "Schadenskosten" zählt. :
Also ein ganz klares Jein!
Die Rechtsprechung ist sich in diesem Punkt nicht ganz einig. Es gibt einige Urteile, die dies als ersatzfähige
Schadensposition ansehen.
Der BGH hat aber aktuell entschieden, das speziell bei der fiktiven Abrechnung kein Anspruch besteht.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
2. Nach diesen Grundsätzen hat die fiktiv abrechnende Klägerin keinen
Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur an-
gefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung
. Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich
nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfall
fahrzeugs erforderlich im Sinne des §249 Abs.2 Satz 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem
Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen(Wenker, jurisPR-VerkR 24/2015 Anm. 2; ders.,jurisPR
-
VerkR 3/2014 Anm.1
)Auf die Motivation der Klägerin, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen
eventuellen weiteren Unfallschaden an der selben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition der Klägerin nicht an.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=77544&pos=0&anz=1
ZitatSo wie es reckoner schon beantwortet hatte. Ein weiteres Gutachten würde nicht übernommen werden und bei den eigen geschossenen Bildern ist es etwas das Problem, dass man kaum fotographieren kann, dass der PKW "Dellenfrei" ist. :
Es nützt ja auch nichts, wenn die Fotos im Endeffekt ohne Wert sind.
Eine einfache Reparaturbestätigung dürfte aber nur im Bereich von 50€ - 100€ liegen.
gruß charly
#5
Antwort vom 18. Mai 2017 | 08:23
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
Zitatund die Daten aus der HiS-Datenbank gelöscht werden sollen :
Das Ziel wird man wohl nicht ereichen können, da es ja gerade Ziel dieses Systems ist solche Sachen zu speichern.
#6
Antwort vom 18. Mai 2017 | 15:11
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 10x hilfreich)
Zitat:Zitatund die Daten aus der HiS-Datenbank gelöscht werden sollen :
Das Ziel wird man wohl nicht ereichen können, da es ja gerade Ziel dieses Systems ist solche Sachen zu speichern.
Ja, vielleicht habe ich mich schlecht ausgedrückt. Ich kenne mich mit dem HIS nicht aus. Gibt es denn die Möglichkeit, dass zu dem Eintrag dann eine Bemerkung kommt wie "Reparatur wurde durch Gutachten nachgewiesen?" Oder ist es mehr, dass man im Fall der Fälle der kürzenden Versicherung dann erst das Gutachten schickt, um diese von einer erfolgten Reparatur zu überzeugen.
Ok, charlyt4, diese Argumentation des BGH ist schlüssig. Ich werde mich dann wohl nochmal mit der Versicherung auseinandersetzen. Evtl. lässt sich ja noch ein Kompromiss finden, oder das ganze auf Kulanz regeln. Für den doch recht geringen Betrag fange ich natürlich keinen Rechtsstreit an.
Du schriebst eine Reparaturbestätigung gäbe es bereits für 50-100€. Kannst du mir sagen wo, bzw. wer sowas macht? Ich hatte jetzt 2 Gutachter dazu befragt und diese sagten mir jeweils nur, dass es quasi gleichzusetzen mit einem Gutachten ist, welches meiner Erfahung nach jeweils um die 500€ wären.
Gruß Jordan
#7
Antwort vom 19. Mai 2017 | 12:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatGibt es denn die Möglichkeit, dass zu dem Eintrag dann eine Bemerkung kommt wie "Reparatur wurde durch Gutachten nachgewiesen?" :
Ja, da gibt es meines Wissens nach.
ZitatIch hatte jetzt 2 Gutachter dazu befragt und diese sagten mir jeweils nur, dass es quasi gleichzusetzen mit einem Gutachten ist, welches meiner Erfahung nach jeweils um die 500€ wären. :
Eventuell hätte man die Gutachter mal nach dem Preis fragen sollen?
Wenn es keinen verifizierten Nachweis (wie z.B. Werksattrechnung) bezüglich der Reparatur gibt, wird der Versicherte diesen auf seine Kosten beibringen müssen, wenn die Versicherung nicht kulant ist.
Alternativ wäre noch der Klageweg, der allerdings mit entsprechnedem Kostenrisiko versehen ist.
#8
Antwort vom 20. Mai 2017 | 12:52
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 10x hilfreich)
Zitat:ZitatGibt es denn die Möglichkeit, dass zu dem Eintrag dann eine Bemerkung kommt wie "Reparatur wurde durch Gutachten nachgewiesen?" :
Ja, da gibt es meines Wissens nach.
ZitatIch hatte jetzt 2 Gutachter dazu befragt und diese sagten mir jeweils nur, dass es quasi gleichzusetzen mit einem Gutachten ist, welches meiner Erfahung nach jeweils um die 500€ wären. :
Eventuell hätte man die Gutachter mal nach dem Preis fragen sollen?
Wenn es keinen verifizierten Nachweis (wie z.B. Werksattrechnung) bezüglich der Reparatur gibt, wird der Versicherte diesen auf seine Kosten beibringen müssen, wenn die Versicherung nicht kulant ist.
Alternativ wäre noch der Klageweg, der allerdings mit entsprechnedem Kostenrisiko versehen ist.
Ja, wie gesagt. Der Gutachter sagte mir er könne es zu seinem normalen Gutachtertarif machen. Darauf hin frug ich ihn, "also rd. 300-600€?", was er mir bejahte. Einen exakten Preis zu nennen ist verständlicherweise am Telefon kaum möglich.
Den Klageweg werde ich natürlich nicht bestreiten. Da bin ich der Meinung, dass bei solchen Beträgen meine Lebenszeit einfach wertvoller ist.
#9
Antwort vom 20. Mai 2017 | 22:11
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatDer Gutachter sagte mir er könne es zu seinem normalen Gutachtertarif machen. Darauf hin frug ich ihn, "also rd. 300-600€?", was er mir bejahte. :
Ok, mir nannte ein Gutachter mal im letzten Jahr 100-150 EUR, weil es ja nur eine "Ergänzung" das vorliegenden Gutachtens wäre. Am Ende waren es dann 140 EUR.
War aber auch der Gutachter der das erste Gutachten gemacht hat.
#10
Antwort vom 21. Mai 2017 | 08:05
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
.
ZitatDu schriebst eine Reparaturbestätigung gäbe es bereits für 50-100€. Kannst du mir sagen wo, bzw. wer sowas macht? :
Hallo jordan,
sorry, hab deine Rückfrage ganz übersehen.
Also ich hab die 50-100€ im Kopf. Ich müsste morgen mal Chefe oder besser gesagt die Sekretärin fragen. Die schreibt
die ganzen Rechnungen.
Zitat"also rd. 300-600€?", was er mir bejahte. :
Das ist doch Käse. Was soll an einer Rep. Bestätigung 300-600€ kosten?
Das hat mit der Erstellung eines Schadensgutachten nichts zu tun.
Hier bei einem Streit vor dem AG Stuttgart z.B. waren es sogar nur 35,-€. Kommt halt ein wenig auf den Umfang an.
und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Diese enthielt die Bestätigung des Sachverständigen, das Fahrzeug im reparierten Zustand besichtigt und zwei Fotos des reparierten Fahrzeuges angefertigt zu haben.
Auf Basis dieser Reparaturbestätigung beanspruchte der Geschädigte von dem eintrittspflichtigen Versicherer Nutzungsausfall und die angefallenen Sachverständigenkosten iHv. 35 EUR.
https://www.versicherungspraxis24.de/aktuelles/aktuelle-news/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=321969&cHash=986e41ccd844d20c20b669c417d54951
gruß charly
#11
Antwort vom 25. Mai 2017 | 06:57
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
.
ZitatDu schriebst eine Reparaturbestätigung gäbe es bereits für 50-100€. Kannst du mir sagen wo, bzw. wer sowas macht? :
Hallo jordan,
sorry für die späte Rückmeldung.
Wenn das Schadengutachten bei uns im Haus erstellt wurde, kostet die Rep. Bestätigung pauschal 50€ zuzüglich Bilder und
eventueller Fahrtkosten und MwSt.
gruß charly
Und jetzt?
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