PKH Verjährung und Verschlechterung

21. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
officejet
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)
PKH Verjährung und Verschlechterung

Hallo zusammen und frohe Ostern
Der Fall:

A wird von B gekündigt. A geht vors Arbeitsgericht. Es gibt einen Vergleich--A bekommt PKH
Vergleich am 23.03.2010--Bewilligung PKH 20.4.2010

Nun wurde RA von A im August aufgefordert, daß A seine Finanzen offenlegt. Laut AG soll A genug verdienen um 45 Euro monatlich an Raten zu zahlen. RA legt Einspruch ein kann aber plausibel machen, daß A weniger wegen Unterhalt zur Verfügung hat.
AG verlangt von A eine eidesstattliche Erklärung keinen weiteren Job zu haben.
RA informiert A darüber erst am allerletzten Abgabetag. daraufhin kommt es zum Verwürfnis zwischen Mandant und RA--RA verliert Mandat.

Dadurch, daß A keine Chance hatte, die Erklärung rechtzeitig abzugeben, kam Schreiben vom AG, daß die Frist verstrichen wäre und zur weiteren Klärung an das LAG weitergeleitet wurde.

Da A keinen weiteren Ärger haben wollte, akzeptierte er die 45 Euro und bat um Rückzug des Einspruchs und um einen Zahlungsplan.

Bis heute 18.April kam keine Antwort des LAG.

Nun bekam A die Kündigung von C, seines neuen Arbeitgebers zum 15.5. Momentan bekommt A Verletztengeld wegen eines Arbeitsunfalls. Voraussichtlich noch bis Ende Mai.

Nun hat A das LAG angeschrieben mit der Bitte um Aufschub der Entscheidung, da eine wesentliche Verschlechterung eintritt. A wird nach Abzug des Unterhalts nur noch sein Selbstbehalt bleiben.
Allerdings kann eine Berechnung des ALG1 erst nach Beendigung der Krankheit erfolgen.

Nun meine Fragen:

Für die Frist zählt da das Urteilsdatum oder die Bewilligung der PKH?
Hat das Gericht durch die Anfrage im August 2013 aufschiebende Wirkung erreicht?

Denn selbst, wenn nach Ostern ein Brief vom Gericht kommt, es wird definitiv nach dem 20.4. sein und da sind die 4 Jahre um.

Oder hat A sich selber ein Eigentor geschossen, indem er mit der Zahlung einverstanden war? Nur trat ja unmittelbar danach die Verschlechterung erst ein.

Reicht es, wenn A dem LAG schreibt und Bezug nimmt auf das Aktenzeichen oder muss da eine Form eingehalten werden?

Vielen Dank schonmal für die Antworten.

Euch allen ein frohes Osterfest

Thomas


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Beschluss über die Rückzahlung der PKH in Raten von 45 € kam ja wohl bereits früher. Sonst hätte man dagegen wohl kein Rechtmittel einlegen können und die ganze Sache wäre nicht beim LAG gelandet. Es kann also keine Rede davon sein, dass das Gericht hier außerhalb der 4 Jahres Frist wäre.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
officejet
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Also ich denke mal, Thema Verjährung ist gegessen--gibt keine Verjährung aufgrund des Beschlusses des AG von Februar. A hat zwar Rechtsmittel eingelegt aber die daraufhin geforderten Unterlagen nicht mehr innerhalb der Frist besorgen können.
Daraufhin hat AG den fall an LAG weitergeleitet.
Dort hat A mitgeteilt, eine weitere Frist zu gewähren, damit Unterlagen eingereicht werden können oder, sollte die Frist abgelehnt werden, die 45 Euro zu akzeptieren und um Ratenplanzusendung gebeten.
Da kam bis dato nichts vom LAG.

Die Frage, die mir aber wohl niemand beantworten kann:

Wie sieht es mit der Verschlechterung aus---A bekommt ja jetzt ALG1 - ca 600 Euro weniger.
Auch hierüber wurde AG sowie LAG unterrichtet.

Kann dadurch der Beschluss wieder kippen trotz Nichteinhaltung der Frist?
Und wie sieht es nun mit Verjährung aus? Erneut 4 Jahre, also dann 8???

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2x Hilfreiche Antwort

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