PKH Arbeitsgericht Entscheidung und Beiordnung erst beim Kammertermin - Was wenn sie versagt wird?

12. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
go463697-54
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
PKH Arbeitsgericht Entscheidung und Beiordnung erst beim Kammertermin - Was wenn sie versagt wird?

Guten Tag,

Ich habe einen Klage gegen meinen Ex-Arbeitgeber eingereicht, wegen Mobbing und Schmerzensgeld. Der Richter sah eine berechtigte Forderung, Einigung beim Gütetermin, die aber widerufen wurde fristgerecht vom AG. Streitwert 20.000 - Euro.
Dann wurde natürlich Kammerterin angeordnet und es kam die Klageerwiderung,.
Daraufhin war ich unsicher, besonders was die ganzen Formalitäten beim Termin angeht und habe einen Anwalt konsultiert mit dem Hinweis, dass ich im wesentlichen mittellos bin und die Abrechnung über PKH erfolgen soll.
Der Anwalt ist auch super engagiert und hat noch einen Schrifsatz verfasst.
Er meinte allerdings, die Beiordnung erfolgt erst beim Kammertermin? Was wäre wenn die PKH versagt wird, muss ich dann die Anwaltskosten zum normalen Satz übernehmen, ausgehend vom Streitwert 20.000 Euro? Dann bleibst im besten Fall nichts übrig im schlimmsten Fall Schulden.

-- Editier von go463697-54 am 12.04.2017 11:06

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das ist bei der Beauftragung eines RA bevor Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und der RA beigeordnet wurde stets das Problem. Der RA muss dann vom Mandanten zu den normalen Gebührensätzen selbst bezahlt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go463697-54
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Ich werde hier berichten was sich ergeben hat. Mir war das so nicht klar. Ich habe dann vor allem in jedem Fall schonmal für Umsätze unter den Juristen gesorgt.

Also sollte man PKH erstmal ohne Anwalt beantragen und erst nach Bewilligung einen Anwalt beauftragen?

Viele Anwälte werben ja mit einem Fullservice. Ok der Anwalt trägt das unternehmerische Risiko das keine PKH bewilligt wird und der Prozeß verloren geht, aber dann kann er seine Forderungen ja titulieren in der Hoffnung der Mandant kommt irgendwann zu Geld.
Im Fall des obsiegens werden die Anwaltskosten, in meinem Fall durch das Schmerzensgeld bestritten.

Mir wurde auch vor Klageerhebung von einem anderen Anwalt suggeriert, dass "man das ja alles über PKH" abrechnen kann und ich quasi kein Risiko trage.


Und es ist die Regel, dass die Beiordnung erst im Kammertermin erfolgt?

@offtopic denke ich aber interessant meines Erachtens .

Ich meine aus Datenschutzgründen geht es die Gegenseite, oder gar die Öffentlichkeit nichts an, wie ich das Verfahren finanziere. Im Kammertermin sind doch auch noch Vergleiche möglich, die Gegenseite hat ja dann direkt Kenntnis uüber meine finanzielle Situation, was meine Position ernorm schwächt.

Mir fällt da auch ein, dass bei meinem Gütetermin im Fall davor auch offen darüber gesprochen wurde, ob der Kläger noch seinen Hartz 4 Bescheid vorlegt für die PKH.


-- Editiert von go463697-54 am 12.04.2017 15:18

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von go463697-54):
Ich meine aus Datenschutzgründen geht es die Gegenseite, oder gar die Öffentlichkeit nichts an


Der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geht nicht an die Gegenseite. Einzelheiten weiß die Gegenseite daher nicht. Dass durch den PKH-Antrag suggeriert wird, dass man sich die Prozesskosten nicht leisten kann, ist halt so.

Zitat (von go463697-54):
Mir fällt da auch ein, dass bei meinem Gütetermin im Fall davor auch offen darüber gesprochen wurde, ob der Kläger noch seinen Hartz 4 Bescheid vorlegt für die PKH.


Gerichtsverfahren sind nunmal öffentlich. Da muss man dann mit allen Vor- und Nachteilen leben, wenn man ein Gerichtsverfahren anstrengt. Und der Hinweis mit dem ALG II-Bescheid wird ja auch nicht aus dem Nichts aufgetaucht sein. Da wird wahrscheinlich der RA nach dem Stand der PKH gefragt haben.

Zitat (von go463697-54):
Also sollte man PKH erstmal ohne Anwalt beantragen und erst nach Bewilligung einen Anwalt beauftragen?


Das kann man pauschal nicht beantworten, weil das natürlich nur Sinn machen, wenn man selbst in der Lage ist einen solchen Antrag zu stellen und die Erfolgsaussichten der Klage bzw. der Rechtsverteidigung darzustellen. Wenn es bereits daran hapert, sollte man die Beauftragung des RAes vorher in Betracht ziehen.

Dass die Tätigkeit eines RAes jedoch nicht kostenlos ist, sollte allerdings jedem bewusst sein. (Im Übrigen gibt es sogar eigene Vergütungstatbestände für den RA nur für die Tätigkeit im PKH-Verfahren. Der RA bekommt also auch dann Geld, wenn nur das PKH-Verfahren betrieben wird und ein Klageverfahren z.B. wegen PKH-Ablehnung nie zustande kommt.)


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