PKH + Kosten Wahlanwalt nach § 50 RVG

14. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
effi1981
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
PKH + Kosten Wahlanwalt nach § 50 RVG

Hallo!

Mein Lebensgefährte hatte im Jahr 2008 ein gerichtliches Verfahren in Sachen Arbeitsrecht. Ihm wurde damals PKH bewilligt welche er derzeit noch in Raten "abzahlt". Letzte Woche kommt vom Anwalt der ihn damals vertreten hat eine Rechnung. Darin fordert er Wahlanwaltsgebühren... Das Amtsgericht sagte uns letzte Woche, dass die PKH sämtliche Anwaltsgebühren mit einschließt und er diese bereits Ende 2008 von der Staatskasse eingefordert hat. Also schrieben wir einen Widerspruch. Heute kam dann wiederum ein Schreiben vom Anwalt, dass Gebühren nach § 50 RVG nicht über die PKH abgedeckt werden und von meinem Lebensgefährten selbst zu tragen sind. Es geht hier immerhin um 470 €. Ist das denn so korrekt? Ich danke schonmal im Vorraus für jede Antwort.

Einen schönen Abend wünscht

Effi

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Nun, dann überprüfen Sie einmal, ob die Forderung nicht
verjährt ist.Ich denke, der Tag der Verjährung war mit
Ablauf des Jahres 2011.
Außerdem, da Sie Prozesskostenholfe beantragt hatten,
hätte der Anwalt darauf hinweisen müssen, dass sie weitere Kosten zu zahlen haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
effi1981
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, sowas hat die Dame vom Amtsgericht auch schon erwähnt. Ich bin da im Netz auch noch auf folgendes gestoßen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe löst eine Forderungssperre hinsichtlich der Anwaltsgebühren aus, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO . Demnach ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, direkt mit dem Mandanten abzurechnen.

Der Anwalt wurde uns damals vom Amtsgericht empfohlen. Von zusätzlichen Kosten hatte er seinerzeit nichts erwähnt. Wenn man es nicht nötig hätte, würde man ja schließlich auch keine PKH beantragen...

Bin mir noch nicht so recht sicher wie ich dem guten Herrn gegenüber argumentieren soll. Einen Anwalt gegen einen Anwalt einzuschalten halte ich eher für übertrieben.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hampelheiner
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Mein Tipp: Kopie vom Zuständigen Amtsgericht anfordern, aus der hervor geht, welche Kosten das Gericht dem Anwalt ersetzt hat. Meistens sind es die Kosten die der Anwalt an Hand des Festgesetzten Streitwertes abrechnen kann. Mit der Kopie wenden Sie sich an die Anwaltskammer . Den vom Anwalt erhobenen Kosten wiedersprechen, und Notfalls die Oberstaatsanwaltschaft einschalten.

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