>PATENT
>Im übrigen scheinst du zu vergessen, daß ein Patent immer veröffentlicht werden muß - zum Beispiel macht das auch das DPMA. "Geheimpatente", bei denen bestimmte Bestandteile oder das ganze Patent nicht veröffentlicht werden dürfen, gibt es aus gutem Grund nicht.
Es gibt auch Geheimpatente
§50 PatG als seltenen Sonderfall.
Spätestens nach der Offenlegungsfrist von 18 Monaten wird es Veröffentlicht.
Der Sinn und Zweck der Gewährung von Patenten ist gerade die Veröffentlichung. Im Gegenzug wird einem dafür Patenschutz gewährt.
§142 PatG hat in der Praxis jedoch kaum Bedeutung, da es seit dem 11.03.1921 ein Privatklagedelikt ist. Dh. man muß auf eigene Kosten ein Strafverfahren betreiben.
Insoweit käme insbesondere ein Unterlassungsverfahren gemäß
§139 PatG in Betracht.
>die Frage ist nun ob sich ein Gericht aus öffentlichem Interesse mit sowas beschäftigt oder ob du einen patent und Marken Anwalt anheuern musst der auch einiges kostet
Ja, das denkt man immer, weil der auch Anwalt heisst. Der Patentanwalt beschäftigt sich aber ausschließlich mit Patenten selbst und ist kein Rechtsanwalt.
Vorliegend sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist.
von jurabine am 28.07.2010 02:08
Status: Praktikant (29 Beiträge)
Userwertung:
0,0
(von 0 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden