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P2P-Tauschbörsen - Mitteilung der Adressdaten nach Ermittlung der dynamischen IP-Adresse durch die Staatsanwaltschaft zivilrechtlich nicht verwertbar - 1/1
4.7.2008   1590 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

P2P-Tauschbörsen - Mitteilung der Adressdaten nach Ermittlung der dynamischen IP-Adresse durch die Staatsanwaltschaft zivilrechtlich nicht verwertbar

Das Landgericht Frankenthal hat in einer bemerkenswerten Entscheidung vom 21.05.2008 (Az. 6 O 156/08) entschieden, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an den Urheberrechtsinhaber in einem gegen einen (angeblichen) Filesharing-Sünder gerichteten Strafverfahren über die zugrunde liegende dynamische IP-Adresse samt der dazu gehörigen Adressdaten des Beschuldigten in einem gegen den „Filesharing-Sünder“ gerichteten zivilrechtlichen Verfahren (Unterlassung) nicht verwertet werden dürfen.

Der Ansicht des LG Frankenthal liegt die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, wonach eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten, vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistungen, an staatliche Behörden u. a. nur dann in Betracht komme, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a, Abs.2 StPO sei. Eine solche Straftat stelle die Verletzung von Urheberrechten (im Internet) jedoch gerade nicht dar.

Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den übermittelten Daten um so genannte Verkehrsdaten, für die ein besonderer Grundrechtsschutz gelte.

Das LG Frankenthal ist jedoch darüber hinaus sogar der Ansicht, dass selbst bei einer Qualifizierung der dynamischen IP-Adresse als Bestandsdatum sich ebenfalls ein erheblicher und erweiterter Grundrechtsschutz des betroffenen Telekommunikationsteilnehmers ergebe, da die Offenlegung privater Telekommunikationsdaten zu einer Deanonymisierung führe, die es ermögliche, gerade nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten einzusehen.

Die Datenübermittlung durch die Staatsanwaltschaft an den Urheberrechtsinhaber stellt daher einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht des angeblichen Filesharing-Sünders dar. Eine Rechtfertigung für diesen Grundrechtseingriff ist nicht bereits darin zu sehen, das sich der Urheberrechtsinhaber ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sichern will. Dieses Interesse sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als ausreichend anzusehen.

Demgemäß hat das LG Frankenthal den Antrag des Urheberrechtsinhabers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

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