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P2P-Tauschbörsen – Beschluss des AG Offenburg zur Herausgabe von Verkehrsdaten - 1/1
31.7.2007   3299 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

P2P-Tauschbörsen – Beschluss des AG Offenburg zur Herausgabe von Verkehrsdaten

Provider muss der Staatsanwaltschaft nicht über den Inhaber eines Anschlusses Auskunft erteilen

Das Amtsgericht Offenburg hat am 20.07.2007 unter dem Aktenzeichen „4 Gs 442/07“ eine im Bereich des „Filesharing“ bedeutende Entscheidung getroffen. Danach muss der Provider über den Inhaber des Anschlusses, über den zu einem bestimmten Zeitpunkt urheberrechtlich geschützte Dateien zum Download angeboten wurden und dem durch den Provider eine dynamische IP-Adresse zugewiesen war, der Staatsanwaltschaft über den Inhaber des Anschlusses keine Auskunft erteilen.

Dies gilt nach Ansicht des AG Offenburg jedenfalls dann, wenn es sich um einen Vorwurf aus dem Bereich der Bagatellkriminalität handelt. Denn die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung messe sich an den §§ 100g, 100h StPO, da es sich bei den Daten um Verkehrsdaten handele und sie dem Fernmeldegeheimnis unterlägen. Insoweit spiele die Vorschrift des § 100a StPO eine entscheidende Rolle, wonach nämlich eine Anordnung nur bei grundsätzlich schwerwiegenden Straftaten ergehen dürfe. Bei dem Anbieten von nur wenigen Musikdateien zum Download (hier: konkret zwei) entstehe jedoch nur ein geringer Schaden, da diese Titel über Musikportale legal für Cent-Beträge heruntergeladen werden könnten. Es läge daher sogar ein Vergleich zu „Kaugummidiebstählen“ nahe; in solchen Fällen sei aber eine Anordnung nach §§ 100g, h StPO wegen Unverhältnismäßigkeit praktisch ausgeschlossen.

Der Beschluss des AG Offenburg beleuchtet auch die derzeitige Praxis der Musikindustrie, die seit Jahresbeginn massenhaft an (angebliche) Filesharing-Sünder Abmahnungen verschickt. Dabei wird von der Anspruchstellerseite beim Auskunftsanspruch stets der Weg über das Strafverfahren beschritten, da zivilrechtlich ein eigener Auskunftsanspruch gegen die Provider auf Offenlegung der Daten nicht bestehen dürfte. Das AG Offenburg hat dieser Praxis in seiner Entscheidung eine deutliche Absage erteilt.

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