P-Konto wirkungslos ?

30. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
artista
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
P-Konto wirkungslos ?

Als alleiniger Mieter - Hauptmieter - teile ich mir aus Kostengründen eine Wohnung mit einer weiteren Person. Die Miete - 100% - wird von mir an den Wohnungsgeber von meinem P-Konto überwiesen. Nun nützt dieses P-Konto leider nichts mehr, da die 50%ige anteilige Miete meines Mitbewohners nicht mehr auf mein P- Konto überwiesen werden kann. Grund: Dem Mitbewohner wurde per Drittschuldnerverfügung die Miete bereits gepfändet, so dass eine Überweisung nicht mehr möglich war. Was nützt also ein P-Konto wenn vorab bereits gepfändet wird und wer schützt uns beide jetzt vor dem Verlust der Wohnung, da bereits 2 Mieten nicht gezahlt werden konnten?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das P-Konto schützt Kontoguthaben und nicht mehr und nicht weniger. Wenn Sie gegen Ihren Untermieter Forderungen aus dem Untermietvertrag haben, dann hat das erstmal nichts mit dem P-Konto zu tun. Diese Forderungen können also direkt beim Untermieter durch Ihre Gläubiger gepfändet werden. Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Pfändungsschutzantrag nach § 850i ZPO stellen.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Hat der zweite einen eigenen Mietvertrag, also liegt hier eine WG vor?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
artista
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

... der U-Mieter hat einen eigenen Untermietvertrag mit mir. Weiterhin besteht eine Vereinbarung, dass ich die erhaltene Miete ordnungsgemäß und vollumfänglich an den Wohneigentümer weiterleite.

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#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Sie sollten umgehend Antrag auf Pfändungsschutz für Sonstige Einkünfte stellen!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
artista
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gibt es nur - lt. Vollstreckungsgericht - bei: Nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen!
Untermiete ist wiederkehrend!

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#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gibt es nur - lt. Vollstreckungsgericht - bei: Nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen!


Das ist korrekt. Für Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung gibt es keinen erweiterten Pfändungsschutz. Ggfs. wäre die Mietzahlung über Sozialleistungen sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 21.12.2004, Az.: IXa ZB 228/03 ).

Diese Konstruktion mit einem Untermieter macht bei laufenden Pfändungen keinen Sinn. Hier müsste der Untermieter mit Zustimmung des Vermieters in den Mietvertrag eintreten oder einen Teilmietvertrag bekommen so dass er direkt an den Vermieter zahlt.

Signatur:

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