>P-Konto Sonderleistungen
@fb307069-41:
Auch wenn die Frage eigentlich nichts mit Sozialrecht zu tun hat: Auf dem P-Konto ist ausschließlich der Sockelfreibetrag in Höhe von aktuel 1.028,89 € geschützt. Der Sockelfreibetra kann erhöht werden, wenn Du entsprechende Unterhaltspflichten für 1 oder mehr Personen hast. Sämtliche Zahlungseingänge auf dem P-Konto, die oberhalb der eingetragenen Freibeträge liegen, sind der Pfändung unterworfen, egal aus welchem Rechtsgrund diese Gelder gezahlt werden. Etwas anderes gilt ausschließlich bei einmaligen Sozialleistungen, also z.B. die Kostenerstattung für eine mehrtägige Klassenfahrt für einen ALG II Empfänger.
Ob Urlaubs- und Weihnachtgeld ansonsten (teilweise) unpfändbar sind, weiß ich nicht. Auf dem P-Konto hat - wie schon geschrieben - die Herkunft des Geldes jedenfalls keinen Einfluss auf die Pfändbarkeit.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website:
http://www.axelkrueger.info"
von AxelK am 11.07.2011 18:56
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