Outsourcing

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Outsourcing, Betriebsmittel, Kundenstamm, Betriebsübergang
3,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

ein Mittel zur Vermeidung des Betriebsübergangs?

Seit den 90er Jahren steht das Outsourcing immer wieder im Blickpunkt des Interesses. Unter Outsourcing wird die längerfristig angelegte Ausgliederung bestimmter Leistungen bzw. Funktionen und deren Übertragung auf einen externen Anbieter verstanden.

Wenn ich Unternehmer frage, warum sie sich für ein solches Projekt entscheiden, werden mir als folgende Gründe genannt:

Marcus Alexander Glatzel
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: http://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht
  • Konzentration auf das  Kerngeschäft
  • Kostenreduktion

Neben der betriebswirtschaftlichen Komponente hat ein solches Projekt auch eine arbeitsrechtliche Komponente. Diese kann das wirtschaftliche Ziel des Unternehmers gefährden, wenn nicht sogar verhindern.

Daher rate ich immer wieder Mandanten eine rechtliche Risikoanalyse durchzuführen. Folgende Aspekte sollten hierbei geprüft werden:

Welche arbeitsrechtlichen Risiken bestehen? Wie lassen sie sich ggf. reduzieren?

Besonderes Augenmerk bei der Risikoanalyse ist auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse zu richten. Denn die zentrale Frage lautet: Liegt ein Betriebsübergang oder lediglich eine Auftragsvergabe vor? Beim Betriebsübergang gehen nämlich die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer kraft Gesetz auf den Erwerber über. Die Folgen sind den Erwerbern leider nicht oft bewusst. So gehen auf den Erwerber auch z.B. Vereinbarungen über betrieblichen Altersvorsorge, Provisionen, Betriebszugehörigkeit über.

Praktiker wollen in der Regel vom Arbeitsrechtler wissen. Wann liegt ein Betriebsübergang vor? Die Rechtsprechung macht es jedoch einem nicht immer einfach. Sie ist durch Einzelfälle geprägt und oftmals theoretisierend. Zudem erschwert auch der EUGH oftmals eine klare Abgrenzung zwischen dem Betriebsübergang und der Auftragsvergabe. Die Rechtsprechung führt eine wirtschaftlich-funktionale Gesamtbetrachtung durch. Dabei werden insbesondere folgende Aspekte geprüft:

  • Werden Betriebsmittel weiterverwendet?
  • Werden Mitarbeiter übernommen?
  • Bleibt der Kundenstamm erhalten?
  • Bleibt die Arbeitsorganisation gleich?

Verwendet der Erwerber die Betriebsmittel weiter, so stellt dies stets ein Indiz für einen Betriebsübergang dar. Übernimmt er jedoch die Mitarbeiter, führt dies nicht automatisch zum Betriebsübergang. Hierbei kommt es auf die Qualifikation dieser Mitarbeiter an. Bei nicht qualifizierten Mitarbeitern liegt die Grenze bei etwa 75 %. Wird diese nicht überschritten, so spricht dies gegen einen Betriebsübergang. Auch die Übernahme von Kundenbeziehungen führt nicht automatisch zu einem Betriebsübergang. So schloss ein Unternehmen seine Kundendienstabteilung und beauftragte ein Fremdunternehmen hiermit. Das Bundesarbeitsgericht verneinte einen Betriebsübergang, weil die Kundenbeziehungen nicht von Dauer waren. Ändert der Erwerber seine Arbeitsorganisation, so wird in der Regel ein Betriebsübergang zu verneinen sein.

Vorliegend soll es nicht um die Details der Abgrenzung gehen. Wichtig ist, dass sich Unternehmer vor Durchführung eines Outsourcing-Projekts der Risiken bewusst sind. In dieser Phase lassen sich Risiken noch verhindern. Aber selbst wenn sich im Einzelfall ein Betriebsübergang nicht verhindern lässt, so können die Vertragspartner ihre Haftungsrisiken im Outsourcing-Vertrag angemessen verteilen.

Ihre

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com