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Original Zustellungsurkunde

Gericht verlangt in einem Klageverfahren als Zustellungsnachweis die Vorlage der ORIGINALL Zustellugnsurkunde von PuÜ-Beschluss. Diese ist aber abhanden gekommen.

wie heilen, greift §189 in jedem Fall ?


-- Editiert icecycle am 04.07.2012 10:43


von icecycle am 04.07.2012 10:38
Status: Unsterblich (4612 Beiträge)
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>Original Zustellungsurkunde
Hallo,
deine Frage ist nicht nachvollziehbar und kann hier von niemanden beantwortet werden...



von CBW am 04.07.2012 18:28
Status: Unsterblich (1682 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 89 User(n) bewertet)

>Original Zustellungsurkunde
Diese Zustellung wäre zwar helbar, weil sie offenbar im Parteibetrieb (durch den Gerichtsvollzieher) zugestellt worden ist und nicht ausschließlich nur förmlich von amtswegen hätte zugestellt werden müssen
Wie aber der Nachweis geführt werden soll, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger (Drittschuldner, Schuldner)tatsächlich zugegangen ist, kann von hieraus nicht gesagt werden.


Eine BGH-Entscheidung über eine Unzulässigkeit einer Heilung.
BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 - IV ZR 14/08; OLG München

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von Dieter25 am 04.07.2012 19:28
Status: Unsterblich (2436 Beiträge)
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>Original Zustellungsurkunde
quote:
Wie aber der Nachweis geführt werden soll, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger (Drittschuldner, Schuldner)tatsächlich zugegangen ist, kann von hieraus nicht gesagt werden.
Das ist doch ganz einfach. Derjenige muss nur gegenüber dem Gericht,etc. erwähnen, wann er das Schreiben erhalten haben will. Hat er, bevor er das tut, schon Kenntnis davon, dass der Absender die Zustellung nicht nachweisen kann, sollte er sich davor natürlich hüten.

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von florian3011 am 04.07.2012 19:36
Status: Unsterblich (2970 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 33 User(n) bewertet)

>Original Zustellungsurkunde
Danke²

Hab` gewußt, dass Dieter25 antworten wird.
quote:
Eine BGH-Entscheidung über eine Unzulässigkeit einer Heilung.
BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 - IV ZR 14/08; OLG München

Was steht drin, wieso unzulässig ? (kann den Inhalt nicht öffnen. Wo kann man sonst noch nachlesen ? )


quote:
Das ist doch ganz einfach. Derjenige muss nur gegenüber dem Gericht,etc. erwähnen, wann er das Schreiben erhalten haben will.

Ja, genau. Der Empfänger kann zur Aussage aufgefordert werden.

quote:
Hat er, bevor er das tut, schon Kenntnis davon, dass der Absender die Zustellung nicht nachweisen kann, sollte er sich davor natürlich hüten.

Wovor denn sich hüten ? Er muß die Wahrheit sagen!
Der Absender hat sicherlich mehr oder weniger auch Beweise über
die Zustellung. Es hängt nur an Beweiskraft.




von icecycle am 04.07.2012 22:02
Status: Unsterblich (4612 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 79 User(n) bewertet)

>Original Zustellungsurkunde
quote:
Wovor denn sich hüten ? Er muß die Wahrheit sagen!
Das heisst nicht, dass er das tut. Und dass er es nciht tut, müsste man ihm beweisen.

quote:
Der Absender hat sicherlich mehr oder weniger auch Beweise über die Zustellung.
Mehr oder weniger reicht nicht. Entweder man hat den Beweis in Form der Zustellungsurkunde oder man hat ihn nicht.

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von florian3011 am 04.07.2012 22:32
Status: Unsterblich (2970 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 33 User(n) bewertet)

>Original Zustellungsurkunde
quote:
Der Absender hat sicherlich mehr oder weniger auch Beweise über die Zustellung

Die dem Gericht aber scheinbar nicht ausgereicht haben?



quote:
(kann den Inhalt nicht öffnen. Wo kann man sonst noch nachlesen ? )

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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 04.07.2012 22:46
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>Original Zustellungsurkunde
quote:
Zustellugnsurkunde von PuÜ-Beschluss

Geht es dabei um die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner? Dann hat ja vielleicht der Gerichtsvollzieher noch Unterlagen darüber

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von Tiger123 am 05.07.2012 08:57
Status: Legende (404 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 14 User(n) bewertet)

>Original Zustellungsurkunde
@icecicle

versuche den folgenden Link zu öffnen:

http://openjur.de/u/68473.html

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""


von Dieter25 am 05.07.2012 10:50
Status: Unsterblich (2436 Beiträge)
Userwertung:  3,5  von 5 (von 79 User(n) bewertet)

>Original Zustellungsurkunde
quote:
Eine BGH-Entscheidung über eine Unzulässigkeit einer Heilung.
BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 - IV ZR 14/08; OLG München

Ach ja, der BGH... hätte mir jemand diese Argumentation vorgelegt, ohne den Urheber zu nennen, ich hätte mir an die Stirn getippt.

IMO ist der Sinn der Zustellung nur, daß dem Empfänger das Schriftstück zugeht, deswegen ja auch der §189 ZPO. Die verklausulierten Argumente des BGH, wieso eine Parteizustellung eine amtliche nicht ersetzen können soll, obwohl der Zustellungszweck (nämlich Zugang = Möglichkeit der Kenntnisnahme) unstrittig erfüllt ist, machen mir Bauchschmerzen.

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von Khryztynna am 05.07.2012 11:32
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>Original Zustellungsurkunde
Vielen Dank an alle Antwortgeber für die Antworten.


quote:
IMO ist der Sinn der Zustellung nur, daß dem Empfänger das Schriftstück zugeht, deswegen ja auch der §189 ZPO. Die verklausulierten Argumente des BGH, wieso eine Parteizustellung eine amtliche nicht ersetzen können soll, obwohl der Zustellungszweck (nämlich Zugang = Möglichkeit der Kenntnisnahme) unstrittig erfüllt ist, machen mir Bauchschmerzen.


In der Tat:
§189 ZPO sagt nur von tatsächlichem Zugehen des Dokuments.

In dem Streitfall bemängelt die BGH trotzdem, um die Sache
an Berufungsgericht zurückzuweisen.
Tsja, Ausrede findet man immer.


von icecycle am 05.07.2012 13:05
Status: Unsterblich (4612 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 79 User(n) bewertet)


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