quote:Das ist doch ganz einfach. Derjenige muss nur gegenüber dem Gericht,etc. erwähnen, wann er das Schreiben erhalten haben will. Hat er, bevor er das tut, schon Kenntnis davon, dass der Absender die Zustellung nicht nachweisen kann, sollte er sich davor natürlich hüten.
Wie aber der Nachweis geführt werden soll, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger (Drittschuldner, Schuldner)tatsächlich zugegangen ist, kann von hieraus nicht gesagt werden.
quote:Was steht drin, wieso unzulässig ? (kann den Inhalt nicht öffnen. Wo kann man sonst noch nachlesen ? )
Eine BGH-Entscheidung über eine Unzulässigkeit einer Heilung.
BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 - IV ZR 14/08; OLG München
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Das ist doch ganz einfach. Derjenige muss nur gegenüber dem Gericht,etc. erwähnen, wann er das Schreiben erhalten haben will.
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Hat er, bevor er das tut, schon Kenntnis davon, dass der Absender die Zustellung nicht nachweisen kann, sollte er sich davor natürlich hüten.
quote:Das heisst nicht, dass er das tut. Und dass er es nciht tut, müsste man ihm beweisen.
Wovor denn sich hüten ? Er muß die Wahrheit sagen!
quote:Mehr oder weniger reicht nicht. Entweder man hat den Beweis in Form der Zustellungsurkunde oder man hat ihn nicht.
Der Absender hat sicherlich mehr oder weniger auch Beweise über die Zustellung.
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Der Absender hat sicherlich mehr oder weniger auch Beweise über die Zustellung
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(kann den Inhalt nicht öffnen. Wo kann man sonst noch nachlesen ? )
quote:Geht es dabei um die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner? Dann hat ja vielleicht der Gerichtsvollzieher noch Unterlagen darüber
Zustellugnsurkunde von PuÜ-Beschluss
quote:Ach ja, der BGH... hätte mir jemand diese Argumentation vorgelegt, ohne den Urheber zu nennen, ich hätte mir an die Stirn getippt.IMO ist der Sinn der Zustellung nur, daß dem Empfänger das Schriftstück zugeht, deswegen ja auch der §189 ZPO. Die verklausulierten Argumente des BGH, wieso eine Parteizustellung eine amtliche nicht ersetzen können soll, obwohl der Zustellungszweck (nämlich Zugang = Möglichkeit der Kenntnisnahme) unstrittig erfüllt ist, machen mir Bauchschmerzen.
Eine BGH-Entscheidung über eine Unzulässigkeit einer Heilung.
BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 - IV ZR 14/08; OLG München
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IMO ist der Sinn der Zustellung nur, daß dem Empfänger das Schriftstück zugeht, deswegen ja auch der §189 ZPO. Die verklausulierten Argumente des BGH, wieso eine Parteizustellung eine amtliche nicht ersetzen können soll, obwohl der Zustellungszweck (nämlich Zugang = Möglichkeit der Kenntnisnahme) unstrittig erfüllt ist, machen mir Bauchschmerzen.