
Zu unterscheiden sind im Schulrecht die gesetzlich bestimmten Ordnungsmaßnahmen und die nur im Gesetz erwähnten und durch Erlass geregelten Erziehungsmittel. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören die Maßnahmen, die in die Grundrechte des Schülers in besonderem Maße eingreifen. Ordnungsmaßnahmen stellen keine Vergeltung für begangenes Unrecht dar und haben keinerlei Straffunktion. Ordnungsmaßnahmen sind z.B. die Versetzung in eine Parallelklasse, Versetzung an eine andere Schule derselben Schulform, Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten, Androhung der Verweisung von der Schule bis hin zur tatsächlichen Verweisung von der Schule. Neben den Ordnungsmaßnahmen stehen noch die Erziehungsmittel zur Verfügung. Hierbei spielt der Erziehungsgedanke eine wesentliche Rolle. Zu den Erziehungsmittel gehören z.B. die Umsetzung eines Schülers in der Klasse, die Anordnung des Nachsitzens in der Form besonderer schulischer Arbeitsstunden unter Aufsicht und die vorübergehende Verweisung aus dem Unterrichtsraum.
