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Ordnungsgeld bei langsamer Domain-Abmeldung

AFP VOM 9.1.2003 | Nachrichten - Neue Urteile | 2657 Aufrufe
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Domain, Domainabmeldung, Ordnungsgeld, Provider

Gerichtliche Entscheidungen in Domain-Streitigkeiten sollten denVerurteilten veranlassen, zügig dem - rechtskräftig gewordenen -Urteilsspruch Folge zu leisten. Bemüht sich der Verurteilte nichtnach Kräften, die Abmeldung der betroffenen Domain umzusetzen,kann das teuer werden.

Das musste auch ein Domain-Inhaber erfahren, der vom OLG Hamm zueinem Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Mark (ca. 1.000 Euro) verurteilt worden war. (OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2002 - 4 W 151/01 (LG Bielefeld).Dem Domain-Inhaber wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgelegt, die Nutzung einer Domainzu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung drohte, wie üblich, Ordnungshaft oder ein Ordnungsgeld.

Der Beklagte versuchte zwar nach Bekanntgabe der Entscheidung, die Domain löschen zu lassen und verständigte seinen Provider.Der hatte aber Probleme bei der Umsetzung, die sich um gut dreiMonate verzögerte. Dieser Zeitraum reichte aus, den Beklagtendurch eine Strafe in Höhe von 2.000,- Mark zur Ordnung zu rufen.Der Kläger forderte den Beklagten daher auf, die Nutzung der Domain entsprechend der gerichtlichen Entscheidung zu unterlassen und drohte mit einem Bestrafungsverfahren. Erst gut zwei Monate späterwandte sich der Beklagte nochmals an den Provider.

Mittlerweile wurde aber das Bestrafungsverfahren vor dem LG Bielefeld eingeleitet, und der Beklagte zum Ordnungsgeld verurteilt.Auch das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des LG Bielefeld und erklärte: Indem der Beklagte "aber die Sache zunächst auf sich beruhen ließ und sich erst nach seinen Angaben am 28.5.2001 erneuttelefonisch an seinen Provider wandte, um sich eine umgehendeBearbeitung seiner Anträge zusagen zu lassen, handelte er in erheblichen Maße schuldhaft. (.. .) ist die Höhe des Ordnungsgeldesmit 2.000,- Mark als angemessen anzusehen."

Weitere Informationen unter: domain-recht.de und united-domains.de .

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