Hallo alle zusammen,
stellen Sie sich folgenden Fall vor. Person A hat einen Arbeitsvertrag unterschrieben und möchte die Stelle nicht mehr antreten. Er befindet sich innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen. Beispielsweise noch 2 Monate bis Dienstbeginn und laut Vertrag wäre die Kündigungsfrist durch die Probezeit 2 Wochen. Es gibt keine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine vorzeitige, ordentliche Kündigung untersagt. Das wäre also problemlos möglich. Jedoch gibt es eine Vertragsstrafe, die beinhaltet dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist eine Vertragsstrafe zu zahlen, bei nicht vertragsgemäßen antritt des Arbeitsverhältnis oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet.
Greift diese Vertragsstrafe immer, auch bei einer vorzeitigen, aber fristgerechten Kündigung oder bezieht sich die Klausel nur auf außerordentliche Kündigungen bzw. nicht Antritt der Arbeit als schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers (also fernbleiben der Arbeitsstätte obwohl ein gültiger Vertrag besteht)
Ist der Arbeitnehmer durch die fehlende Klause, die eine Kündigung vor Arbeitsbeginn verbietet auf der sicheren Seite oder wird dass durch die Formulierung zur Vertragsstrafe beeinflusst.
Ordentliche Kündigung vor Vertragsbeginn - Vertragsstrafe ja oder nein?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Die Vertragsstrafe gilt nur für nicht-vertragsgemäßes bzw. rechtwidrige Beendigung des AV - sie gilt nicht für rechtskonforme Wege. Eine ordentliche Kündigung ist rechtskonform. Eigentlich muss man nur Wort für Wort lesen, was da steht. Keine Klausel kann rechtmäßige Handlungen unter Strafe stellen.
Korrekt, die ordentliche Kündigung ist in jedem Falle zulässig und darf durch die Androhung einer Vertragsstrafe nicht erschwert werden.
Ein weiterer häufiger Fehler bei derartigen Klauseln: Durch die Vertragsstrafe darf keine "Übersicherung" des Arbeitgebers entstehen.
Beispiel: Es wird für rechtswidrige Beendigung des AV eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt festgelegt, während die Kündigungsfrist in der Probezeit nur zwei Wochen beträgt. Damit wird die gesamte Vertragsstrafenklausel unwirksam (BAG 8 AZR 897/08
).
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