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Kündigung

AFP VOM 13.9.2000 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 178049 Aufrufe
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Arbeitsrecht, Kündigung

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern grundsätzlich jederzeit beendet werden und bedarf auch keines besonderen Kündigungsgrundes. Ausnahmen dazu ergeben sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Regelungen des Kündigungsschutzrechts zurückgreifen kann.

Einzuhalten sind bei einer ordentlichen Kündigung in jedem Fall die Kündigungsfristen. Sie bewirken einen Schutz der jeweils anderen Partei, weil Arbeitgeber oder Arbeitnehmer damit ein gewisser Zeitraum zur Verfügung steht, um sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnis einzustellen.

Die zu beachtende Kündigungsfrist beträgtgrundsätzlich nach § 622 BGB vier Wochen zum 15. eines Monats oder zumMonatsende.
Beipiel: Möchte Anton zum 15.02.2000 seine Arbeitsstelle kündigen, muss er im Kalender von Dienstag dem 15.02. genau vier Wochen zurückzählen und kommt damit auf Dienstag den 18.01.2000 als den Tag, an dem die Kündigungserklärung spätestens bei seinem Arbeitgeber sein muss. Besser ist es selbstverständlich, möglichst nicht bis zum allerletzten Tag zu warten.

Abweichungen können in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen vereinbart sein. Insbesondere sind kürzere Fristen möglich, wenn eine Probezeit vereinbart wurde, der Arbeitnehmer als vorübergehende Aushilfe eingestellt ist oder es sich um einen Kleinbetrieb handelt. 

Je länger die Beschäftigungsdauer anhält, umso länger werden die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber (nicht aber den Arbeitnehmer). Nach fünf Jahren in einem Betrieb beträgt die Frist z.B. zwei Monate. Sollte die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten worden sein, ist die Kündigung nicht unwirksam, sondern gilt im Zweifel zum nächsten möglichen Termin.

In einem Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser von jeder beabsichtigten Kündigung durch den Arbeitgeber unter Angabe der ausschlaggebenden Gründeinformiert werden und die Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen.


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Seite 2: Kündigungserklärung
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