Opferanwalt und Nebenklage nach den §§ 395 ff StPO

Mehr zum Thema: Strafrecht, Opfer, Nebenkläger
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Opferanwalt und Nebenklage nach den §§ 395 ff StPO

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit sich als Nebenkläger nach den §§ 395 ff. StPO der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Eine solche Nebenklage kommt bei Opfern von Sexualdelikten, Körperverletzungsdelikten, Beleidigungsdelikten etc. in Betracht. Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu.

Durch das 2. Opferrechtsreformgesetz, welches bald in Kraft tritt, sollen diese Rechte noch ausgeweitet werden. Der Schwere des Delikts und den Folgen wird hier ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395 StPO wird dann beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung die Möglichkeit eingeräumt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sind in Zukunft nebenklagebefugt, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind.

Als Nebenkläger haben Sie beispielsweise das Recht durch Ihren Anwalt Einsicht in die Akten zu nehmen, vollständig an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und Entschädigungen für die Tat und Ihre Folge zu verlangen.

Sie können sich für all dies eines Rechtsanwaltes bedienen.

Besonders schutzwürdige Nebenkläger können sich nach § 397a Abs. 1 StPO einen anwaltlichen Beistand auf Staatskosten, einen sog. Opferanwalt beiordnen lassen. Dies kommt beispielsweise bei Straftaten wie besonders schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176a, 176 b StGB), sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei versuchten Tötungsdelikten sowie bei Tötungen naher Angehöriger in Betracht. Die Beiordnung eines Opferanwalts auf Staatskosten befreit Sie von jedwedem finanziellen Risiko.

Daneben wird im neuen § 397a StPO – der durch das 2. Opferrechtsreformgesetz bald in Kraft tritt –, der Kreis derjenigen erweitert, die – unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Künftig übernimmt der Staat die Anwaltskosten auch bei Straftaten wie etwa schwere Körperverletzung, Raub oder Stalking, wenn die Tatfolgen besonders schwer sind.

Der bestellte Rechtsanwalt hat sodann auch das Recht, die Verfahrensakten einzusehen und an allen Vernehmungen vor und während der Hauptverhandlung teilzunehmen und Sie während Ihrer Zeugenvernehmung zu begleiten und zu unterstützen. Des Weiteren hat er als Ihr Beistand Frage- und Antragsrechte.

Im so genannten Adhäsionsverfahren macht der Rechtsanwalt für Sie von der Möglichkeit Gebrauch, die aus der gegen Sie begangenen Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche (Schadensersatz) schon im Strafverfahren zu verfolgen, ohne im Nachhinein ein weiteres – zeitaufwendiges – zivilrechtliches Verfahren anstrengen zu müssen.

Ich berate Sie gerne rund um dieses Thema. Selbstverständliche vertrete ich Sie auch als Nebenkläger bzw. lasse mich als Ihr Opferanwalt beiordnen.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
Strafrecht Bewährungswiderruf nach § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB