Onlinepreisfehler Ware wird geliefert - behalten?

8. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)
Onlinepreisfehler Ware wird geliefert - behalten?

Ich habe am 25.11.2014 bei einem größeren Computerversandhaus Server zusammengestellt da ich einen vorraussichtlichen Preis für einen Kunden ermitteln wollte. Plötzlich wurde der Preis immer weniger und stand plötzlich fest. Das wollte ich eigentlich nicht. Habe das Fenster offengelassen und bin mit der Preisermittlung fortgefahren. Nun war der Fehler nach einer Stunde wieder weg aber mein günstiges Angebot noch im Warenkorb. Der Server kostet eigentlich 22000 EUR der Preis des Warenkorbs stand bei 1500 EUR. Ich habe aus Spaß bestellt und per PayPal bezahlt. Es wurde eine Zahlung vorgemerkt aber nicht gebucht.

Ich hatte den Fall eigentlich abgeschrieben da nichts mehr passiert ist außer der Bestätigung einer Bestellung per Mail. Jedoch am Dienstag den 2.12.2014 erhalte ich eine Mail von Dell dass das Geld abgebucht wurde und eine Bestellbestätigung. Etwa vier Stunden später erhalte ich eine weitere Mail mit der Auftragsbestätigung und einem voraussichtlichen Lieferdatum vom 15.12.2014. Auf der Auftragsbestätigung steht sogar dass das Schreiben manuell erstellt wurde.

Seit Samstag wurde der Server versandt und wird am Mittwoch bei mir eintreffen.

Ich habe viel im Internet gelesen, aber meinen konkreten Fall nicht gefunden. Bisher hat der Händler nicht versucht den Vertrag anzufechten und so wie es aussieht ist es noch keinem aufgefallen. Wie sieht denn die Chance des Händlers aus den Artikel zurückfordern zu können? Ich habe sowas gelesen von wegen dass der Händler den Irrtum unverzüglich anzeigen muss. Heißt wenn 2 Wochen nach Lieferung nichts passiert sollte ich den Server behalten können? Zur Not würde ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen, um mich wehren zu können.

Bisher ist mir sowas nicht passiert. Allerdings habe ich die Fehlerbeschreibung nicht wieder bei mydealz eingestellt so dass alle kaufen können. Habe mich also bedeckt gehalten.

Also was sagt ihr, habe ich vor dem Hintergrund dass es nicht so nett von mir ist da eine Chance den Server zu behalten? Das wäre richtig cool. :)

Danke schon mal für die Hilfe.

-- Editiert von Moderator am 09.12.2014 19:22

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48 Antworten
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#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

quote:
Also was sagt ihr, habe ich vor dem Hintergrund dass es nicht so nett von mir ist da eine Chance den Server zu behalten?
Definitiv nein!!!

Um es genau zu sagen, es besteht kein ordentlicher KV! Dies ist auch ganz einfach erklärt, dir war eindeutig bekannt, dass es sich da um einen Preisfehler handeln MUSS, somit ist der Kauf schon beim Kaufen nichtig geworden! Du wirst auch keinem Richter der Welt glaubhaft machen können, dass dir der Preisfehler nicht bekannt war!

Auch stehst du nicht unter dem Besonderen Schutz des Endkunden, da du da ja wohl gewerblich tätig bist!

Der VK kann ohne weiteres nach bekanntwerden des Fehlers diesen anzeigen, unverzüglich heisst ab dem Datum ab dem es ihm bekannt wurde (nicht dir), bleiben ihm 4 Tage Zeit.

quote:
würde ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen, um mich wehren zu können
Du kannst sogar dutzende solcher Versicherungen abschliessen, keine würde sich dan für diesen Fall interessieren, bzw eintreten, da der Kauf ja schon vor abschluss einer solchen Versicherung getätigt wurde!

quote:
Wie sieht denn die Chance des Händlers
aus den Artikel zurückfordern zu können?
Bei nahezu 100%!

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)


Hä???

Natürlich ist ein Kaufvertrag abgeschlossen worden.
Der Verkäufer hat ein Angebot gemacht (Server für 1500€), der Kunde hat angenommen.

Der Verkäufer hat sich bei Abgabe seines Abgebots aber sicher geirrt. Dadurch ist der kaufvertrag nicht automatisch ungültig - aber eben anfechtbar.

quote:<hr size=1 noshade> Ich habe sowas gelesen von wegen dass der Händler den Irrtum unverzüglich anzeigen muss. <hr size=1 noshade>

Richtig. Und zwar unverzüglich nach Bemerken des Irrtums.

quote:<hr size=1 noshade>Heißt wenn 2 Wochen nach Lieferung nichts passiert sollte ich den Server behalten können? <hr size=1 noshade>

Nein.
"Unverzüglich" wird zwar in der Regel mit "innerhalb von 2 Wochen" gleichgesetzt. Aber die 2-Wochenfrist beginnt nicht mit der Lieferung sondern mit Bemerken des Irrtums. Wenn der Verkäufer den Irrtum erst in z.B. 12 Monaten feststellt, dann aber innerhalb weiterer 2 Wochen die Anfechtung erklärt, dann ist das noch rechtzeitig.
"Sicher" ist man erst 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags, denn dann erlischt das Anfechtungsrecht - siehe §121 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Also was sagt ihr, habe ich vor dem Hintergrund dass es nicht so nett von mir ist da eine Chance den Server zu behalten? <hr size=1 noshade>

Klar. Die Chance, dass der Irrtum vom Verkäufer nicht bemerkt wird besteht immer. Und wenn er es 10 Jahre nicht bemerkt, dann darfst du ihn für immer behalten.
(Ganz blöd wäre z.B. wenn er den Irrtum nach 9,5 Jahren bemerkt, den Server zurück will und du den Server inzwischen schon verschrottest hat.)

quote:<hr size=1 noshade>Zur Not
würde ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen, um mich wehren zu können. <hr size=1 noshade>

Da hat lesen-denken-handeln allerdings recht. Eine Versicherung wird nicht zahlen, wenn der Kaufverrtrag zeitlich vor Abschluss der Versicherung lag.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Dann ist unverzüglich in dem Zusammenhang aber eine sehr schwammige Formulierung, denn wie kann ich dem Verkäufer nachweisen, dass er womöglich nicht unverzüglich reagiert hat, oder liegt diese Nachweispflicht beim Kläger selbst?

Was wäre denn nun wenn ich den Server inzwischen veräußert hätte, müsste ich wohl die Differenz zum damaligen Preis erstatten?

Ich warte mal mit meinen Unternehmungen bis März 2015 wenn der Quartalsabschluss gemacht ist und die Wirtschaftsprüfer da waren, danach kann die Sache nur noch durch eine Stichprobe auffallen.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Bei Wikipedia steht zur Begriffserklärung "unverzüglich" unter anderem:
"Liegt die Dauer bei 2 ½ Monaten nach Lieferung, so ist dies nicht mehr unverzüglich."

Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Unverzüglichkeit#cite_ref-7

Vielleicht lese ich nur was ich lesen will, aber ist dem so? Dann warte ich 2 1/2 Monate und berufe mich auf das Urteil: OLG München, Urteil vom 24. Januar 1990, Az: 27 U 901/88

oder mein Anwalt eben - und ich bin fein raus?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Wenn der Verkäufer den Irrtum erst in z.B. 12 Monaten feststellt, dann aber innerhalb weiterer 2 Wochen die Anfechtung erklärt, dann ist das noch rechtzeitig.

Hast Du ein Urteil von einem Fall, bei dem das nach 12 Monaten noch funktioniert hat?

Ist jetzt rein interessehalber und nicht zwingend auf den konkreten Fall bezogen. Hier ist dem Besteller ja offensichtlich klar, dass es sich um einen Irrtum handelt und daher sehe ich auch keine schutzbedürftigen Interessen des Käufers. Im Allgemeinen sollte sich ein Käufer aber darauf verlassen können, dass ein Kaufvertrag gültig ist.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Was sind denn "schutzbedürftige Interessen"? Bedeutet es dass das der Verkäufer eine höhere Chance hat seine Interessen im Sinne der Anfechtung des Kaufvertrags durchzusetzen - gerade weil ich mir über den Irrtum bewusst gewesen bin?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Liegt die Dauer bei 2 ½ Monaten nach Lieferung, so ist dies nicht mehr unverzüglich <hr size=1 noshade>


Man muss unterscheiden zwischen Länge der Frist und Fristbeginn.
Bei der Irrtumsanfechtung beträgt die Länge der Frist im Regelfall 2 Wochen (= unverzüglich). Fristbeginn ist die Entdeckung des Irrtums.

Fehler wird nach 10 Wochen entdeckt und in der 11. Woche die Anfechtung erklärt = OK
Fehler wird nach 3 Wochen entdeckt und in der 11. Woche die Anfechtung erklärt = zu spät.

quote:<hr size=1 noshade>OLG München, Urteil vom 24. Januar 1990, Az: 27 U 901/88 <hr size=1 noshade>

Das OLG hat entschieden, dass 2,5 Monate nach Fristbeginn nicht mehr unverzüglich ist. Nicht mehr und nicht weniger. Es ging nicht um eine Irrtumsanfechtung sondern um eine Mängelrüge aus dem Handelsrecht. Da ist Fristbeginn die Lieferung. Bringt in diesem Fall also nicht.


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#8
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Blaki schrieb in meinem ausversehen doppelt angelegten Thread:

>Preisfehler Ware wird geliefert - behalten?
Guten Abend,
ein Geschäft besteht aus zwei Teilen: dem Vertrag und dem Erfüllungsgeschäft.
Ganz offenbar ist der Verkäufer bereit, den Vertrag durch Lieferung zu erfüllen.
Erfüllt der Verkäufer durch Lieferung den Vertrag, würde es ihm schwer fallen, diesen später wegen Irrtum im Preis anzufechten.
Andererseits sollten Sie die Quelle bei einem äußerst günstigen Preis für Neuware prüfen. Wenn Sie nach Ihrem Dafürhalten keine Anhaltspunkte dafür sehen, dass es sich z.B. um Hehlerware handelt, ist alles gut.
Drucken Sie soviel wie möglich über die Aktion aus.

http://www.123recht.net/Preisfehler-Ware-wird-geliefert-behalten-__f479495.html

Lese ich nur was ich lesen will? Es gab doch 2009 einen Fall mit Quelle wo Fernseher zu je 199 EUR verkauft wurden die eigentlich 1999 EUR kosten würden. Dort hat der Versandhändler nichtmal direkt versendet und es gab auch keine Auftragsbestätigung und die haben den Fall gerichtlich dennoch gewonnen.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Lese ich nur was ich lesen will? Es gab doch 2009 einen Fall mit Quelle wo Fernseher zu je 199 EUR verkauft wurden die eigentlich 1999 EUR kosten würden. Dort hat der Versandhändler nichtmal direkt versendet und es gab auch keine Auftragsbestätigung und die haben den Fall gerichtlich dennoch gewonnen.
<hr size=1 noshade>

Anscheinend schon.
Wenn man den Fall bei Guhgel eingibt, dann finden sich ausführliche Berichte zum Sachverhalt.
Bei Quelle war es wohl so, dass der Fehler zwar relativ früh entdeckt wurde, die Kunden aber erst spät oder sogar gar nicht informiert wurden. (Und Quelle wahr wohl so blöd - sorry - das auch noch zuzugeben. Kein Wunder das die Pleite gegangen sind.)
Da war die Anfechtung halt nicht mehr "unverzüglich" nach Entdeckung - also zu spät.
Deshalb musste Quelle liefern.


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#10
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

@dkabo: Ich google schon die letzten 3-4 Tage, aber mein konkreter Sachvehalt wird nirgendwo geschildert. In den meisten Fällen wird der Fehler direkt nach der Bestellung bemerkt, oder direkt nach Zustellug der Ware.

Ich werde den Server einfach behalten und bis zum Quartalsabschluss (Jahresabschluss) Q4/2014 der Firma behalten. Also bis spätestens Anfang Apil 2015, danach verkaufe ich die Kiste auch wenn sie einen gewissen Wertverlust erlitten haben wird. Die Einzige Möglichkeit wie es dann noch auffallen kann ist durch eine Stichprobe. Ich gehe das Risiko ein, da ich mich nicht strafbar mache und ich alle Möglichkeiten nutzen möchte.

Ich werde das Forum jedenfalls darüber auf dem Laufenden halten was sich ergibt.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

@Milkreis
Bei Wikipedia kann jeder seine geistigen Ergüsse niederschreiben. Texte aus Wikipedia als Quellenbachweis sind völlig unbrauchbar!


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#12
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

@micbu: in wissenschaftlichen Kreisen ist das auch so. Naja ^^

Jedenfalls steht in der Auftragsbestätigung unten drunter: "Diese Auftragsbestätigung wurde manuell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig."

Heißt die Frisst läuft bereits?

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>"Diese Auftragsbestätigung wurde manuell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig." <hr size=1 noshade>

Sicher, dass dort "manuell" und nicht "maschinell" steht?
Wäre aber auch egal.
Auf die Auftragsbestätigung würde es aber nur ankommen, wenn unklar wäre, ob überhaupt schon ein Kaufvertrag besteht.
Würde nämlich noch kein Kaufvertrag bestehen, dann könnte der Verkäufer einfach durch Nicht-Lieferung das Problem zu seinen Gunsten lösen. (Kein Kaufvertrag = keine Ansprüche des Kunden)
Liegt dagegen ein bestehender Kaufvertrag vor, müsste der Verkäufer anfechten, um die Ware zurückzubekommen (oder gar nicht erst liefern zu müssen).
Dadurch dass in deinem Fall der Verkäufer die Ware schon abgeschickt hat, ist ja offensichtlich, dass ein Kaufvertrag vorliegt. Insofern müsste er jetzt anfechten, wenn er den Fehler entdeckt, um den Kaufvertrag rückwirkend aufzulösen. Kommt keine Anfechtung oder (oder eine verspätete) bleibt der Kaufvertrag gültig - und du kannst dich freuen.

Im Quelle-Fall kam es dagen auf die Auftragsbestätigung an. Da hat Quelle Auftragsbestätigungen verschickt und dann nicht geliefert. Die Kunden konnten mit der Auftragsbestätigung nachweisen, dass ein Kaufvertrag vorlag. Und da Quelle nicht oder zu spät angefochten hat, musste Quelle liefern. Hätten die Kunden die Auftragsbestätigung nicht gehabt, wäre Quelle evtl. mit der Argumentation "es lag noch gar kein Kaufvertrag vor" aus der Nummer rausgekommen.
Die Auftragsbestätigung ist also nur wichtig, wenn der Verkäufer gar nicht liefern will.

quote:<hr size=1 noshade>Heißt die Frisst läuft bereits? <hr size=1 noshade>

Nein. Die Frist beginnt, wenn der Fehler entdeckt wird.
Aber das schrieb ich schon mehrmals.

off-Topic:
quote:<hr size=1 noshade>@micbu: in wissenschaftlichen Kreisen ist das auch so. <hr size=1 noshade>

Nein. In ernsthaften wissenschaftlichen Publikationen gibt es das sog. "peer-review". D.h. eine Publikation wird erst veröffentlicht, nachdem sie von einem außenstehenden Wissenschaftler der gleichen Fachrichtung, der weder mit dem Autor noch dem Herausgeber verbandelt ist, gegengelesen wurde.

Wikipedia setzt dagegen auf die Statistik. D.h. dass angesichts der Vielzahl der Leser immer mindestens ein Leser dabei ist, der potenzielle Fehler erkennt und(!) sie dann auch schnell korrigiert.
Für Themen wo es viele Leser gibt (und damit statistisch gesehen auch viele Leute, die Fehler erkennen und korrigieren), geht das ganz gut auf.
Für Randthemen dagegen nicht so gut. Da bleiben "minderwertige Ergüsse" einzelner Schreiber manchmal lange stehen - einfach weil es länger dauert bis jemand das Problem bemerkt und dann auch noch bereit ist, es besser zu machen.


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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Amtsgericht München 163 C 6277/09
http://www.damm-legal.de/ag-muenchen-bestehen-auf-vertragserfuellung-rechtsmissbraeuchlich-zu-niedrige-preisangabe-und-anfechtung

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#15
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

@micbu: Das mag ja sein, aber in dem Fall 163 C 6277/09 vom AG München wurde die Leistung noch nicht erbracht. Ich jedoch werde den Server am Mittwoch bekommen, heißt ich bestehe sozusagen nicht auf Vertragserfüllung auch wenn mir klar ist dass der Preis zu niedrig ist.

@drkabo: Worum es mir geht bei der Tatsache, dass die Auftragsbestätigung manuell erstellt wurde. Das die Tatsache einer manuellen Erstellung den Schluss zulässt dass der Jenige der die Auftragsbestätigung erstellt hat den Preisfehler bereits hätte feststellen müssen. Dann könnte man also sagen das aufgrund der Tatsache dass die Auftragsbestätigung manuell erstellt wurde der Fehler bereits aufgefallen ist und der Hersteller nicht rechtzeitig reagiert hat.

Ich versuche nur mir die Sache Argumentativ zu erschließen.

Naja erstmal behalten und abwarten. Im Zweifel muss ich die Differenz zum tatsächlichen Neupreis zahlen was natürlich nicht so toll wäre aber mir das Risiko wert ist.

-- Editiert Moderator am 09.12.2014 19:40

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>@drkabo: Worum es mir geht bei der Tatsache, dass die Auftragsbestätigung manuell erstellt wurde. Das die Tatsache einer
manuellen Erstellung den Schluss zulässt dass der Jenige der die Auftragsbestätigung erstellt hat den Preisfehler bereits
hätte feststellen müssen. Dann könnte man also sagen das aufgrund der Tatsache dass die Auftragsbestätigung manuell
erstellt wurde der Fehler bereits aufgefallen ist und der Hersteller nicht rechtzeitig reagiert hat. <hr size=1 noshade>

Sehr dünnes Eis.
Siehe das von micbu verlinkte Urteil.
Da hat der Kunde sogar mehrfach persönliche Bestätigungen des falschen Preises bekommen - genutzt hat es ihm trotzdem nichts.

Bin zwar nicht micbu , aber:
quote:<hr size=1 noshade>Das mag ja sein, aber in dem Fall 163 C 6277/09 vom AG München wurde die Leistung noch nicht erbracht. Ich jedoch
werde den Server am Mittwoch bekommen, heißt ich bestehe sozusagen nicht auf Vertragserfüllung auch wenn mir klar ist dass
der Preis zu niedrig ist. <hr size=1 noshade>

Ob die Leistung bereits erbracht wurde (oder eben noch nicht) ist unrelevant. Es kommt nur darauf an, ob ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Dass du die Ware physisch bekommen wirst, stellt dich rechtlich nicht besser als wenn sie noch nicht geliefert worden wäre. Der Verkäufer kann anfechten - egal ob schon geliefert wurde oder noch nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Naja erstmal behalten und abwarten. <hr size=1 noshade>

Würde ich auch machen. Vielleicht kommt ja keine Anfechtung.

quote:<hr size=1 noshade>Im Zweifel muss ich die Differenz zum tatsächlichen Neupreis zahlen was natürlich
nicht so toll wäre aber mir das Risiko wert ist. <hr size=1 noshade>

Rein formal ist die Folge der Anfechtung die Rückabwicklung des Kaufvertrags: Ware zurück an Verkäufer, Geld zurück an Käufer.
Eine Nachzahlung des Differenzbetrags kann theoretisch nicht verlangt werden. Wenn du die Ware zum richtigen Preis nicht haben willst, kannst du nicht dazu gezwungen werden. Aber wenn du die Ware sowieso haben möchtest, steht dem natürlich nichts entgegen.

Ich bin übrigens sehr daran interessiert zu erfahren, wie die Sache ausgeht.



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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Wie ist der Fall gelagert, wenn ich die Ware zum Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung durch den Hersteller nicht mehr besitze? Muss ich gleichwertigen Ersatz beschaffen?

Soweit erstmal danke für eure Hilfe.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119956 Beiträge, 39806x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist der Fall gelagert, wenn ich die Ware zum Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung durch den Hersteller nicht mehr besitze? <hr size=1 noshade>

Dann bliebe nur noch Beschaffung von gleichwertigem Ersatz oder Schadenersatz in Geld.



quote:<hr size=1 noshade>Worum es mir geht bei der Tatsache, dass die Auftragsbestätigung manuell erstellt wurde. <hr size=1 noshade>

Echt? Persönlich von Hand geschrieben?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

@von Harry van Sell: Der Passus der manuellen Erstellung steht so in der Auftragsbestätigung. Also bitte Sachlich bleiben.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)

@Harry van Sell

quote:<hr size=1 noshade>Dann bliebe nur noch Beschaffung von gleichwertigem Ersatz oder Schadenersatz in Geld. <hr size=1 noshade>

Aber auf welcher Rechtsgrundlage?

Ist die Ware zum Zeitpunkt der Anfechtung noch vorhanden, muss sie zurückgegeben werden. Ist sie es nicht mehr, kann sie naturgemäß nicht zurückgegeben werden (Unmöglichkeit nach §275 BGB ). Dann tritt erstmal das Surrogat an die Stelle. (§285 BGB ).
Das wäre die z.B. Versicherungssumme wenn die Ware durch Diebstahl abhanden gekommen ist, oder der Verkaufserlös wenn die Ware weiterverkauft wurde.
Für gleichwertige Ersatzware oder Schadensersatz in Geld müsste man sich schon verkünsteln, denn Schadensersatz setzt Verschulden voraus. Und Verschulden gegenüber dem Verkäufer am Abhandenkommen einer Ware, an der man bis zum Zeitpunkt der Anfechtung rechtmäßiges Eigentum hatte - schwierig zu verargumentieren. In der Zeit zwischen Lieferung und Eingang der Anfechtung kann der Käufer ja eigentlich(!) nach Belieben mit der Ware verfahren.
Das ist natürlich nur graue Theorie, denn in der Praxis kommt der Einwand der Bösgläubigkeit. Und damit würde der Verkäufer sehr wahrscheinlich durchdringen.

@Milkreis
Wenn die Ware zum Zeitpunkt der Anfechtung nicht mehr in deinem Besitz sein sollte, dann wird der Verkäufer mit folgender Argumentation Schadensersatz fordern: Du hättest den Fehler selbst erkennen können und musstest daher mit der Anfechtung rechnen. Deshalb warst du verpflichtet, die Ware in deinem Besitz zu halten. Gibst du die Ware absichtlich weg, obwohl die kommende Anfechtung vorhersehbar war, schuldest du Schadensersatz.

Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, wäre anwaltliche Hilfe angebracht. Es geht ja immerhin um eine Summe von über 5000€. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wäre bei der im raum stehenden Summe das Landgericht zuständig, wo ohnehin Anwaltszwang herrscht.

Mehr möchte ich dazu eigentlich nicht mehr sagen, denn der Weg vom bösgläubigen Erwerb zum Betrug ist kurz. Und ich möchte den Fragesteller weder auf die Idee eines Betrugs bringen, noch dazu anleiten.



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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119956 Beiträge, 39806x hilfreich)

Was war daran unsachlich?

Wenn der erkennbar nicht manuell erstellt wurde, sondern halt doch maschinell, nützt es einem nichts auf dem erkennbar falschen Wort eine Argumentation aufzubauen.

Diese hätte vor Gericht den Haltbarkeitswert eines Kartenhauses ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich fand es etwas provokativ. Finde es aber gut dass die Form des Ratschlags hier sehr freundlich ist. Also Entschuldigung falls ich es falsch verstanden habe.

Wenn ich das also richtig sehe wird mich eine Rechtsschutzversicherung nicht schützen, heißt sollte es direkt vor Gericht gehen darf ich bluten. Also ist es schon fast meine Pflicht den Händler über den Irrtum in Kenntnis zu setzten, oder das Gerät immer zu behalten.

Irgendwie bekomme ich kalte Füße, ich dachte dass es eine Möglichkeit gibt die Sache zu "gewinnen". Frage mich daher was die user der mydealz Plattform hoffen wenn offensichtliche Preisfehler vorliegen.

Also Betrug ist es ja nicht. Ich veräußere ja nichts und mache dabei mit Absicht falsche Angaben zum Verkaufsgegenstand.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119956 Beiträge, 39806x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich das also richtig sehe wird mich eine Rechtsschutzversicherung nicht schützen, heißt sollte es direkt vor Gericht gehen darf ich bluten. <hr size=1 noshade>

Es gibt wohl auch Versicherungen die eine gewisse Zeit (1-3 Monate) ückwirkend abdecken, die kosten aber ein paar EUR Aufschlag.

Außerdem geht es zu 99,9% nicht direkt vor Gericht, denn als erstes kommt mal die Anfechtung, dann in der Regel ein Argumentationsaustausch/Verhandlung.



quote:<hr size=1 noshade>Irgendwie bekomme ich kalte Füße, ich dachte dass es eine Möglichkeit gibt die Sache zu "gewinnen". <hr size=1 noshade>

Behalten und abwarten wäre so eine Möglichkeit.

Wenn es nicht klappt, kann man ja immer noch überlegen und/oder verhandeln.


Zu Not sollte man den Differenzbetrag zeitnah (7-10 Tage) überweisen können.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich das also richtig sehe wird mich eine Rechtsschutzversicherung nicht schützen, <hr size=1 noshade>

Stimmt.

quote:<hr size=1 noshade>Also ist es schon fast meine Pflicht den Händler über den Irrtum in Kenntnis zu setzten, oder das Gerät immer zu behalten. <hr size=1 noshade>

Also eine Pflicht, den Händler zu informieren gibt es nicht.
Und die Ware ist ja bis zur Anfechtung dein rechtmäßiges Eigentum und kann auch benutzt werden. Das schlägt sich auch im Schadensersatz nieder.
Um den Extremfall nochmal aufzugreifen: Wenn nach 9,5 Jahren eine Anfechtung kommen sollte, der Server aber nicht mehr verfügbar sein sollte, dann wäre der Schadensersatz nicht der Neupreis, sondern der Wert eines 9,5 Jahre alten, abgenutzten Servers. Also nicht übermäßig viel ...
Bei Elektronik ist der Wertverfall mit der Zeit doch sowieso hoch - wie realistisch ist es überhaupt, dass der Händler nach X Jahren die Ware überhaupt noch zurück will? Als "neu" wieder verkaufen kann er sie ja auch nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Irgendwie bekomme ich kalte Füße, ich dachte dass es eine Möglichkeit gibt die Sache zu "gewinnen" <hr size=1 noshade>

Die Chance, dass der Fehler unentdeckt bleibt, ist doch so klein nicht.
Sieh es mal so: Wenn du Glück hast, "gewinnst" du. Wenn du Pech hast und der Fehler entdeckt wird, gehst du plus/minus Null aus der Sache raus (Ware zurück, Geld zurück). "Verlieren" kann man also nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Also Betrug ist es ja nicht. <hr size=1 noshade>

Stimmt.
Aber wenn man die Ware aus seinem Besitz absichtlich verschwinden lässt, nur um sich vor der Rückabwicklung zu drücken, dann wäre zumindest nicht mehr weit bis zu einem Betrug.


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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

@drkabo: Ich warte nun mal 2-3 Monate ab und benutze den Server ein wenig, wenn bis dahin der Vertrag nicht angefochten wurde verkaufe ich den Server ist ja nicht so das ich ihn verschwinden lassen will um mich vor der Rückgabe zu drücken. Wird mit Rechnung verkauft und der Gewinn versteuert.

Danke für eure Tips. Ich werds mal waagen :D

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Da dir der Fehler bekannt ist bewegst dich hier auf ganz dünnem Eis!


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#27
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)


Wenn der Server zu einem realistischen Marktpreis weiterverkauft wird UND der Fragesteller den Weiterverkaufsgewinn beiseite legt, dann sehe ich nicht, dass das Eis dünn ist.
Wenn der ursprüngliche Verkäufer nun mit einer Anfechtung käme, müsste der Fragesteller statt des Servers den Weiterverkaufsgewinn an den ursprünglichen Verkäufer herausgeben. Der Weiterverkaufsgewinn tritt also bei der Rückabwicklung an die Stelle des Servers.

Dünn wird das Eis erst, wenn (a) der Fragesteller den Server zu einem unrealistischen Dumpingpreis weiterverkauft und somit den Weiterverkaufsgewinn absichtlich gering hält oder (b) der Fragesteller den Weiterverkaufsgewinn verjubelt, so dass er bei einer Anfechtung weder den Server noch den Weiterverkaufsgewinn herausgeben kann.



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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Das Eis ist weniger aus strafrechtlicher Sicht dünn, sondern eher weil hier überhaupt eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Verkäufer eintreten kann.

Dem TE ist zweifelsohne klar, dass der Preis zu niedrig war, damit greift §122 Abs. 1 BGB nicht.

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#29
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 672x hilfreich)

quote:
Plötzlich wurde der Preis immer weniger und stand plötzlich fest.


Dann beruht der Endpreis nicht auf einer ungewollten Handlung ( Vertippen ), sondern auf einer irrigen Kalkulation - solche Irrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung.

quote:
Auf der Auftragsbestätigung steht sogar dass das Schreiben manuell erstellt wurde.


Auch im Quelle-Fall wurde es dem Versender zum Verhängnis, daß bestätigt wurde, daß ein Mensch Kenntnis davon hatte, daß der bestätigte Preis ( 199 € statt 1999€ für einen Flachbild-TV ) im Online-Bestellsystem angezeigt wurde - keine Anfechtungsberechtigunng.

RK

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#30
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

@JogyB: Soweit ich über §122 Abs. 1 BGB im Bilde bin entfällt mein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem VK bei Kenntnis des zu niedrigen Preises. Schadensersatzansprüche mir gegenüber kann der VK in keinem Fall geltend machen.

Außerdem würde das ja bedeuten, dass wenn ich Geschäfte mit Gewinnabsicht mache jeder Vertrag den ich schließe vom VK innerhalb von 10 Jahren angefochten werden könnte und ein Schadensersatzanspruch wegen Kenntnis des zu niedrigen Preises mir verwehrt bleiben würde.

Der Plan ist den Server zu verkaufen und das Geld für weitere Geschäfte als kurzfristiges Investitionskapital zu nutzen um daraus mehr Geld zu erwirtschaften. Ich habe keine größeren Wünsche für die ich das Geld unbedingt auf den Kopf hauen müsste.

@drkabo: Wenn man also unterstellt dass ich dem VK wenn er den Vertrag nach den 3 Monaten anfechtet entweder den Server geben muss, oder den Gewinn den ich gemacht habe abgl. der 1500 EUR die ich bereits bezahlt habe?

Oder würde ich nur die Differenz des zum Zeitpunkt der Anfechtung Marktüblichen Preises und dem damals bezahlten Teil schulden? Das würde ja bedeuten, dass je später sich der VK meldet (wenn es überhaupt passiert) ich grundsätzlich Gewinn machen würde. :) ?

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