Onlinekauf mit Anzahlung

19. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
husbert123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Onlinekauf mit Anzahlung

Hallo zusammen,

ich habe online bei einem PC-Spiel Händler eine limitierte Edition eines Spieles gekauft und eine Anzahlung geleistet. Nach einigen Tagen meldete sich der Händler und meinte er könnte das Spiel nicht liefern, da er zu wenige bekomme und möchte damit die Bestellung stornieren.

Kann ich auf eine Lieferung bestehen? Es ist möglich, dass der Händler den Artikel nicht von seinem regulären Zulieferer bekommt, allerdings ist der Artikel im Internet bei anderen Händlern durchaus weiter erhältlich, nur eben zu einem höheren Preis als er Ihn ursprünglich verkaufen wollte. Der Händler hat also prinzipiell die Möglichkeit den Artikel weiterhin zu erwerben, auch wenn das für Ihn ein Negativgeschäft wäre.

Vielen Dank für alle Antworten
Husbert

-- Editier von husbert123 am 19.01.2017 15:28

-- Editier von husbert123 am 19.01.2017 15:28

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Findet sich ein Selbstbelieferungsvorbehalt in den AGB? Wie ist der Wortlaut? Möglicherweise ist eine solche Lösungsmöglichkeit nämlich vereinbart, aber unwirksam.

Ist sie unwirksam oder gibt es eine solche nicht, liegt für mich gerade kein anderer Grund nahe, warum man sich vom Vertrag lösen können sollte. Demgemäß hättest du Anspruch auf die vereinbarte Kaufsache und könntest sie dir notfalls unter weiteren Umständen anderweitig besorgen und die Mehrkosten ersetzt verlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von husbert123):
Der Händler hat also prinzipiell die Möglichkeit den Artikel weiterhin zu erwerben, auch wenn das für Ihn ein Negativgeschäft wäre.

Das wäre sein Problem, unternehmerisches Risiko nennt sich das.



Erst mal wäre zu klären, ob der Händler einen gültigen Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart hat.
Eventuell war es auch gar kein Kauf, sondern nur eine unverbindliche Reservierung?

Wenn das klar ist, kann man schauen was es da für Möglichkeitne gäbe.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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