Onlinegründung Verein

6. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
codcod
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 7x hilfreich)
Onlinegründung Verein

Hallo,
wir wollen einen e. V. gründen. Ein Mitglied kommt aus dem Ausland. Welche Möglichkeiten gibt es, die Gründung inklusive Wahlen mit 7 Person online durchzuführen bzw. 1 Person online zu beteiligen? Können die Satzungsunterschriften durch Zusendung gemacht werden?

Danke für Unterstützung!

Probleme im Verein?

Probleme im Verein?

Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ugoetze
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 14x hilfreich)

Das auswärtige Mitglied soll seine Unterschrift nachreichen. Fax dürfte genügen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
codcod
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich glaube, so einfach geht das nicht. Es müssen ja auch Wahlen durchgeführt werden....

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ugoetze
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 14x hilfreich)

Für die Gründung des Vereins reicht die schriftliche Zustimmung aus.
An den Wahlen können - sofern die Satzung des neu gegründeten Vereins nicht etwas anderes bestimmt - nur die anwesenden Mitglieder teilnehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

https://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/fragen-antworten/expertenfeedback-kategorieansicht/thema/virtueller-verein-internet-online-verein/

Da könnte der Fragesteller ein Antwort auch u.a. zur virtuellen Vereinsgründung, Wahlen usw finden.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lutzi123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ugoetze,

danke für diese interessante Anfrage.

Dazu gibt es 2 Lösungswege:

1. Entweder die Vereinssatzung ermöglicht von vornherein ausdrücklich auch digitale Versammlunge mit digitaler Zustimmungs- und Abstimmungsmöglichkeiten.

2. Ansonsten gibt es die normale BGB-Vorschrift des § 32, der folgendes festlegt:

"(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären."

Also gibt es 2 sichere Wege zum gewünschten Ziel.



-- Editiert von Moderator am 16.06.2020 07:14

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Lutzi123):
Autor und Vereins-Experte

Offensichtlich kein Datumsexperte - nach 3 Jahren dürfte sein Problem wohl gelöst sein ...

Hoffen wir mal das das kein Zeichen für die restliche Kompetenz ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.021 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.