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Onlinebuchung durch Minderjährige

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Onlinebuchung durch Minderjährige

Hallo,
Ich habe vor einiger Zeit Online Kinokarten gebucht, jedoch übersehen das mein Konto keine ausreichende Deckung aufwies. Das Kino bucht sofort bei Bestellung ab. Meine Frage ist ob ich mit zu dem Zeitpunkt 15 Jahren überhaubt etwas ohne sofortige Barzahluing kaufen durfte, d.h. ich verpflichtet bin zu zahlen? (Die Karten wurden abgeholt)


von CaeserMMXI am 23.06.2011 11:10
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige

Sehr smart.

Dem hat allerdings der BGH einen Riegel vorgeschoben, du solltest dich mit dem Flugreise-Fall beschäftigen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Flugreisefall

In deinem Fall geht es nur um die Kosten des "Hinflugs".

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von flawless am 23.06.2011 12:40
Status: Tao (6252 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige
Ich glaube kaum das so ein Flug unter den 'Taschengeldparagraphen' fällt - Kinokarten hingegen schon ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 24.06.2011 00:34
Status: Tao (17168 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige
quote:
ob ich mit zu dem Zeitpunkt 15 Jahren überhaubt etwas ohne sofortige Barzahluing kaufen durfte

Ja selbstverständlich.

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von Snoop Pooper Scoop am 24.06.2011 14:58
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige
quote:
Ich glaube kaum das so ein Flug unter den 'Taschengeldparagraphen' fällt - Kinokarten hingegen schon


Die Summe ist hier aber vollkommen irrelevant, da der Taschengeldparagraph hier nicht mehr greift.

Der Vertrag ist unwirksam und auch nicht durch § 110 BGB gedeckt. Und zwar gleich aus zwei Gründen:
- Es standen offensichtlich nicht die Mittel zur Zahlung zur Verfügung, welche ihm von Dritten zu diesem Zweck oder der freien Verfügung überlassen wurden. Denn ansonsten wären diese vermeintlichen Verbindlichkeiten nicht entstanden.

- Die Leistung wurde nicht sofort(beim Kauf) bewirkt. Es hätte sofort (bar oder giral) gezahlt werden müssen, was durch die (versehentliche) Nichtzahlung nicht der Fall war.

Nachträglich kann man keine Forderungen gegen Kaufgeschäfte mit Minderjährigen )ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern zu diesen Verträgen) durchsetzen.
Aus "Taschengeldgeschäften" enstehen niemals(!) Nachforderungen.


-- Editiert am 24.06.2011 22:28


von seba79 am 24.06.2011 22:20
Status: Unsterblich (1416 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige
quote:
Nachträglich kann man keine Forderungen gegen Kaufgeschäfte mit Minderjährigen )ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern zu diesen Verträgen) durchsetzen.


Doch, wenn ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft unwirksam wird, nicht genehmigt wird, ist die Leistung, d.h. die Übereignung der Karten ohne Rechtsgrund erfolgt.

Der VK hat dann einen Bereicherungsanspruch gegen den bösgläubigen Minderjährigen. Auf den Wegfall der Bereicherung kann der sich nicht berufen.

S.o., Flugreisefall des BGH VII ZR 9/70

Wer ohne Rechtsgrund eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein Vermögen nicht vermehrt worden ist, muß sich gleichwohl so behandeln lassen, als hätte er die dafür übliche bzw angemessene Vergütung erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte.

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von flawless am 24.06.2011 23:14
Status: Tao (6252 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige
quote:
Doch, wenn ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft unwirksam wird, nicht genehmigt wird, ist die Leistung, d.h. die Übereignung der Karten ohne Rechtsgrund erfolgt.


Das wäre dann der Fall, wenn der Vertragspartner (hier der Minderjährige) im Vorhinein wüsste, dass kein wirksamer Vertrag zu stande käme, wie der BGH ja auch deutlich stellte;
quote:
wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte.

Denn in allen anderen Fällen würde es ja den Taschengeldparagraph ad absurdum führen, wenn ein Minderjähriger beliebige Beträge ausgeben könnte, der Vertrag zwar unwirksam wäre, aber das Geld beim Anbieter bliebe, bzw. gar auf Rechnung noch Summen eingefordert werden könnten.
Wenn der Minderjährige von der Unwirksamkeit weiss und ein Angebot annimmt, um später geplant die Zahlung auf Grund seiner Minderjährigkeit zu verweigern, wäre ja gar ggf. von Betrug und Schadensersatzpflicht auszugehen.




In o.g. Fall hat der Minderjährige aber wirklich eine Kinokarte kaufen wollen. Die Zahlung fand ausversehen nicht statt, er wollte ja aber eine wirksamen Vertrag durch sofortige Zahlung schliessen.
Der BGB 110 wurde allein aus dem Grund eingeführt, um RÜCKforderungen von Erziehungsberechtigten bei kleinen Käufen zu verhindern und die weitere beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen soll vermeiden, dass diese zB Konsumschulden eingehen können.

Detailreicher auch hier beschrieben, im Blog des Juristen Ronny Jahn:
http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/09/07/taschengeldparagraph-bei-internet-abo-fallen-irrelevant/

Zitat:
Entscheidend ist hier, dass die vertragsgemäße Leistung bereits "bewirkt" worden sein muss. Mit anderen Worten: es muss bereits bezahlt worden sein. Niemals kann mit dem Hinweis auf § 110 BGB die Zahlung verlangt werden.




-- Editiert am 25.06.2011 00:40


von seba79 am 25.06.2011 00:32
Status: Unsterblich (1416 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige
quote:
Das wäre dann der Fall, wenn der Vertragspartner (hier der Minderjährige) im Vorhinein wüsste, dass kein wirksamer Vertrag zu stande käme, wie der BGH ja auch deutlich stellte;



Nein, da ist nicht richtig.

§ 819 BGB

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später , so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

Der bösgläubige Mj. muss also zahlen, soweit er bereichert ist.

Ganz einfach. Mit § 110 BGB hat das nichts zu tun, es geht nur um den Bereicherungsausgleich.

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von flawless am 25.06.2011 01:01
Status: Tao (6252 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige
quote:
Eine Böswilligkeit ist hier nicht erkennbar:

quote:
jedoch übersehen das mein Konto keine ausreichende Deckung aufwies.



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von Heuriger am 26.06.2011 10:44



Bei § 819 BGB, der BGH hat das ausgiebig diskutiert, kommt es allein auf die Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds an.

Daß TE von ihrer Minderjährigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit des RG keine Kenntnis hat, wird man wohl nicht ernsthaft annehmen können.

Auf eine "Böswilligkeit" (?) kommt es beim Bereicherungsausgleich nicht an.

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von flawless am 26.06.2011 11:17
Status: Tao (6252 Beiträge)
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>Onlinebuchung durch Minderjährige

quote:
Auf eine "Böswilligkeit" (?) kommt es beim Bereicherungsausgleich nicht an.

von flawless am 26.06.2011 11:17

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von Heuriger am 26.06.2011 11:34


Da sollte man der dt. Sprache mächtig sein, ganz besonders wenn man hier Andere ständig deswegen verhöhnt. Da ist es dann besonders peinlich, wenn man selber erhebliche Defizite offenbart.

Bösgläubigkeit ist etwas vollkommen anderes als Böswilligkeit. Schon rein sprachlich, allemal im Rechtssinn.

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von flawless am 26.06.2011 11:42
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