>Onlinebuchung durch Minderjährige
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Doch, wenn ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft unwirksam wird, nicht genehmigt wird, ist die Leistung, d.h. die Übereignung der Karten ohne Rechtsgrund erfolgt.
Das wäre dann der Fall, wenn der Vertragspartner (hier der Minderjährige) im Vorhinein wüsste, dass kein wirksamer Vertrag zu stande käme, wie der BGH ja auch deutlich stellte;
quote:
wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte.
Denn in allen anderen Fällen würde es ja den Taschengeldparagraph ad absurdum führen, wenn ein Minderjähriger beliebige Beträge ausgeben könnte, der Vertrag zwar unwirksam wäre, aber das Geld beim Anbieter bliebe, bzw. gar auf Rechnung noch Summen eingefordert werden könnten.
Wenn der Minderjährige von der Unwirksamkeit weiss und ein Angebot annimmt, um später geplant die Zahlung auf Grund seiner Minderjährigkeit zu verweigern, wäre ja gar ggf. von Betrug und Schadensersatzpflicht auszugehen.
In o.g. Fall hat der Minderjährige aber wirklich eine Kinokarte kaufen wollen. Die Zahlung fand ausversehen nicht statt, er wollte ja aber eine wirksamen Vertrag durch sofortige Zahlung schliessen.
Der BGB 110 wurde allein aus dem Grund eingeführt, um RÜCKforderungen von Erziehungsberechtigten bei kleinen Käufen zu verhindern und die weitere beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen soll vermeiden, dass diese zB Konsumschulden eingehen können.
Detailreicher auch hier beschrieben, im Blog des Juristen Ronny Jahn:
http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/09/07/taschengeldparagraph-bei-internet-abo-fallen-irrelevant/
Zitat:
Entscheidend ist hier, dass die vertragsgemäße Leistung bereits "bewirkt" worden sein muss. Mit anderen Worten: es muss bereits bezahlt worden sein. Niemals kann mit dem Hinweis auf § 110 BGB die Zahlung verlangt werden.
-- Editiert am 25.06.2011 00:40
von seba79 am 25.06.2011 00:32
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