
Am 11. Juni 2010 Punkt 0.00 Uhr tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, welche erhebliche Auswirkung für die Betreiber von Online-Shops, eBay- und Amazon-Händlern hat. Der Gesetzgeber hat v. a. die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung modifiziert. ilex erläutert, worum es hierbei geht und welche Maßnahmen Online-Shop-Betreiber ergreifen müssen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Ausgangslage
Wenn ein Unternehmer als Online-Shop-Betreiber (eBay, Amazon, etc.) oder über seine Webseite Waren oder Dienstleitungen Verbrauchern gegenüber anbietet, dann gelten für ihn die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. § 312d BGB räumt dem Verbraucher ein Widerrufs- bzw. ein Rückgaberecht ein. Der Betreiber ist verpflichtet, den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht zu belehren. Um Unsicherheit bei den Verwendern von Widerrufsbelehrungen zu vermeiden, stellte das Bundesjustizministerium eine Musterwiderrufsbelehrung in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB InfoV) zur Verfügung.
Hier begannen die Probleme aber erst richtig: Es kam zu Abmahnungen wegen Verwendung gerade dieser Muster-Widerrufsbelehrungen. Dabei wurde u. a. bemängelt, dass die Information zur Berechnung der Widerrufsfrist gegen § 355 Absatz 2 BGB verstoße. In der Musterwiderrufsbelehrung fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Frist erst beginnt, wenn die Belehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgt. Deshalb besserte das Bundesjustizministerium nach. So weit, so gut.
Da aber weiterhin Zweifel daran bestanden, dass die eine oder andere Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung undeutlich oder widersprüchlich sei, bestand nach wie vor erhebliche Unsicherheit bei den Verwendern des Mustertextes. Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten Wertersatzklausel gegen höherrangiges Recht verstoße (ilex berichtete hierüber, zum Artikel).
Was ändert sich?
Damit den Unternehmern, die sich auf einen Mustertext verlassen wollen, Rechtssicherheit gegeben werden kann, ist es erforderlich, den Mustertext nicht als bloße Verordnung, sonder als parlamentarisch beschlossenes Gesetz zur Verfügung zu stellen. Diese kann von Gerichten dann nicht einfach für nichtig erklärt werden. Es wurde deshalb der Ruf laut, dass der Mustertext in Gesetzesform beschlossen werden solle. Diesem Ruf folgt das neue Gesetz.
1.Die für den Beginn der Widerrufs- und Rückgabefristen wichtigen Informationspflichten aus der BGB-InfoV werden in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) überführt. Inhaltlich bleiben die Informationspflichten zwar unverändert, sie sind nun jedoch in einem Gesetz, dem EG BGB, zu finden. Die Muster-Widerrufsbelehrung wird in dem Anhang zum EG BGB enthalten sein.
2.Eine wichtige Änderung für eBay-Seller: Nach alter Rechtslage betrug die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist nur dann zwei Wochen, wenn dem Kunden die Belehrung hierüber vor (!!) Vertragsschluss in Textform (z.B. per E-Mail) zugegangen ist. In allen anderen Fällen betrug die Frist einen Monat.
Da bei eBay der Vertrag bei Ende der Auktion geschlossen wird, konnte die Belehrung nicht mehr vor dem Vertragsschluss erfolgen. Damit betrug die Widerrufsfrist stets mindestens 1 Monat.
Dieser Umstand stieß auf Kritik: Da die Widerrufsbelehrung regelmäßig vor dem Vertragsschluss auf der Seite des Verkäufers einsehbar war und unmittelbar nach Vertragsschluss dem Käufer in Textform zugestellt wurde. Eine Verdopplung der Widerrufsfrist wurde als unsachgemäß bezeichnet.
In der Gesetzesänderung wurde diese Kritik berücksichtigt und eine entsprechende Änderung in den § 355 Absatz 2 BGB mit aufgenommen. Mit in Kraft treten des Gesetzes gilt eine zweiwöchige Widerrufsfrist auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. In dem neuen § 355 Absatz 2 BGB heißt es:
„Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“
Der Gesetzgeber versteht unter „unverzüglich“, dass der Unternehmer (Verkäufer) die Widerrufsbelehrung spätestens einen Tag nach Vertragsschluss in Textform auf den Weg bringt.
3.Nach altem Recht konnte der Verkäufer nur dann einen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache fordern, wenn er den diesen hierüber spätestens bei (!!) Vertragsschluss informiert hat.
Der Gesetzgeber hat nachgebessert: Eine Wertersatzpflicht besteht nun auch, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss (s. o.) erfolgt. In § 357 Absatz 3 BGB heißt es:
„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“
Für den Verwender von Widerrufsbelehrungen besteht also ein erhöhter Handlungsbedarf, um sich vor kostspieligen Abmahnungen zu schützen (vertiefende Ausführungen hier).
Gerne können Sie Kontakt zu uns aufnehmen. Wir unterstützen Sie schnell und kompetent bei der Anpassung an die geänderte Gesetzeslage.
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