Online Kauf Preis falsch, unklarheiten

7. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
burbe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Online Kauf Preis falsch, unklarheiten

Hallo erstmal,

zu diesen Themen gibt es ja schon genügend Beiträge, leidere habe ich meinen speziellen Fall noch nicht gefunden.
Ich habe Notebooks auf einer Seite für 0.09 € gekauft, diese wurden wohl versehentlich anstatt von 900 Euro ausgezeichnet, habe auch eine Bestätigung bekommen.
Nun wurde mir heute gesagt, dass aufgrund eines Irrturms meine Bestellung storniert wurde.

Der Betrag wurde bereits per OB bezahlt.
Zwar steht in der Bestätigungsemail, dass mit dieser Bestätigung noch kein Kaufvertrag zustande kommt.
Aber beim Kauf habe ich ein Kästchen bei "AGB´s gelesen" gesetzt und in diesen steht (zwar nicht wortwörtlich aber so ähnlich)

"Beim drücken des "Bestell" Buttons die AGB´s akzeptiert werden und ein Kaufvertrag im Sinne des deutschen Rechtes zustande kommt"

Ich habe schon hier und in anderen Foren diverse Artikel durchgelesen, nur gibt es hierzu immer unterschiedliche Meinungen bzw. Urteile auch von den AG bzw. LG´s.

Nur das mit den AGB´s stand bis jetzt noch nirgends. Habe ich hier eine Chance auf die Notebooks?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

Möglicherweise.

> "Beim drücken des "Bestell" Buttons die AGB´s akzeptiert werden und ein Kaufvertrag im Sinne des deutschen Rechtes zustande kommt"

Wenn dem auch wörtlich so ist, dürfte dies für den Anbieter bindend sein.
Eine nachgeschobene Erklärung, es komme erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem wirksamen Kaufvertrag bzw. der VK behalte sich die Annahme des Angebots doch noch vor, wäre wohl als rein einseitige Erklärung, die einer beiderseitigen wirksamen Willenserklärung widerspricht, unwirksam, solange der K dieser Änderung nicht zustimmt.

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#2
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

Ergänzend:

natürlich könnte sich der VK ggfs. doch auf Irrtum berufen, das wäre zu prüfen. Insbesondere dann, wenn der K offensichtlich bei verständiger Betrachtung hatte erkennen müssen, daß es sich nicht um ein irrtumsfreies Angebot gehandelt hat.

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#3
 Von 
burbe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

das es sich um einen Irrtum handelt, war mir schon klar, da er ja hier das KOmma falsch gesetzt hat.
Die Frage ist halt nur, da diverse LG und AG unterschiedlich entschieden haben bei solchen Dingen, wie dies nun mit diesem Zusatz in den AGB´s aussieht, die Homepage ist wohl zur zeit down, und glücklicherweise hat ein Kumpel von mir n Screenshot von den AGB´s gemacht.
Aber das der VK sich hier geirrt hat, ist ja nicht mein Fehler.
Also müsste man mit diesem Fall vor ein AG gehen um die Sache 100 % zu klären?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2151
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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