Online-Besteller aufgepasst! Das Widerrufsrecht gilt auch für Verträge über Dienstleistungen!
Von Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus 6.7.2010 | Ratgeber - Kaufrecht | 2023 Aufrufe Mehr zum Thema:Widerruf
Wer als Verbraucher regelmäßig Waren von zu Hause aus bestellt (per Internet, Telefon, Post oder E-Mail), sollte sich mit dem Widerrufsrecht vertraut machen. Denn in den meisten Fällen hat man als Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen – und zwar ohne Angabe von Gründen.
Zu beachten ist, dass dies nicht nur für Verträge über Warenlieferungen gilt, sondern auch für Verträge über Dienstleistungen. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel (Internet, Telefon, Post oder E-Mail) geschlossen wurde. Zudem muss auf der einen Seite ein Verbraucher, auf der anderen Seite ein Unternehmer stehen.
Thomas Zimmlinghaus
Trier
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Macht man bei einem Warenlieferungsvertrag von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so muss man unter Umständen Wertersatz für die Benutzung des Kaufgegenstands leisten, sofern man ihn nicht nur zu Prüfungszwecken in Betrieb genommen hat. Wichtig ist, dass diese Wertersatzpflicht grundsätzlich auch bei Verträgen über Dienstleistungen gilt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im April 2010 eine äußerst relevante Entscheidung getroffen. Danach kommt es bei der Berechnung des Wertersatzes eben nicht auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung an, sondern auf den objektiven Wert der Leistung, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Bei Dienstleistungen sei dabei auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist. Es komme demzufolge nicht darauf an, was man laut Vertrag für die Dienstleistung hätte bezahlen müssen.



