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Online Banking für Verein, wie richtig

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Online Banking für Verein, wie richtig

Hallo,

unser Verein möchte gerne die Kontoführung auf Online-Banking umstellen, da dies doch einige Vereinfachungen mit sich bringt.
Jetzt steht in der Satzung folgendes:

"Zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen bei Beträgen von über 50 € im Einzelfall ist er (Kassenwart) nur berechtigt, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ihre schriftliche Zustimmung erteil haben".

Wir lesen daraus, dass es ausreicht, wenn der Kassenwart eine Liste führt, in der er sich vor jeder Überweisung von über 50 € diese durch den Vorsitzenden/Stellvertreter die Freigabe bestätigen lässt.
Die nette Dame von der Bank ist jedoch der Meinung, dass dies bedeutet, dass die Bank sicherstellen muss, dass zwei Unterschriften vorhanden sind und daher ein Online-Banking nicht möglich wäre. Aber ist denn die Bank dazu verpflichtet? Schließlich haftet doch bei Mißbrauch der Vorstand und nicht die Bank? Wir würden dieses vorgehen bei der nächsten offiziellen Mitgliederversammlung im August gerne mit ins Protokoll aufnehmen, würden aber gerne den Aufwand einer Satzungsänderung sparen.
Geht das?

Gruß,

Alex

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von Alexus1234 am 12.07.2011 10:00
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Online Banking für Verein, wie richtig
Hallo Alex,

in vielen Satzungen steht, dass nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsberechtigt sind - dann wäre die Aussage der Bank korrekt, dass beide die Überweisung unterschreiben müssen.
Hier ist aber eine Regelung nach innen in den Verein getroffen worden. Die Frage wäre doch einfach zu lösen - ändert die Satzung. Insgesamt wäre dies doch eine Gelegenheit, die gesamte Satzung auf Stimmigkeit und heutiges Leben zu überprüfen.

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von TiA2010 am 15.07.2011 13:21
Status: Philosoph (667 Beiträge)
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>Online Banking für Verein, wie richtig
So, jetzt haben wir uns endlich auf eine Satzungsänderung zum Thema Online-Banking geeinigt. Wäre die folgende Formulierung denkbar oder muss man noch genau aufführen wer Widerrufen muss?
Der Vorstand ist auf einstimmigen Vorstandsbeschluss berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen. Dies gilt auch für Vollmachten, die eine dritte Person berechtigt Finanztransaktionen (z.B. über Online-Banking) in beliebiger Höhe selbstverantwortlich zu veranlassen. Die Vollmachten gelten bis zu ihrem Widerruf.

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von Alexus1234 am 02.01.2012 14:42
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Online Banking für Verein, wie richtig
Da "Vertretungsberechtigte" im Vereinsregister eingetragen werden müssen und der vorgeschlagene Text die unbestimmte
Formulierung "für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle" entält, bleibt unklar, wer denn nun wann vertretungsberechtigt ist.
Daher denke ich, dass die Formulierung so nicht tauglich ist.

Ich würde mal mit der Bank reden, ob nicht eine Vollmacht beider Vertretungsberechtigten genügen könnte.

Leider ist der zitierte Satzungstext ohnhin zu kurz. Ist der Kassenwart überhaupt vertretungsberechtigt nach § 26 BGB ?

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von Spezi-2 am 02.01.2012 18:15
Status: Senior (167 Beiträge)
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